Landesregierung muss Minnier erneut im Landesdienst beschäftigen

1. Der Landtag kritisiert die am 29.12.2000 erfolgte Versetzung des niedersächsischen Verfassungsschutzpräsidenten Dr. Minnier in den einstweiligen Ruhestand. Der Landtag sieht in dieser Entscheidung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landesregierung.

2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, eine Wiederverwendung des Beamten nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zu betreiben und Dr. Minnier wieder im Landesdienst zu beschäftigen."

Begründung:

Am 29.12.2000 ist der Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz Dr. Rolf-Peter Minnier in den einstweiligen Ruhestand verabschiedet worden.

Diese Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung ist nicht nur rechtlich angreifbar, sie ist angesichts der damit verbundenen Pensionskosten von ca. 600 000 DM auch politisch nicht vertretbar.

Gemäß §47 Abs. 2 NBG können politische Beamte jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. „Rechtswidrig ist die Maßnahme (allerdings), wenn sie willkürlich ergeht, d. h. wenn überhaupt keine sachlichen Gründe vorliegen oder die politische Begründung nur vorgeschoben wird, um unzulässige Beweggründe zu vertuschen" (Battis BBG 2. Aufl. 1997).

Bereits im September vergangenen Jahres hatte Minnier - Zeitungsberichten zufolge - um die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gebeten und sich dabei auf eine Zusage des früheren Innenministers Glogowski bezogen. Damals verwies die Staatskanzlei auf die tadellose Arbeit des Spitzenbeamten und machte deutlich, dass politische Gründe, die für die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand Voraussetzung seien, nicht vorlägen. Entsprechend weigerte sich Ministerpräsident Gabriel zunächst, der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuzustimmen.

Drei Monate später beschloss die Landesregierung dann doch eine Kabinettsvorlage, die die Versetzung Minniers in den einstweiligen Ruhestand zum Jahresende vorsah. Mit diesem Beschluss setzte sich das Kabinett über ein ausdrücklich ablehnendes Votum des Personalreferenten der Staatskanzlei hinweg.

Nachdem der Innenminister zunächst jede Begründung für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verweigerte, meldete er am 27.12.2000 plötzlich Zweifel an der Qualität von Minniers Amtsführung in der Zukunft an. „Minnier sei in den letzten Monaten einseitig auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst fixiert gewesen und habe dieses Ziel gerade auch unter dem Eindruck der hohen Belastung seines Amtes angestrebt" (PM 239/27.12.2000 Nds. Innenministerium). Unlustgefühle und Amtsmüdigkeit sind aber auch nach dem NBG keine hinreichenden Gründe dafür, einen hochgelobten Beamten in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen und ihm fünf Jahre unter Fortzahlung der Bezüge das Nichtstun zu ermöglichen. Auch weil sich dieses Beispiel negativ auf die Motivation vieler Landesbediensteter auswirken wird, muss die Landesregierung diese Entscheidung korrigieren und Dr. Minnier erneut im Landesdienst beschäftigen.