§ 3 Bundesjagdgesetz Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse Jägernotweg

Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern.

Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.

Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen hat die jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich zu entfernen.

Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die angelegten jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die neue jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn eine Übernahme erklärt.

Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen darf die jagdausübungsberechtigte Person auf nicht intensiv genutzten Grundstücken ihres Jagdbezirks anlegen.

Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern.

Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten.

Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen hat die jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich zu entfernen.

Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern.

(3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.

(3) unverändert

Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können.

Die Nutzung als Jägernotweg ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können.

Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1965 Empfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

§ 3 § 3

Hege und Ökologie Hege und Ökologie (zu § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 Bundesjagdgesetz)

(1) Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass (1) Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) und Hege (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind so durchzuführen, dass

1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,

1. unverändert

2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,

2. unverändert

3. auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der - bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten - Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,

3. unverändert

4. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

4. unverändert

(2) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. (2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer Jagdhund mitgeführt werden.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1965 Empfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer Jagdhund einzusetzen, soweit es den Umständen nach erforderlich ist.

Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen . 1/1

Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung.

Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. Waschbär (Procyon lotor L.), 1. unverändert

2. Marderhund (Nyctereutes procynoides), 2. unverändert

3. Mink (Mustela vison S.), 3. unverändert

4. Nutria (Myocastor coypus). 4. unverändert 4/1. Rabenkrähe (Corvus corona L.), 4/2. Elster (Pica pica L.).