Gesetz
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/2090 Empfehlungen des Ausschusses für innere Verwaltung
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
c) unverändert
5. § 25 wird wie folgt neu gefasst: 5. § 25 erhält folgende Fassung: „§ 25
Berichtigung und Ergänzung von Daten „§ 25
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. 2
§ 25 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung).
Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. 2
Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. 3 Absatz 2 bleibt unberührt. 4
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
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(4) Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend für gemeindeinterne Stellen, denen Daten und Hinweise nach § 29 Abs. 6 bekannt gegeben worden sind."
6. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: 6. wird hier gestrichen (jetzt § 25) „§ 25 a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). 2
Dies gilt insbesondere, wenn Meldeoder Anzeigepflichten nicht erfüllt worden sind.
Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. 2
Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Berufsoder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 6 entsprechend anzuwenden."
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7. § 26 wird wie folgt geändert: 7. unverändert
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „für Wahlzwecke" die Worte „oder zur Durchführung staatsangehörigkeitsrechtlicher Verfahren" eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert: 8." „2
Die Rückmeldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen. 3
Bei Wohnungswechseln innerhalb Niedersachsens hat die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde auch den Tag des Auszugs aus der bisherigen Wohnung mitzuteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „1
Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten. 2
Sie hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Tatsachen zu unterrichten sowie dann, wenn die in Abs. 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen." „(2) 1
Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten. 2
Sie hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Tatsachen und über Abweichungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben zu unterrichten."