Die Motive und Begründungen der Arbeitgeber sind vielfältig

Videokameras einem permanenten und unzumutbaren Überwachungsdruck ausgesetzt.

Nach Schätzungen der Industrie waren in Deutschland bereits 1998 bei einer hohen Dunkelziffer und rasant zunehmenden Absatzzahlen mehr als 500 000 Videokameras installiert. Videokameras werden nicht nur zu privaten Zwecken, sondern im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft zunehmend auch zur Personalüberwachung und Arbeitsplatzbeobachtung eingesetzt. Über den Fachhandel und Versandhäuser werden mittlerweile preisgünstig „Videowanzen" angeboten, die eine für den Arbeitnehmer und Kunden unauffällige Überwachung und Beobachtung der Arbeits- und Verkaufsräume ermöglichen.

Die Motive und Begründungen der Arbeitgeber sind vielfältig. Vielfach soll der offene Videoeinsatz der Verhütung von Straftaten und somit als Akt der Fürsorge auch der Sicherheit der Arbeitnehmer und Kunden dienen. Verdeckte Videoanlagen werden bei Verdacht auf kriminelle Handlungen häufig zu Ermittlungszwecken und anschließend zur Beweissicherung in Arbeitsgerichts- oder Strafverfahren eingesetzt. Nach dem altbekannten Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" werden von Arbeitgeberseite oftmals auch Aspekte der reinen Leistungskontrolle zur Rechtfertigung des Videoeinsatzes angeführt. Vereinzelt werden auch Pausenräume, Kantinen oder andere Gemeinschaftsräume in die Überwachung einbezogen.

Gesetzliche Regelungen über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz gibt es bislang nicht. Auch die im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehene Regelung zur Videoüberwachung (§ 6 b des Entwurfs) erfasst in ihrem Geltungsbereich nur öffentlich zugängliche Räume. Ausführliche Regelungen zur Videoüberwachung in den Betrieben und Unternehmen sollen vielmehr erst im Rahmen eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes getroffen werden. Grundsätzlich gilt daher bis auf weiteres zur Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz folgendes:

­ Eine verdeckt und ohne Wissen des Arbeitnehmers durchgeführte Videoüberwachung stellt nach der gefestigten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ersichtlich sind (vgl. Urt. v. 7. Oktober 1987

- 5 AZR 116/86).

­ Das einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigende schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, etwa zum Schutz vor Verlust von Firmeneigentum durch Diebstahl, Unterschlagung oder Verrates von Betriebsgeheimnissen, muss vor Beginn der Videoüberwachung durch konkrete Anhaltspunkte und Verdachtsmomente belegt sein. Eine vage Vermutung oder ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft genügt den Anforderungen nicht.

­ Eine unter diesen Voraussetzungen statthafte Videoüberwachung ist grundsätzlich offen mittels einer sichtbaren Anlage und nach vorheriger Information der Belegschaft durchzuführen.

­ Eine Überwachung durch verdeckte Kameras ist als „ultima ratio" nur dann zulässig, wenn dieses Mittel die einzige Möglichkeit darstellt, berechtigte und schützenswerte Interessen des Arbeitgebers zu wahren.

­ Die Videoüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates oder der Personalvertretung. Eine unzulässige Videoüberwachung wird durch eine Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates nicht legitimiert (vgl. BAG, Urt. v. 15. Mai 1991 - 5 AZR 115/90).

­ Die durch eine rechtswidrige Überwachung gewonnen Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsgebot und können somit in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Es bleibt nur zu hoffen, dass durch das nun schon seit längerem angekündigte und von den Datenschutzbeauftragten wiederholt eingeforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz auch für den Bereich der Videoüberwachung alsbald ausreichende Regelungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer getroffen werden.

Surfen am Arbeitsplatz

In vielen Betrieben der Wirtschaft und Dienststellen des öffentlichen Dienstes gehört die Kommunikation über Internet und E-Mail längst zum unverzichtbaren Standard der Bürokommunikation. Die modernen Kommunikations- und Informationsdienste werden nicht nur betrieblich, sondern häufig mit oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken genutzt.

Anfragen von Arbeitnehmern und Betriebsräten lassen vermuten, dass sich Arbeitgeber immer häufiger veranlasst sehen, die Surfgewohnheiten ihrer Arbeitnehmer und den Umfang der E-Mail-Nutzung zu kontrollieren, die private Nutzung der betrieblichen Kommunikations- und Informationsdienste einzuschränken oder gar gänzlich zu untersagen. Bei den betroffenen Beschäftigten bestehen z. B. Unsicherheiten darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber berechtigt ist, Einsicht in Internetprotokolle oder private E-Mails zu nehmen.

