Asylbewerber

Der LRH hat demzufolge weiterhin angeregt, die Werkstätten unverzüglich zu privatisieren. Die Auflösung der Werkstätten wird vom Innenministerium zwar befürwortet, ist jedoch bisher nicht umgesetzt worden; allerdings ist ein Einstellungsstopp erlassen worden.

6. Polizeiküchen (vgl. Jahresbericht 2000, Drs. 14/1590, S. 20)

Das Land unterhält bei den Fortbildungsstätten der Polizei sowie den Abteilungen der Landesbereitschaftspolizei acht selbstbewirtschaftete Polizeiküchen zur Verpflegung der Fortbildungsteilnehmer, Einsatzkräfte und sonstigen Polizeibediensteten der jeweiligen Liegenschaften. Zum Zeitpunkt der Prüfung im Jahr 1999 waren 95 Mitarbeiter in den Küchen beschäftigt.

Die vom LRH ermittelten Kosten von bis zu 42 DM für ein Mittagessen und 135 DM für eine Tagesverpflegung lassen die unwirtschaftliche Betriebsführung deutlich erkennen. Bei einer Privatisierung der Küchen unter Beibehaltung des Qualitätsstandards und einer flexiblen Einsatzverpflegung könnte über ein Drittel der Kosten, mithin mehr als 3 Millionen DM, eingespart werden.

Der Landtag hat am 12.09.2000 aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 06.09.2000 (Drs. 14/1823) den Vorschlag des LRH aufgegriffen und wegen der erheblichen Einsparmöglichkeiten eine unverzügliche Privatisierung der Polizeiküchen nach den Grundsätzen der Verwaltungsreform für geboten gehalten.

Die Entscheidung über die Privatisierung hat das Innenministerium jedoch zunächst zurückgestellt und den Verwaltungsmitarbeitern der Polizeiküchen aufgegeben, ein Konzept zur betriebswirtschaftlichen Optimierung der Küchen vorzulegen. Eine abschließende Entscheidung über die weitere Vorgehensweise liegt noch nicht vor. Der LRH hat hierzu darauf hingewiesen, dass insoweit ein Gesamtkonzept unter Einbeziehung der Einsatzverpflegung und Leistungen der mobilen Polizeiküchen erforderlich ist.

Schlussfolgerung Angesichts der bisherigen schleppenden Vorgehensweise sollte zukünftig den haushaltskonsolidierenden Maßnahmen in dem Bereich der Assistenzdienste in stärkerem Maße die erforderliche Bedeutung durch das Innenministerium und insbesondere im Polizeimanagement beigemessen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Polizei stärker auf ihre Vollzugsaufgaben konzentrieren sollte. Im Hinblick darauf sollten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Einrichtungen, sofern eine wirtschaftliche Betriebsführung sichergestellt werden kann, in Eigenregie fortgeführt werden. Investitionen und umfangreiche Reorganisationsversuche in unwirtschaftlichen Einrichtungen sollten deshalb unterbleiben.

4. Umfang der Kostenerstattung des Landes an die Kommunen nach dem Aufnahmegesetz Kapitel 03 26

Das Land hat die Kostenerstattung an die Kommunen für die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen im Vergleich zu anderen Bundesländern zu großzügig geregelt.

Die Kostenerstattung für Asylberechtigte sollte eingestellt werden. Für Kontingentflüchtlinge sollte sie auf zwei Jahre begrenzt werden; allerdings erscheint für die Gruppe der jüdischen Emigranten ein zusätzlicher Ausgleich für die Kommunen erforderlich, die besonders viele dieser Flüchtlinge aufnehmen. Die gesonderte Erstattung der Krankenkosten ist zu verwaltungsaufwändig und sollte aufgegeben werden. Die Höhe der Pauschale bedarf dringend der Überprüfung.

Einführung

Die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge obliegt im Wesentlichen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Gemeinden (§ 1 Aufnahmegesetz - AufnG -18).

Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller den kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme entstehenden Kosten vierteljährlich eine Pauschale von 1 900 DM für Asylbewerberinnen und -bewerber, für Asylberechtigte und für Kontingentflüchtlinge (§ 3 Abs. 1 AufnG). Aus dieser Pauschale erstatten die Landkreise sodann den Gemeinden deren Aufwendungen. Daneben werden den Kommunen die notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfe zur Pflege erstattet, sofern diese Leistungen je Person und Kalenderjahr den Betrag von 15 000 DM übersteigen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG).

