Beamtenbeförderung in den niedersächsischen Finanzämtern

Ein Beamter des gehobenen Dienstes ist seit dem 01.01.1978 als Großbetriebsprüfer und vom 01.05.1991 bis zum 28.02.1999 als Konzernbetriebsprüfer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten tätig gewesen. Aufgrund seiner erfolgreichen und qualifizierten Arbeit hat er mit der Beförderung zum Steueroberamtsrat zum 01.05.1992 auch das höchste Amt seiner Laufbahn erreicht.

Sein gezeigtes persönliches Engagement und seine Leistungen haben seinen Vorgesetzten dazu bewogen, ihm die Aufstiegseignung für die nächst höhere Laufbahn zu bescheinigen. Am 01.02.1999 begann daher der Beamte im Alter von 55 Jahren die Vorbereitungszeit für die Laufbahn des höheren Dienstes. Am Ende dieser Vorbereitungszeit stand eine Anhörung vor dem unabhängigen Ausschuss, der die Befähigung des Beamten für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes festgestellt hat. Nach einer anschließenden Erprobungszeit als Sachgebietsleiter bei dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung in Oldenburg wurde der Beamte am 01.09.2000 zum Regierungsrat ernannt, womit der Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst abgeschlossen war.

Der Beamte hat seine Leistung erbracht und erbringt sie weiterhin. Wie aber sieht die Gegenleistung aus? Der von dem Beamten ausgeführte Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewertet. Der Beamte gehört seit 1992 der Besoldungsgruppe A 13 an und bleibt auch nach der Ernennung zum Regierungsrat in dieser Besoldungsgruppe. Eine unmittelbare Beförderung ist mit der neuen höherwertigen Tätigkeit zunächst nicht verbunden. Dieses ist von der Verwaltung auch nicht gewollt. Eine Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ist in diesem Fall frühestens 4 Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegs möglich, wahrscheinlich erst noch viel später und verbunden mit dem Risiko einer dann vorhandenen Haushaltssperre oder eines Beförderungsstopps.

In seinem Projekt „Finanzamt 2003" hat der Finanzminister als 4. Ziel die Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit und Motivation angegeben. Die Wirklichkeit sieht jedoch - wie in dem geschilderten Fall - leider etwas anders aus.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Sieht sie eine Möglichkeit, zumindest für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmeregelungen dahin gehend zu treffen, dass Aufstiegsbeamte, die älter als 50 Jahre sind und sich länger als drei Jahre im letzten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden, von den durch Erlasse bestimmten Wartezeiten auszunehmen?

2. Wie will der Finanzminister ohne entsprechende leistungsorientierte Besoldung eine Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit und Motivation erreichen?

Im vorliegend geschilderten Fall ist ein langjährig erfahrener Konzernbetriebsprüfer aus dem Amt eines Steueroberamtsrates (BesGr. A 13 g. D.) zum 01.03.1999 zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes zugelassen worden.

Nach erfolgreich absolvierter 15-monatiger Einführungszeit und Zuerkennung der neuen Laufbahnbefähigung durch den unabhängigen Ausschuss (§ 230 b NBG - alte Rechtslage -) wurde der Beamte ab 01.06.2000 als Sachgebietsleiter auf einem mit der BesGr. A 13/A 14 bewerteten Dienstposten des höheren Dienstes beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung Oldenburg erfolgreich erprobt und ihm danach am 01.09.2000 das Amt eines Regierungsrates (BesGr. A 13 h. D.) verliehen. 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nds. Laufbahnverordnung (NLVO) zum Aufstieg zugelassen, soweit sie die dort vorgegebenen Voraussetzungen erfüllten. Die Auswahl der Aufstiegsbewerberinnen und -bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 8 Abs. 1 NBG).

Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens werden die Beamtinnen und Beamten ausgewählt, die für einen Aufstieg in Betracht kommen. Die dienstliche Beurteilung bildet hiernach die Grundlage für die Zulassung zum Aufstieg. Eine entsprechende Aufstiegseignung wird nur besonders leistungsstarken mit dem Gesamturteil „sehr gut" beurteilten Bediensteten der Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zuerkannt, die mindestens das Amt einer Steueramtsrätin bzw. eines Steueramtsrates (BesGr. A 12) innehaben. In der Regel steigen langjährig erfahrene Beamtinnen und Beamte aus dem Spitzenamt ihrer Laufbahn (Steueroberamtsrätin/Steueroberamtsrat) in den höheren Steuerverwaltungsdienst auf.

Die im gehobenen Steuerverwaltungsdienst erbrachten Leistungen und die im jeweiligen Amt erworbenen Erfahrungen werden bei den Beurteilungen entsprechend berücksichtigt und durch Zuerkennung der Aufstiegseignung honoriert.

Nach erfolgreicher Beendigung ihrer 15-monatigen Einführungszeit (§ 32 e Abs. 2 Satz 1 NLVO) und Zuerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn (§ 32 Abs. 3 Satz 2 NLVO) sowie nach Ableistung einer Bewährungszeit (§ 32 Abs. 7 NLVO), die ein Jahr nicht überschreiten soll, wird den Aufstiegsbeamtinnen und -beamten ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.

In der nds. Steuerverwaltung wird diesen Bediensteten aus personal- und haushaltswirtschaftlichen Gründen das Amt einer Regierungsrätin bzw. eines Regierungsrates (BesGr. A 13 h. D.) verliehen. Im Falle, dass Beamtinnen und Beamte aus dem Spitzenamt (BesGr. A 13 g. D.) aufsteigen, ist die Verleihung des Eingangsamtes der Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes nicht mit einer Beförderung verbunden.

Da die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten ab diesem Zeitpunkt der Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes angehören, sind für sie die für diese Laufbahngruppe anzulegenden im Vergleich zum gehobenen Dienst höherwertigen Maßstäbe u. a. auch hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung anzuwenden. Ein Leistungsvergleich findet nicht nur untereinander sondern mit allen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, also auch mit Laufbahnbeamtinnen und - beamten, statt.

Das Nds. Finanzministerium hat durch Erlass vom 30.09.1989 zur allgemeinen Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse der Beamtinnen und Beamten der nds. Steuerverwaltung auf den Gebieten

­ der Übertragung höherwertiger Dienstposten,

­ der dienstlichen Beurteilung und

­ der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters (ADA) Beförderungs-, Beurteilungs- und ADA-Richtlinien erlassen.

Die ADA-Richtlinien sind neben der dienstlichen Beurteilung für die Einreihung der Beamtinnen und Beamten in die Beförderungsrangfolge von Bedeutung. Durch das ADA soll die Erfahrung in dem jeweiligen Amt zum Ausdruck gebracht werden. Dabei wird das ADA nach Nr. 2.1.2 der ADA-Richtlinien für Beamtinnen und Beamte, die in eine höhere Laufbahn aufgestiegen sind, im Eingangsamt entsprechend dem ADA vergleichbarer Laufbahnbeamtinnen und -beamten festgesetzt. Diese Handhabung stellt eine von der Verwaltung vorgesehene Gleichbehandlung von Aufstiegs- und Laufbahnbeamtinnen und -beamten sicher. Im Übrigen werden alle aufstiegswilligen Beamtinnen und Beamten über diese Regelungen vor Beginn des Aufstieges informiert.

Bei Beamtinnen und Beamten, die in den höheren Steuerverwaltungsdienst aufgestiegen sind, wird hiernach das ADA im Eingangsamt der neuen Laufbahn um die 3-jährige Probezeit der vergleichbaren Laufbahnbeamtinnen und -beamten unter Anrechnung der 15-monatigen Einführungszeit und der Bewährungszeit hinausgeschoben. Dies bedeutet, dass das ADA des betreffenden Beamten auf den 01.03.2002 festgesetzt worden ist.