Die Rechtslage ist je nach den betrieblichen oder behördlichen Gegebenheiten differenziert zu beurteilen. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen Kommunikations- und Informationsdienste ausschließt, sind die Regelungen des BDSG, des Betriebsverfassungsgesetzes und einer ggf. abgeschlossenen Betriebsvereinbarung maßgeblich. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern gestattet, Internet und E-Mail auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In diesem Fall ist er, ohne dass es auf die Absicht der Gewinnerzielung ankäme, „geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikations- und Telediensten" im Sinne des TKG bzw. TDG. Er unterliegt dann den bereichsspezifischen Regelungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und den Datenschutzregelungen des TKG und des TDG.

Nach jüngst veröffentlichten Pressemitteilungen gibt es im Bundesarbeitsministerium Überlegungen, den Arbeitnehmern im Rahmen des noch für diese Legislaturperiode angekündigten Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes das Recht einzuräumen, privat am Arbeitsplatz im Internet zu surfen oder auch private E-Mails zu verschicken. Der im Mai 2000 ergangene sog. "Telefonkosten- und Surferlass", der die Versteuerung der privaten Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen unter erheblichem Verwaltungsaufwand vorsah, ist demgegenüber kontraproduktiv und wurde deswegen im Oktober 2000 wieder aufgehoben.

Die Modalitäten der privaten Nutzung, so der zeitliche Umfang der Internetnutzung und die Modalitäten der Auswertung der Protokollierung, können gesondert durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

35 Privates Gesundheitswesen Einwilligungserklärung der Patienten zur Datenweitergabe an Privatverrechnungsstellen (PVS) und an die Rechtsschutzstelle der Ärzte

Ein größeres Klinikum bat mich, die von den Ärzten im Rahmen der privaten Liquidation selbst erstellten Schweigepflichtentbindungserklärungen zu prüfen.

Eine der mir vorgelegten Entbindungserklärungen sollte die korrekte Rechnungserstellung durch die PVS ermöglichen. Weiterhin war vorgesehen, dass Honorarforderungen, die nicht auf erstes Anfordern ausgeglichen wurden, zum Zwecke der weiteren Geltendmachung und eventuellen Beitreibung von den Ärzten an die Rechtsschutzstelle der Ärzteschaft (rechtsfähiger Verein) abgetreten und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen persönlichen Behandlungsdaten übermittelt werden. Der Patient sollte sein Einverständnis zu der Abtretung erklären.

Das Klinikum hatte die Ärzte bereits darauf hingewiesen, dass es keiner Einwilligung des Patienten zur Abtretung bedarf und es sicherlich gewollt sei, dass der Patient zur Übermittlung der für eine Abtretung erforderlichen Angaben sein Einverständnis gebe, dies aber nicht formuliert worden sei. Datenschutzrechtlich fehle daher die Zweckbindung für die Datenübermittlung.

In der Vergangenheit habe ich mich wiederholt mit den Einwilligungserklärungen der Patienten bezüglich der Datenübermittlung an die PVS beschäftigt. Auf meine Anregung hat sich der Düsseldorfer Kreis (Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich) mit der Datenverarbeitung durch die Privatverrechnungsstellen befasst. Einigkeit besteht, dass der Arzt eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen muss.

Die vom Düsseldorfer Kreis gestellten Anforderungen an den Inhalt der Einwilligungserklärung werden im Wesentlichen durch die Vordrucke der PVS erfüllt.

In der mir vom Klinikum vorgelegten Einwilligungserklärung für die Datenübermittlung an die PVS war kein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung aufgenommen worden. Da die Einwilligung des Betroffenen eine umfassende Information voraussetzt, ist der Patient auch auf die Folgen der Nichtzustimmung hinzuweisen. Ich habe daher empfohlen, den Musterentwurf der PVS zu verwenden.

Bezüglich der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die Rechtsschutzstelle der Ärzteschaft wurde von mir zunächst der Datenumfang der Übermittlung geprüft. Bei Nichtzahlung werden auf Anweisung des Arztes von der PVS nur die Schuldnerdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum), der Betrag, der Gläubiger, die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum an die Rechtsschutzstelle übermittelt. Diesen Datenumfang halte ich für angemessen und erforderlich. In der mir zugesandten Einwilligungserklärung des Klinikums war für den Patienten jedoch nicht ersichtlich, ob er mit der Abtretung auch in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Die Kritik der Mitarbeiterin des Klinikums an der Einwilligungserklärung war daher zutreffend.

Die Rechtsschutzstelle der Ärzteschaft legte mir den von ihr erarbeiteten Musterentwurf einer Einwilligungserklärung vor. Diese Erklärung konnte ich - mit einer geringfügigen Korrektur - den privat liquidierenden Ärzten als Grundlage für eigene Formulare empfehlen.