Jagdgesetz
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das Niedersächsische Jagdgesetz stärker ökologisch ausgerichtet, von ideologischem Ballast befreit und der Tierschutz verbessert werden.
Mit § 1 soll eine Verwertungspflicht für erlegtes Wild verankert werden, um reine Sportjagd auszuschließen und der diffuse Hegebegriff durch eine gute fachliche Praxis in der Jagd ersetzt werden.
Mit § 3 soll ein ökologischer Jagdbegriff den Aspekt der „Wildbewirtschaftung" ablösen.
Mit der neuen Ziffer 5 sollen Tierschutzaspekte ein stärkeres Gewicht erhalten.
In § 5 soll die naturschutzwidrige Aufnahme der Elstern und Rabenkrähen unterbleiben.
Mit § 9 Abs. 4 sollen jagdliche Entscheidung in Naturschutzgebieten den Naturschutzbehörden übertragen werden, um die Jagd eindeutig dem Schutzzweck unterzuordnen.
In § 24 soll die Verwendung von Bleischrot generell verboten werden. Bei der Fallenjagd sollen Arten- und Tierschutzaspekte stärker berücksichtigt werden.
In § 31 soll das Aussetzen von Tieren zum Zwecke der Jagd verboten werden.
Durch die Neufassung des § 32 soll die Wildmast im Wald unterbunden werden. Das Fütterungsverbot unterstreicht den Vorrang natürlicher Regelungsmechanismen im Biotop.
Mit der Streichung des § 37 Abs. 2 soll die Zuständigkeit der staatlichen Forstverwaltung für die Aufstellung der Abschusspläne im Staatsforst unangetastet bleiben und damit die besondere Bedeutung des Grundsatzes „Wald vor Wild" unterstrichen werden. Der Einfluss der privaten Jägerschaft, die eher ein Interesse an hohen Wildzahlen hat, wird dadurch begrenzt.
Weiterhin soll die vordemokratische Bestimmung einer „anerkannten Jägerschaft" mit der Verankerung entsprechender Privilegien beseitigt werden. Dies erfolgt mit den vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 22, 38, 39 und 40.