Versicherung

Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

24 Wirtschaft

Aus der Gewerbedatei ins Internet

Als Beitrag zur Wirtschaftsförderung plante eine Stadt, mit Einwilligung der Gewerbetreibenden deren in der Gewerbedatei gespeicherte Grunddaten ins Internet einstellen zu lassen. Die mit den entsprechenden Vorarbeiten beauftragte Privatfirma benötigte hierzu Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeiten der Gewerbetreibenden (§ 14 Abs. 8 Gewerbeordnung - GewO). Die Daten sollten der Firma im Wege einer Gruppenauskunft aus der Gewerbedatei zur Verfügung gestellt werden, um von den Gewerbetreibenden die Einwilligung zu der Veröffentlichung einholen zu können.

Nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)" vom 6. März 1996

- Ziffer 6.3.5 - waren Gruppenauskünfte an Berufsverbände, Adressbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien usw. nur über Gewerbetreibende zulässig, die der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt haben. Dementsprechend hatte ich im XIII. TB (26.2) berichtet, dass mein Anliegen, Gruppenauskünfte nicht zuzulassen, berücksichtigt wurde.

Wenngleich die Gewerbeordnung zwischenzeitlich durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften" vom 16. Juni 1998 erneut geändert wurde, so blieb § 14 GewO insoweit unverändert, als hinsichtlich von Gruppenauskünften erneut keine ausdrücklichen Regelungen im Gesetz geschaffen wurden. Umso mehr bin ich erstaunt, dass das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die GewAnzVwV inzwischen geändert und Gruppenauskünfte trotz fehlender gesetzlicher Bestimmungen nunmehr zugelassen hat, vgl. Rd.Erl. vom 19. Juni 2000, Nds. MBl. S. 431. Meine Argumente, dass beispielsweise in § 33 des Niedersächsischen Meldegesetzes und § 12 des Ausländerzentralregistergesetzes Gruppenauskünfte gesetzlich geregelt worden seien, ließ das Ministerium unberücksichtigt. Der Meinung des Ministeriums, die Zulässigkeit der Gruppenauskunft lasse sich aus § 14 Abs. 8 Satz 1 GewO i. V. m. den Materialien des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994 und der Kommentarliteratur zur Gewerbeordnung herleiten, vermag ich mich nicht anzuschließen.

Anti-Korruptions-Register

Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Maßnahmekatalog zur Bekämpfung der Korruption beschlossen. Der Katalog enthält ein 12-PunkteProgramm, in dem auch die Einführung eines sog. Korruptionsregisters als präventive Maßnahme vorgesehen ist.

Dabei werden Vergabesperren für Unternehmen, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben, jedoch durch Bestechung von Amtsträgern oder Preisabsprachen den freien Wettbewerb unterlaufen, als geeignetes Mittel zur Korruptionsverhütung angesehen. Rechtliche Grundlage für Auftragssperren sind die Verdingungsordnungen VOB, VOL und VOF. Danach können Unternehmen von Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich schwere Verfehlungen begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Korruption und Preisabsprachen sind - neben anderen Delikten - solche Aus schließungsgründe. Darüber hinaus wird die Einrichtung einer sog. Melde- und Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion Hannover für notwendig gehalten, bei der sich eine Vergabestelle informieren kann, ob ein Bewerber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wurde.

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr hat den Entwurf eines Erlasses „Öffentliche Auftragsvergabe; Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb" vorgelegt, der die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Melde- und Informationsstelle sowie die Vergabestellen regelt.

Den Zweck des Erlasses, unzuverlässige Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und auf diese Weise einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung der Korruption zu leisten, begrüße ich ausdrücklich. Die Einrichtung eines solchen Registers und die Datenverarbeitung bedarf aber einer gesetzlichen Regelung. Wesentliches Merkmal des sog. Korruptionsregisters ist, dass bei der Melde- und Informationsstelle gespeicherte und von den Vergabestellen übermittelte Daten in einer Vielzahl von Fällen weitergegeben werden.

Die Einrichtung eines solchen Registers und die Datenverarbeitung sind daher als besonders intensive Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen, soweit es sich um Einzelkaufleute oder die Firma einer OHG und KG handelt. In Betracht kommt ein solcher Eingriff aber auch bei juristischen Personen, z. B. einer sog. Ein-Mann-GmbH, bei denen ein Durchgriff auf die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen möglich ist. Ähnliche Register, wie zum Beispiel das Bundeszentral-, das Gewerbezentral-, das Ausländerzentral- oder das Verkehrszentralregister werden jeweils aufgrund einer gesetzlichen Regelung geführt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 18. Juni 1997, das eine Zusammenarbeit der Behörden vorsieht, stellt keine geeignete Grundlage für den hier vorgesehenen Austausch von Daten und Informationen dar. Diese folgt vielmehr aus einer Vielzahl von Spezialbestimmungen. Sie umfassen aber nicht die Datenverarbeitung im Rahmen des sog. Korruptionsregisters. Auch die Konferenz der Innenminister und -senatoren hat auf ihrer Sitzung am 4. Mai 2000 beschlossen, dass die Schaffung (bundes-)gesetzlicher Regelungen für die Errichtung eines zentralen Korruptionsregisters für Vergabesperren befürwortet wird.