Der LRH hat 1999/2000 gemeinsam mit vier seiner Rechnungsprüfungsämter die Kostenerstattung nach dem AufnG geprüft und dabei auch untersucht, ob der Umfang der Kostenerstattung an die Kommunen gerechtfertigt ist. Dabei hat er zum Vergleich die Erstattungsregelungen der anderen Bundesländer herangezogen.

Kostenerstattung für Asylberechtigte

Nur die drei Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen erstatten ihren Kommunen regelmäßig Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Asylberechtigten. In Niedersachsen sind durch die Zahlung von Pauschalen für Asylberechtigte für zwei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung an (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnG) allein im Jahre 1999 Ausgaben von ca. 23,3 Millionen DM entstanden.

Asylberechtigte erhalten nach ihrer Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis (§ 15 Ausländergesetz - AuslG -) und verfügen über einen gesicherten Aufenthaltsstatus; sie können ihre Wohnsitzgemeinde frei wählen und haben Anspruch auf Kindergeld und Wohngeld. Sie können eine Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III erhalten und damit durch Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten oder zumindest dazu beitragen. Bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens haben sie oft bereits mehrere Jahre in Deutschland gelebt. In dieser Zeit hat das Land den Kommunen über Pauschalen die entstehenden Kosten abgegolten. Die Asylberechtigten sind daher zum Zeitpunkt ihrer Asylanerkennung oft schon eingegliedert, ihre Eingliederung wird durch die Anerkennung

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (Aufnahmegesetz) vom 12.06.1997 (Nds. GVBl. S. 264), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.06.2000 (Nds. GVBl. S. 138). weiter erleichtert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Niedersachsen im Gegensatz zur großen Mehrheit der übrigen Bundesländer trotz seiner angespannten Finanzsituation so großzügig handelt und auch nach der Anerkennung als Asylberechtigte die Erstattungsleistungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für zwei Jahre fortsetzt.

Kostenerstattung für Kontingentflüchtlinge

Als Kontingentflüchtlinge werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AufnG die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland oder aufgrund von Übernahmeerklärungen des Bundesministeriums des Innern aufgenommenen Personen bezeichnet. Zu ihnen zählen derzeit im Wesentlichen die jüdischen Emigranten sowie vereinzelt noch vietnamesische Flüchtlinge, die so genannten Boat-People, und nachziehende Familienangehörige (§ 17 ff. AuslG). Die Erstattungsregelungen der Bundesländer für Kontingentflüchtlinge unterscheiden sich u. a. in der Dauer der Erstattungsleistungen an die Kommunen. Mit Ausnahme von Niedersachsen leisten allerdings alle Bundesländer nur dann, wenn den Kommunen für die Kontingentflüchtlinge tatsächlich Ausgaben für die Unterbringung oder für sonstige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entstehen. In Niedersachsen dagegen wird unabhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug erstattet, entscheidend sind lediglich der Status als Kontingentflüchtling und der Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik. Im Hinblick auf die Dauer der Erstattung ergibt sich bei einem Vergleich der Bundesländer untereinander folgendes Bild: Unbegrenzt: Mecklenburg-Vorpommern Vier Jahre: Niedersachsen Drei Jahre: Nordrhein-Westfalen

Zwei Jahre: Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt 18 Monate: Thüringen

Ein Jahr und weniger: Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Saarland

Diese Aufstellung zeigt, dass Niedersachsen den Kommunen auch für die Aufnahme von Kontingentflüchtlingen großzügige Erstattungsleistungen zukommen lässt. 1999 betrugen die Ausgaben für die Pauschalen für Kontingentflüchtlinge ca. 52,5 Millionen DM. Schon durch eine Verkürzung des Erstattungszeitraums auf zwei Jahre könnte der Landeshaushalt jährlich um ca. 25 Millionen DM entlastet werden. Dass die Kommunen grundsätzlich einen Ausgleich erhalten sollten, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist eine Dauer von zwei Jahren ab Einreise angemessen und ausreichend, da in diesem Zeitraum grundsätzlich eine Eingliederung möglich sein müsste.

Eine besondere Situation liegt lediglich bei den jüdischen Emigranten vor: Jüdische Emigranten

Die jüdischen Emigranten erhalten als Kontingentflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit. Sie können ihren Wohnsitz innerhalb Niedersachsens frei wählen und siedeln sich häufig dort an, wo bereits jüdische Gemeinden bestehen. Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestaltet sich wegen ihrer großen Anzahl schwierig. Jüdische Emigranten haben als Kontingentflüchtlinge Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG, sofern sie nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Die Kommunen müssen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten für die Ersteinrichtung einer Wohnung, eine evtl.