Missglückte Zuständigkeitsregelung des Sozialministeriums

Das Bewilligungsverfahren für Zuwendungen aus Mitteln der Konzessionsabgaben und der Spielbankabgabe für wohlfahrtspflegerische Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich hat das Sozialministerium entgegen dem Beschluss des Landtages nur formal auf die Behörden der Mittelinstanz verlagert. Die Förderentscheidungen trifft tatsächlich weiterhin das Ministerium. Das zu diesem Zweck geschaffene Verfahren ist aufwendig und langwierig.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen beanstandet das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen für wohlfahrtspflegerische Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich aus Lotto-/Toto-Mitteln und aus der Spielbankabgabe.

Er erwartet, dass das Bewilligungsverfahren erheblich vereinfacht und dabei auch die Entscheidungsbefugnis vollständig den Behörden der Mittelinstanz übertragen wird.

Über die Ergebnisse bittet der Ausschuss bis zum 31.03.1999 zu berichten.

Die Antworten der Landesregierung vom 26.03.1999 in der Drs. 14/669 und vom 18.04.2000 in der Drs. 14/1556 werden wie folgt abschließend ergänzt:

Nach Herstellung des Einvernehmens mit den Beteiligten ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich" mit Wirkung vom 01.10.2000 in Kraft getreten (RdErl. des MFAS vom 10.08.2000, Nds. MBl. S. 576).

Das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ist damit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel alleinige Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach dieser Richtlinie.