Im Unterschied zu den genannten öffentlichen Registern soll das vom Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vorgesehene Korruptionsregister jedoch nur einem beschränkten Kreis zugänglich und eine Datenspeicherung nur für einen relativ kurzen Zeitraum zulässig sein. Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, sieht der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vor, dass die Datenverarbeitung durch die Melde- und Informationsstelle sowie die Vergabestellen auch dann zulässig sein soll, wenn die Bewerber ihre Einwilligung zu dieser Verfahrensweise erklärt haben.

Eine Einwilligung halte ich nicht für das geeignete Instrument, um diese Datenverarbeitung zu legitimieren. Eine Einwilligung setzt eine freie Willensbestimmung voraus, die hier nach den Umständen - wer seine Einwilligung nicht erteilt, wird bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt - zweifelhaft ist. Vor allem aber geht es hier um die Festlegung eines generellen Verfahrens. Hierfür sind nicht eine Vielzahl von Einwilligungen, sondern ist eine generelle rechtliche Regelung die angemessene Rechtsgrundlage.

Um eine wirksame Korruptionsbekämpfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bis zum In-Kraft-Treten einer (bundes-)gesetzlichen Regelung auch in Niedersachsen zu ermöglichen, habe ich zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr eine qualifizierte Bietererklärung entwickelt, die den Belangen des Datenschutzes hinreichend Rechnung trägt. Sie sieht eine umfassende Belehrung der Betroffenen über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über die Erhebung der Daten, deren Übermittlung und die Empfänger, den Verwendungszweck sowie die Möglichkeit des Widerrufs vor.

Das MW hat den Erlass mittlerweile veröffentlicht (Nds. MBl. 2000, S. 611). Er wird am 1. Dezember 2000 in Kraft treten. Ich werde die praktische Umsetzung des Erlasses kritisch begleiten und auf Nachbesserungen hinwirken, soweit diese erforderlich werden.

25 Verkehr

Behindertenausweis erhalten - Führerschein weg?

In der Vergangenheit ging es häufiger um die Frage, ob Straßenverkehrsbehörden (in ihrer Eigenschaft als Führerscheinstelle) mit Informationen von anderen Behörden versorgt werden dürfen, die diese im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenerfüllung erhalten haben. Diese Fragestellung tritt immer dann auf, wenn Informationen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung eines Führerscheininhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen. Während dieses Problem bisher überwiegend bei Sozialbehörden aufgetreten war (vgl. XII. TB 20.12 und XIII. TB 19.2), hatte ich aktuell über den Fall einer Petentin zu entscheiden, der das Versorgungsamt antragsgemäß einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte. Zugleich hatte es auf die Möglichkeit einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte (Behindertenparkausweis) aufmerksam gemacht.

Nachdem die Petentin von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einen entsprechenden Parkausweis erhalten hatte, wurde sie kurze Zeit später von derselben Behörde unter Verweis auf die nun bekannt gewordenen körperlichen Beeinträchtigungen aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis ihrer Fahreignung vorzulegen. Ihre Fahrerlaubnis war damit akut gefährdet. Die Petentin war von dieser Vorgehensweise unliebsam überrascht, da sie über diese Datenweitergabe weder bei der Antragstellung noch bei der Ausstellung des Behindertenparkausweises informiert worden war. Sie hat mich gebeten, dieses Verfahren in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu bewerten.

Im Ergebnis ging es - wie so häufig beim Datenschutz - um die sachgerechte Abwägung zweier widerstreitender Interessen, nämlich dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen auf der einen und dem öffentlichen Interesse an einer weitgehenden Reduzierung des Gefährdungspotentials im Straßenverkehr auf der anderen Seite.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Petentin war hier insbesondere deswegen berührt, weil von dem Grundsatz der Zweckbindung abgewichen worden war. Das Zweckbindungsgebot als eine der tragenden Säulen des Datenschutzrechts verlangt, dass personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie auch erhoben worden sind. Dieser Grundsatz war hier durchbrochen worden, weil die ausschließlich für den beantragten Behindertenparkausweis erhobenen Informationen anschließend zur Überprüfung der Fahreignung genutzt worden waren. Derartige Zweckdurchbrechungen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie bedürfen aber nach dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 einer normenklaren Rechtsgrundlage, die Voraussetzung, Umfang und Zweck des in der Verarbeitung liegenden Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend klar umschreibt und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Im Straßenverkehrsrecht findet sich eine solche Grundlage nicht.