Sozialplan

Die Beträge für 2001 werden u. a. benötigt für die durch einen eventuell aufzustellenden Sozialplan entstehenden Kosten - bei analoger Anwendung der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Angestellte und Arbeiter würden für die noch vorhandenen zwölf Bediensteten insgesamt etwa 1,5 Mio. DM anfallen - und die Ausgleichszahlungen an die VBL für das Ausscheiden des IfE aus der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL (ca. 800 TDM).

Die Beträge für 2002 werden u. a. benötigt, um eventuell entstehende weitere Sozialplan- und sonstige Abwicklungskosten (z. B. Rechtsanwalts- und Prozesskosten für eventuelle Kündigungsschutzverfahren) sowie einen als Witwenversorgung zu gewährenden Betrag in der Größenordnung von 900 TDM

- der Betrag ist für die nächsten 15 Jahre ermittelt worden - decken zu können.

Weiterhin werden Mittel aus dem zur Verfügung stehenden Abwicklungsbetrag für eine halbe BAT IV a-Stelle benötigt, um auch nach Auflösung des IfE die Aufgaben der Abwicklung wahrnehmen zu können.

2. Verbindlichkeiten und Grundstück:

Die Verbindlichkeiten des IfE über den Abwicklungszeitraum hinaus (31. Dezember 2001) beschränken sich auf den Mietvertrag für die Fernsprechanlage. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages ist ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von rund 50 000 DM zu zahlen.

Da das im Eigentum des IfE stehende Grundstück per Gesetz zum Auflösungszeitpunkt auf das Land übergeht und nicht an einen Dritten veräußert wird, ist entsprechend der BLK-Abwicklungsvereinbarung (siehe hierzu Abschnitt I Nr. 4) auch kein Verkaufserlös an die Bund-Länder-Gemeinschaft gemäß ihrer damaligen Mitfinanzierung auszukehren.

3. Eine Gesetzesfolgenabschätzung ist durchgeführt worden.

V. Auswirkungen auf umwelt- und frauenpolitische Belange sowie auf Belange der Schwerbehinderten

Da beim Institut gegenwärtig vier Frauen und drei den Schwerbehinderten gleichgestellte Personen beschäftigt sind, berührt die Auflösung des Instituts unvermeidlich auch frauenpolitische Belange sowie Belange der Schwerbehinderten. Diese besonderen Auswirkungen für Frauen und Schwerbehinderte auszugleichen, ist nur im Rahmen der Abwicklung möglich und muss dort beachtet werden.

Umweltpolitische Belange werden durch das Gesetz nicht berührt.

VI.Anhörung:

Die Landesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung des Instituts für Erdöl- und Erdgasforschung (IfE) am 11. Juli 2000 zur Anhörung freigegeben.

Mit einer Frist bis zum 20. September 2000 ist

­ den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,

­ dem Institut für Erdöl- und Erdgasforschung (einschließlich dessen Personalvertretung und der Frauenbeauftragten),

­ dem Hauptpersonalrat beim MWK und der Frauenbeauftragten des MWK sowie

­ der Technischen Universität Clausthal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Personalvertretung des IfE wurde auf ihre Bitte hin Fristverlängerung bis Ende Oktober 2000 gewährt.

Grundlegende Bedenken gegen den Gesetzentwurf sind insbesondere durch den Personalrat und die Frauenbeauftragte des IfE geltend gemacht worden. Ihrer An sicht nach sei der Gesetzentwurf nicht sozial verträglich. Hierauf sowie auf die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung im Übrigen wird in der nachfolgenden Einzelbegründung (Teil B) eingegangen.

B. Besonderer Teil:

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt die Auflösung des Instituts als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und legt den Zeitpunkt der Auflösung fest.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Personalrat des IfE hat bemängelt, dass Gegenstand der Auflösung das „Institut für Erdöl- und Erdgasforschung" als solches und nicht dessen Trägerin - die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - ist. Eine solche Unterscheidung ist jedoch nicht geboten, da die Auflösung des Instituts notwendig die Auflösung der öffentlichrechtlichen Anstalt beinhaltet. Dem Vorschlag ist deshalb nicht gefolgt worden.

Zu § 2: Absatz 1 stellt klar, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung des IfE institutsintern für die Abwicklung gesorgt werden muss. Nach Auflösung des IfE erfolgt die Abwicklung durch das Land, das seinerseits einen Liquidator bestellen kann. Hierfür werden aus den Abwicklungsbeträgen Mittel für eine halbe BAT IV a-Stelle zur Verfügung stehen.