Die Beförderungsrangfolge wird aufgrund der in Abständen von drei Jahren zu erstellenden regelmäßigen Beurteilung (Abschnitt II Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien) grundsätzlich für Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen erstellt. Im Hinblick auf die seinerzeit positive Planstellensituation (u. a. im höheren Steuerverwaltungsdienst) und der daraus resultierenden besseren, vor allem aber schnelleren Beförderungschancen wurde die Abgabe von Zwischenbeurteilungen angeordnet. Diese hatte zu erfolgen ein Jahr nach Anstellung für Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt (Regierungsrätin bzw. -rat) ein Jahr nach Beginn des ADA im Eingangsamt für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte (Erlasse vom 11.08.1992 und 24.10.1993 - Abschnitt III Nr. 1.4 der Beurteilungsrichtlinien).

Diese Regelung besteht weiterhin fort. Sie trägt den beruflichen Fortkommensmöglichkeiten des betreffenden Personenkreises Rechnung, da die nächste regelmäßige dienstliche Beurteilung (01.10.2000 bzw. 01.10.2003) für eine Einreihung in die Beförderungsrangfolge nicht abgewartet werden muss.

Für den betreffenden Beamten wäre hiernach zum 01.03.2003 eine dienstliche Zwischenbeurteilung zu erstellen. Aufgrund des Beurteilungsergebnisses wäre er dann in die Beförderungsrangfolge der Regierungsrätinnen und Regierungsräte einzureihen.

Die bisherigen Erfahrungen mit Aufstiegsbeamtinnen und -beamten zeigen, dass diese aufgrund ihrer umfangreichen beruflichen Erfahrungen durchweg die Ansprüche an die Anforderungen der Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes erfüllen und daher auch entsprechende Beurteilungen erhalten. Bei der Beurteilung sind jeweils die Beamtinnen und Beamten derselben BesGr. (z. B. A 13 h. D.) der niedersächsischen Steuerverwaltung landesweit miteinander zu vergleichen. Die Beurteilung bestimmt sich nach den in dieser BesGr. im maßgebenden Beurteilungszeitraum geforderten und gezeigten Eignungen, Befähigungen und fachlichen Leistungen (Abschnitt I Nr. 3 Beurteilungsrichtlinien). Vorgaben wie im Einzelfall zu beurteilen ist, existieren nicht. Hiernach kann die gesamte Bandbreite der für die dienstliche Beurteilung zur Verfügung stehenden Gesamturteile in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Eine Beförderung des Beamten zum Oberregierungsrat - wie bei Laufbahnbeamtinnen und -beamten auch - wäre zudem erst dann möglich, wenn er nach der Beförderungsrangfolge heransteht und eine freie und besetzbare Planstelle der BesGr. A 14 zur Verfügung steht. Das Risiko eines etwaigen Beförderungsstopps würde im Übrigen für alle Beamtinnen und Beamten gelten. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Hannover betragen die Beförderungswartezeiten zur Oberregierungsrätin bzw. zum Oberregierungsrat derzeit bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt der dienstlichen Zwischenbeurteilung.

Die Beförderungs-, Beurteilungs- und ADA-Richtlinien sind auf den geschilderten Fall und auch auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden. Dieses Verfahren entspricht der zurzeit geltenden Sach- und Rechtslage in der niedersächsischen Steuerverwaltung.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Es ist vorgesehen, die Beförderungs-, Beurteilungs- und ADA-Richtlinien noch im Jahre 2001 umfassend zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere die zurzeit in Entstehung befindlichen Personalentwicklungskonzepte für alle Laufbahnen in der niedersächsischen Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Die beruflichen Fortkommensmöglichkeiten aller Beamtinnen und Beamten sind dabei besonders zu prüfen.

Zu 2: Aufgrund der im Rahmen des Projektes „Finanzamt 2003" für die Personalentwicklung des höheren Dienstes bereits vorliegenden Arbeitsergebnisse sollen Aufstiegsbeamtinnen und -beamten bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wie auch Laufbahnbeamtinnen und -beamten, der Zugang zu allen Spitzenämtern und Funktionen (z. B. Vorsteherin/Vorsteher eines Finanzamtes, Gruppenleiterin/Gruppenleiter bei der Oberfinanzdirektion) dieser Laufbahn umfassend eröffnet werden. Die Besoldung erfolgt nach den hierfür bei den Kapiteln 04 05 und 04 06 vorhandenen Planstellen.