Entwurf G eset z über die Neubildung der Gemeinde Dornum Landkreis Aurich §

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19. Dezember 2000

An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Neubildung der Gemeinde Dornum, Landkreis Aurich, nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden.

Federführend ist das Innenministerium.

Mit vorzüglicher Hochachtung Sigmar G ab r iel

Entwurf G eset z über die Neubildung der Gemeinde Dornum, Landkreis Aurich

§ 1:

Die Flecken Dornum und Nesse und die Gemeinde Dornumersiel werden zu einer Gemeinde Dornum zusammengeschlossen.

§ 2:

Die Samtgemeinde Dornum wird aufgelöst.

§ 3:

Rechtsnachfolger der Samtgemeinde Dornum und ihrer Mitgliedsgemeinden ist die nach § 1 neu gebildete Gemeinde Dornum.

§ 4:

Das Ortsrecht und der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Dornum und das Ortsrecht der in § 1 genannten Gemeinden gelten als Recht der neuen Gemeinde Dornum fort. 2

Innerhalb eines Gebietsänderungsvertrages können die in § 1 genannten Gemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit der neuen Gemeinde einschränken, fortgeltendes Ortsrecht der in § 1 genannten Gemeinden zu ändern oder aufzuheben.

§ 5:

Für Verwaltungshandlungen der Vermessungsund Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. 2

§ 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt auch für Rechtshandlungen, die von der neuen Gemeinde Dornum beantragt und aufgrund des § 3 erforderlich werden.

§ 6:

Die allgemeinen Gemeindewahlen 2001 sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so durchzuführen, als sei dieses Gesetz bereits in Kraft.

Gemeindewahlleiter ist der Samtgemeindedirektor.

Die Funktion der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz wird vom Samtgemeinderat wahrgenommen.

§ 7:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2001 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziele des Gesetzes

Die Räte der Samtgemeinde Dornum, Landkreis Aurich (Bevölkerungszahl 4 693 am 31. Dezember 1999), und ihrer Mitgliedsgemeinden, Flecken Dornum (Bevölkerungszahl 2 210), Flecken Nesse (Bevölkerungszahl 1 434) und Dornumersiel (Bevölkerungszahl 1 049), haben sich im Frühjahr 2000 einstimmig (Flecken Dornum) oder mehrheitlich für die Auflösung der Samtgemeinde Dornum unter Neubildung einer Einheitsgemeinde aus den bisherigen Mitgliedsgemeinden ausgesprochen. Von der Samtgemeinde wird dies bereits seit rund zehn Jahren angestrebt, war aber bislang an der mangelnden Übereinstimmung der Mitgliedsgemeinden gescheitert.

Nach § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bedürfen Gebietsänderungen eines Gesetzes; nur die Umgliederung von Gebietsteilen ist auch im Wege eines Vertrages der beteiligten Gemeinden möglich.

Materielle Voraussetzungen jeder Gebietsänderung sind Gründe des Gemeinwohls (§ 17 Abs. 1 NGO). Diese liegen in der von den beteiligten kommunalen Körperschaften bezweckten Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. Die Samtgemeinde Dornum und der Landkreis Aurich sehen in der Bildung einer Einheitsgemeinde zusätzlich einen wirkungsvollen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. Die Samtgemeinde Dornum verweist auf ihre von Anbeginn bestehende und strukturell bedingte defizitäre Haushaltslage, die durch die Möglichkeit der Fehlbedarfsdeckung mithilfe von Bedarfszuweisungen allerdings einen Zusammenschluss der Mitgliedsgemeinden in der Vergangenheit nicht zwingend erforderte. Seitdem durch das neue Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich wegen des Wegfalls der Bedarfszuweisungen an Mitgliedsgemeinden die Verpflichtung der Samtgemeinden zum Ausgleich der Finanzkraft der Mitgliedsgemeinden voll durchschlägt, ist der finanzielle Handlungsspielraum der Samtgemeinde Dornum eingeengt und diese gezwungen, in die Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden einzugreifen. Die Verringerung der Haushaltsautonomie der Mitgliedsgemeinden und die mehrfache Anregung der Bildung einer Einheitsgemeinde durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich haben nunmehr die beteiligten Gemeinden zu der entsprechenden Willensbildung bewogen. Die Neubildung soll nach ihrem Wunsch zum 1. November 2001 erfolgen, d. h. mit Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode wirksam werden.

Eine Kostensenkung ergibt sich bereits aus dem Wegfall von Ausgaben für die Räte der Mitgliedsgemeinden, in noch stärkerem Maße aber durch Einsparmöglichkeiten im hauptberuflichen Personal der Samtgemeinde, die für die Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte führt. So entfallen der Sitzungsdienst und die Aufstellung und Ausführung der Gemeindehaushalte sowie die Erstellung der Haushaltsrechnungen für die Mitgliedsgemeinden.

Mit dem Zusammenschluss zu einer Einheitsgemeinde steigen die Chancen auf eine freie Spitze im Kommunalhaushalt, d. h. Handlungsspielraum für die freiwilligen Aufgaben der Gemeinde zurück zu gewinnen, damit zugleich ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzen und Aufwand der ehrenamtlich tätigen Kräfte in deren Organen. Dadurch relativiert sich der Verlust der Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern in den Organen der Mitgliedsgemeinden, der darüber hinaus in einem erheblichen Maß auch durch die Errichtung von Ortsräten in der neuen Einheitsgemeinde kompensiert werden soll.