Unzulässige „Morgengaben" an Kommunen bei Abgabe der Straßenbaulast

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz ist ein Landesstraßenabschnitt umzustufen, wenn er nach seiner Verkehrsbedeutung nicht mehr der bisherigen Einstufung entspricht.

Unterlässt es das Land als bisheriger Träger, die Straße vor der Umstufung in einen ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand zu versetzen, muss es entweder die Straße vor der Übergabe selbst noch so instand setzen, dass diese ordnungsgemäß genutzt werden kann, oder dem neuen Träger einen Geldbetrag zahlen, dass er den ordnungsgemäßen Unterhaltungsstand herbeiführen kann. Ein Beitrag des Landes zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung ist durch Gesetz ausgeschlossen. Das Land überschritt regelmäßig diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmen.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen nimmt die Beanstandungen des Landesrechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die niedersächsische Straßenbauverwaltung bei Abgabe der Baulast für unterlassene Unterhaltung an die neuen Baulastträger überhöhte Ablösebeträge zahlte oder durch eigene Um- und Ausbaumaßnahmen Leistungen erbrachte, zu denen das Land nicht verpflichtet war.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen erwartet, dass die Landesregierung bei Umund Abstufungen von Landesstraßen für die unterlassene Unterhaltung gegenüber dem neuen Träger der Straßenbaulast nur in dem in § 11 Abs. 4 Niedersächsisches Straßengesetz vorgesehenen „gebotenen Umfang" einsteht bzw. keine Maßnahmen durchführt, die einem Um- und Ausbau gleichkommen. Der Ausschuss erwartet ferner, dass für „unterlassene Unterhaltung" keine überhöhten Ablösungsbeträge gezahlt werden.

Der Ausschuss bittet die Landesregierung bis zum 31.03.2001 um Bericht, was sie veranlasst hat.

Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau (NLStB) wurde mit Erlass vom 30.11.2000, Az. 410 - 04021/2, angewiesen, wie es bei künftigen Umstufungen von Landesstraßenabschnitten zu verfahren hat. Dieser Erlass hat folgenden Wortlaut: „Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) ist ein Landesstraßenabschnitt umzustufen, wenn er nach seiner Verkehrsbedeutung nicht mehr der bisherigen Einstufung entspricht. Sofern das Land als bisheriger Träger einen solchen Landesstraßenabschnitt nicht ordnungsgemäß unterhalten hat, muss das Land entweder die Straße vor der Übergabe selbst noch so in Stand setzen, dass diese ordnungsgemäß genutzt werden kann, oder dem neuen Träger einen Geldbetrag zahlen, dass er den ordnungsgemäßen Unterhaltungsstand herbeiführen kann. Der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands durch das Land ist Vorrang einzuräumen gegenüber der Zahlung eines Geldbetrages. In jedem Falle sollte jedoch der künftige Baulastträger zur Vermeidung künftiger Meinungsverschiedenheiten bei der Festlegung des Umfangs etwaiger Maßnahmen beteiligt werden. Ein Beitrag des Landes zum Um- und Ausbau der Straße, entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung, ist durch Gesetz ausgeschlossen.

Das ist nach Feststellungen des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (LRH) in der zurückliegenden Zeit nicht immer bedacht worden.

Zur Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen ist im Landeshaushalt bei Kapitel 08 20 der Titel 732 73 eingerichtet worden. Zweckbestimmung und Erläuterung dieses Titels stimmen mit der Gesetzeslage des NStrG (§ 11 Abs. 4) überein.

Die vorstehenden Ausführungen sind bei Ihren Vorschlägen zur Bemessung der Haushaltsansätze für den Titel 732 73 für künftige Haushaltsjahre zu berücksichtigen."

Der LRH hat dem Inhalt der vorstehenden Weisung an das NLStB zugestimmt.