Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung beim Besitz von Cannabis ist §

Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung beim Besitz von Cannabis ist § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Diese Vorschrift haben die niedersächsischen Fahrerlaubnisbehörden zu beachten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Erwerb oder Besitz kleiner Mengen Cannabis ein sehr starkes Indiz für den Eigenkonsum, der ein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügendes Drogenscreening rechtfertigt.

Zu 5: Die Landesregierung plant keine Initiativen auf Bundesebene.

Zu 6, 7, 8 und 10: Zahlen über die Verfahren bzw. die Ergebnisse der Verfahren sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat im vorigen Jahr im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Forschungsprojekt „Fahrt unter Drogen - Auswirkungen neuerer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vergeben, von dem auch Ergebnisse hinsichtlich der zahlenmäßigen Auswirkungen erhofft werden.

Nach der von der Bundesanstalt für Straßenwesen für 1999 herausgegebenen Statistik sind 6 623 medizinisch-psychologische Untersuchungen wegen des Verdachts von Drogen- bzw. Medikamentenauffälligkeiten im Bundesgebiet durchgeführt worden.

Zu 9: Die Kosten belaufen sich - ohne Verwaltungsgebühren - auf 90,00 DM (incl. 16 % MWSt) beim Drogenscreening, 659,69 DM (incl. Drogenscreening und MWSt) bei der fachärztlichen Untersuchung sowie 996,09 DM (incl. Drogenscreening und MWSt) für eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

Zu 11: Auch hier ist die Zahl der Fälle der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 12: In den niedersächsischen Begutachtungsstellen für Fahreignung wird im Rahmen eines sog. Drogenabstinenznachweises der Urin auf folgende Substanzen untersucht: Opiate, Kokain, Cannabinoide, Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine, Methadon und zurzeit noch Phencyclidin.

Zu 13: Dem fachärztlichen Gutachten sollte folgender Untersuchungsablauf zugrunde liegen: Ärztliche Anamnese (Erhebung der Krankheitsvorgeschichte einschl. aller Angaben zum Drogenkonsum sowie ggf. zu bereits durchgeführten Therapien), körperliche Untersuchung, Drogenscreening auf die zu 12 genannten Substanzen und ggf. Einsichtnahme in vorgelegte Therapieberichte, Befunde von Drogenscreenings u. ä.

Zu 14: Die Einschränkung und Entziehung der Zulassung ist in § 3 der FahrerlaubnisVerordnung geregelt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.

Zu 15: Zahlen über Einschränkungen und Entziehungen der Zulassung sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 16: Das Bundesverwaltungsgericht hält ein Drogenscreening auch noch 2 1/2 Jahre nach Feststellung des Drogenbesitzes für zulässig.

Zu 17: Die Voraussetzungen für die jeweiligen Maßnahmen ergeben sich allgemein aus § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Nähere regelt Abschnitt 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; Anhaltspunkte liefern die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (2000) des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit.

Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer regelmäßig Cannabis/Cannabisprodukte einnimmt; die Fahrerlaubnis muss entzogen werden.

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis wird die Eignung nur dann angenommen, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dies muss durch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle testiert werden.

Zu 18: Zahlen über die Versagung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Methadon sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 19: Rechtsgrundlage für die Übermittlung durch die Polizeibehörden ist § 2 Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes. Auch Ärzte können aufgrund einer Güterabwägung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1968 den Fahrerlaubnisbehörden entsprechende Mitteilungen zuleiten.

Zu 20: Abhängigkeit und Einnahme sind nach Auffassung der Landesregierung keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Abhängigkeit beruht auf medizinischen Erklärungen (z. B. auf der internationalen Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation ICD-10). Danach ist u. a. ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit der oft starke, gelegentlich übermächtige Wunsch, Substanzen oder Medikamente, Alkohol oder Tabak zu konsumieren.

Zu 21:

Aufgrund von Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sind u. a. Anhaltspunkte:

­ der Transport von Cannabisprodukten im Kraftfahrzeug

­ der Erwerb/der (frühere) Besitz von Drogen

­ der mehrfache Konsum

­ der Anbau von Hanfpflanzen

­ der Besitz von Drogenutensilien.

Diese Entscheidungen - veröffentlicht in juristischen Fachzeitschriften und seit neuerer Zeit auch teilweise im Internet - sind den niedersächsischen Fahrerlaubnisbehörden bekannt.

Zu 22:

Der Landesregierung ist die Zahl der Untersuchungen nicht bekannt.

Dr. Knorre (Ausgegeben am 16. März 2001)