Zu den noch vom IfE wahrzunehmenden Abwicklungsaufgaben gehören im Bereich des Personals u. a. folgende:

­ Durchführung der Verfahren nach § 65 Abs. 2 Nr. 9 und § 68 NPersVG (ordentliche Kündigungen, gegebenenfalls Einigungsstellenverfahren) sowie nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und § 76 NPersVG (außerordentliche Kündigungen) zur betriebsbedingten Kündigung der verbleibenden IfE-Beschäftigten zum 31. Dezember 2001.

Die Verfahren werden mit einem Anhörungsgespräch eingeleitet. Gleichzeitig werden Sozialplanverhandlungen angeboten (gegebenenfalls Einigungsstellenverfahren erforderlich).

­ Zu den vorstehend genannten Maßnahmen sind vorab erforderlich:

1. Anfrage beim Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen zur Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung.

2. Genehmigung der etwaigen Kündigung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterin durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig.

3. Genehmigung der etwaigen Kündigung der drei Schwerbehinderten/Gleichgestellten beim Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Hauptfürsorgestelle.

­ Aussprechen der Kündigungen bis spätestens 30. Juni 2001.

Außerdem ist für die Kündigung von Verträgen, wie z. B. des Mietvertrages für die Fernsprechanlage, des Stromlieferungsvertrages mit der TU Clausthal oder des Vertrages über die Fremdreinigung der Gebäude, Sorge zu tragen.

Zu den nach Auflösung des IfE noch verbleibenden Abwicklungsaufgaben gehört beispielsweise die Lösung all der Probleme, die dadurch entstehen, dass mit Kündigungsschutzklagen zu rechnen ist.

Durch die Regelung in Absatz 2 wird sichergestellt, dass das IfE, das Dienstherrnfähigkeit besitzt, keine neuen Beamtenverhältnisse begründet.

Zum Ergebnis der Anhörung:

1. Zu Absatz 1 haben der Personalrat des IfE und die TU Clausthal angeregt, die Abwicklungskompetenz für die Zeit nach der Auflösung des IfE nicht der TU Clausthal wegen ihres Selbstorganisationsrechts unmittelbar durch Gesetz zuzuweisen.

Diesem Anliegen ist entsprochen worden. Es ist nunmehr vorgesehen, dass die Abwicklungsaufgaben vom Land Niedersachsen - MWK oder einem später vom MWK zu bestellenden Liquidator - übernommen werden.

2. Der Personalrat und die Frauenbeauftragte des IfE sowie das IfE selbst und der Hauptpersonalrat beim MWK haben geltend gemacht, dass der Gesetzentwurf nicht sozial verträglich sei und die Landesregierung ihrer Verantwortung für die Beschäftigten des IfE mit diesem Gesetzentwurf nicht gerecht werde. Das Auflösungsgesetz solle deshalb dergestalt geändert werden, dass alle mit dem IfE geschlossenen Arbeitsverhältnisse automatisch auf das Land Niedersachsen übergehen.

Auch das Land Berlin habe sich bei der zunächst geplanten Auflösung der „Akademie der Wissenschaften zu Berlin" und bei der tatsächlichen Auflösung des „Deutschen Bibliotheksinstituts" entsprechend verhalten.

Diesem Anliegen ist nicht entsprochen worden, weil eine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung nicht besteht. Dennoch versucht die Landesregierung alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um im Rahmen einer sozial verträglichen Abwicklung möglichst alle Beschäftigten des IfE auf vorhandenen Stellen im niedersächsischen Hochschulbereich unterzubringen oder in andere Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.

3. Auch der vom Personalrat gezogene Vergleich mit dem in Niedersachsen zum 1. Januar 2000 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründeten Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben (GGA-Institut), bei dem in der Gesetzesbegründung explizit eine Gleichbehandlung mit dem Personal der unmittelbaren Landesverwaltung festgeschrieben wurde, ist nicht einschlägig: Die geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben wurden zuvor in einer Abteilung des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung wahrgenommen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren somit unmittelbar beim Land beschäftigt. Nur deshalb musste bei Gründung des GGA-Instituts als selbständige und rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die oben genannte Regelung getroffen werden.

4. Der Auffassung der Frauenbeauftragten des IfE, dass die aus der Auflösung des IfE sich ergebende Beendigung der zwischen dem IfE und dessen Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverhältnisse die durch Artikel 12 GG grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes einschränkt, wurde nicht gefolgt. Ebenso wie sich aus Artikel 12 GG kein soziales Grundrecht auf Zuweisung oder Erhalt eines (bestimmten) Arbeitsplatzes ableiten lässt, folgt aus Artikel 12 GG auch prinzipiell kein Recht auf Bestandsschutz für den innegehaltenen Arbeitsplatz.

Zu § 3:

Mit Vermögen sind die vorhandenen Aktiva und Passiva gemeint. Dazu gehören auch Versorgungslasten.

Zu § 4:

Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.