Werkverträge für Arbeitsverhältnisse

Der Landesrechnungshof hatte zuletzt in seinem Jahresbericht 1995 beanstandet, dass Hochschuleinrichtungen mit Studierenden und Bediensteten „Werkverträge" geschlossen hatten, die nach ihrer Ausgestaltung rechtlich Arbeitsverhältnisse sind. Inzwischen hat der Landesrechnungshof festgestellt, dass Institute der Fachbereiche für Architektur der Technischen Universität Braunschweig und der Universität Hannover davon auch in der Folgezeit nicht abgesehen haben.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bedauert, dass trotz eines entsprechenden Beschlusses des Landtages (Nr. 22 der Anlage zu Drs. 11/3046) sowie zweier Runderlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur von 1988 und 1996 und entsprechender Hausverfügungen der Hochschulen nach wie vor Hochschulinstitute mit Studierenden und Bediensteten „Werkverträge" geschlossen haben, die rechtlich Arbeitsverhältnisse

- mit den arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und abgaberechtlichen Konsequenzen - darstellen.

Der Ausschuss bittet die Landesregierung,

­ nunmehr durch fachaufsichtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Hochschulen offensiv und präventiv die Durchsetzung des geltenden (Arbeits-, Sozial- und Steuer-)Rechts sicherstellen sowie

­ über das Veranlasste und Bewirkte bis zum 31.03.2001 zu berichten.

Aufgrund der Feststellungen des LRH sind die Hochschulen und Fachhochschulen im Geschäftsbereich des MWK um Mitteilung gebeten worden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung des Runderlasses des MWK vom 01.10.1996 (Nds. MBl. S. 1652) zum Abschluss von Werkverträgen im Hochschulbereich sowie der nicht veröffentlichten Erlasse hinsichtlich des so genannten Gesetzes zur Verhinderung der Scheinselbständigkeit sicherzustellen. Dabei wurde um ausführliche Darstellung gebeten, welche Kontrollinstrumente (auch unter Beachtung der Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt) eingesetzt werden.

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen konnte festgestellt werden, dass der Abschluss von Werkverträgen ganz überwiegend den zentralen Verwaltungen zugewiesen bzw. erst nach Prüfung durch die zentrale Verwaltung zulässig ist.

Trotz dieser bestehenden Praxis wird es für erforderlich gehalten, die beschriebenen Regelungen festzuschreiben und insoweit den o. g. Runderlass zu ändern. Dabei soll die interne Delegationsmöglichkeit der Kanzler für die Zuständigkeit zum Abschluss von Werkverträgen in den Fällen eingeschränkt werden, in denen Werkverträge mit Einzel personen abgeschlossen werden sollen. Eine Delegation wird auf die Leitungen der Personal- oder Finanzdezernate sowie auf die jeweiligen Rechtsdezernate beschränkt. Zu diesen Absichten wurden die Hochschulen um Stellungnahme gebeten, bei denen eine Änderung ihres bisherigen Verfahrens eintreten würde. Sobald diese vorliegen, wird der Runderlass des MWK vom 01.10.1996 in nächster Zeit geändert und im Ministerialblatt veröffentlicht.