Finanzamt

Steuer ermitteln, und befürwortet nachdrücklich die im gegenwärtigen Verfahren für eine Novellierung des Grundsteuergesetzes erwogene Kommunalisierung. Sollte sich dies nicht durchsetzen lassen, hält der LRH es für geboten, die Möglichkeit eines Kostenersatzes durch die Kommunen zu prüfen.

Aufgabenkonzentration

In den Bewertungs- und Grunderwerbsteuerstellen sind die Bewertungsaufgaben organisatorisch zusammengefasst mit den Aufgaben des Grunderwerbsteuerbereichs, für den der Personaleinsatz deutlich geringer ist (Zuweisung von 94 Vollzeitkräften).

Wenn die Einheitsbewertung kommunalisiert wird, ist der Umfang der verbleibenden Aufgaben so gering, dass es mit Blick auf eine sachgerechte Auslastung der Bediensteten sowie zweckmäßige Vertretungsregelungen unwirtschaftlich wäre, dafür besondere Organisationseinheiten bei allen Finanzämtern bestehen zu lassen. Aber auch, wenn die Bewertungsaufgaben bei den Finanzämtern bleiben, sind die Bewertungsund Grunderwerbsteuerstellen bei vielen Finanzämtern so klein, dass eine Neuorganisation angezeigt ist, um die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung zu verbessern.

Der LRH hat angeregt, die Aufgaben bei etwa der Hälfte der Finanzämter zu konzentrieren.

Um einen effektiveren und effizienteren Personaleinsatz zu erreichen, sollte auch eine weitreichende Konzentration der Kraftfahrzeugsteuerstellen angestrebt werden. Schon jetzt sind Kraftfahrzeugsteuerstellen nur bei 43 Veranlagungsfinanzämtern eingerichtet. Der LRH hält es für möglich und wirtschaftlich geboten, die Zuständigkeitsbezirke für die Kraftfahrzeugsteuer so festzulegen, dass diese Aufgabe künftig nur noch von 14 Finanzämtern wahrgenommen wird.

Aufgabendelegation

Die dienstrechtlichen Befugnisse hat die Oberfinanzdirektion den Finanzämtern nur für die wenigen Arbeiter und mit erheblichen Einschränkungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT übertragen, obwohl dort Beamte des gehobenen Dienstes (Dienstpostenbewertung: Besoldungsgruppe A 12) mit guten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts und des Tarifrechts als Geschäftsstellenleiter tätig sind. Diese sind durchweg qualifiziert und an einer weitreichenden Aufgabendelegation auch interessiert. Der LRH hält es für sachgerecht, den Finanzämtern die dienstrechtlichen Befugnisse für alle Angestellten (ohne Einschränkungen) und für die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (ohne Sachgebietsleiter) sowie die Verantwortung für die Stellenbewirtschaftung zu übertragen. Die Erweiterung der dienstrechtlichen Befugnisse sollte mit einer Verlagerung des Beurteilungsverfahrens auf die Finanzämter einhergehen.

Aufgabenveränderungen

Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind seit Jahren personell unterbesetzt. Es gibt nicht genügend geeignete und interessierte Bewerber, um alle freien Stellen zu besetzen. Der LRH hat deshalb angeregt zu prüfen, ob diese Sonderfinanzämter durch die Verlagerung von Aufgaben an die Veranlagungsfinanzämter entlastet werden können, und dazu gezielte Hinweise gegeben.

Der LRH hält es für nicht hinnehmbar, dass bei mehreren Finanzämtern, die für strukturell besonders bedeutsame Gebiete in und um Hannover sowie um Hamburg (mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil besonders prüfungswürdiger Betriebe) zuständig sind, die personelle Besetzung des Betriebsprüfungsdienstes seit Jahren nicht ausreicht. Er hält es für erforderlich, dass die Oberfinanzdirektion gerade unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung Maßnahmen für eine Verstärkung dieser Betriebsprüfungsstellen ergreift und hat dazu Lösungswege aufgezeigt. Die Oberfinanzdirektion sollte aber auch dafür sorgen, dass die Effektivität der Außenprüfung nachhaltig verbessert wird, denn der LRH hat festgestellt, dass die Leistungen des Prüfdienstes im Bundesvergleich zu gering sind. Das gilt für die Zahl und die Ergebnisse von Betriebsprüfungen ebenso wie für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.

Der LRH hat der Oberfinanzdirektion im Übrigen detaillierte Vorschläge zur künftigen Wahrnehmung der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen unterbreitet.

Der LRH hält es überdies für zweckmäßig, an Stelle voneinander getrennter Umsatzsteuervoranmeldungsstellen und Arbeitgeberstellen bei allen Finanzämtern Anmeldesteuerstellen einzurichten. Außerdem hat er angeregt, bei der Steuerfestsetzung das Instrument der so genannten betriebsnahen Veranlagung (Ermittlungen beim Steuerpflichtigen für Zwecke der Sachverhaltsaufklärung) stärker als bisher einzusetzen.

Veränderungen hält der LRH auch bei der Rechtsbehelfsbearbeitung für erforderlich.

So hat er u. a. empfohlen, die Bearbeitung von Rechtsbehelfen für den allgemeinen Veranlagungsbereich und den Arbeitnehmerbereich in den Rechtsbehelfsstellen zusammenzuführen und die Arbeit so zu organisieren, dass für gerichtliche Verfahren grundsätzlich derselbe Bearbeiter zuständig ist wie für das vorangegangene Einspruchsverfahren.

Weiterhin hat der LRH angeregt, auf der Grundlage eines von der Oberfinanzdirektion zu erstellenden Controlling-Konzepts in allen Veranlagungsfinanzämtern Controlling- und Qualitätssicherungsstellen einzurichten, und deren Aufgaben im Einzelnen beschrieben.

Da die Steuergesetzgebung einem ständigen Wandel unterliegt, verändern sich auch die Aufgabeninhalte der Bediensteten in den Finanzämtern. Außerdem ergeben sich laufend Veränderungen bei der Art der Aufgabenerledigung durch neue Entwicklungen im Bereich der IuK-Technik. Deshalb ist eine kontinuierliche Fortbildung der Bediensteten unverzichtbar. Um die Fortbildung über die vorhandenen Angebote hinaus noch weiter zu verbessern, hat der LRH u. a. die Einrichtung eines „mobilen Fortbildungsteams" und eine intensive Informationsvermittlung durch „Multiplikatoren" vorgeschlagen.

Aufgabenwegfall

Der LRH hält die Prüfung des Erhebungsbereichs in den Finanzämtern durch besondere Kassenaufsichtsstellen sowie alljährlich stattfindende unvermutete Prüfungen nach § 78 LHO nicht mehr für notwendig, weil die weitgehende Erledigung des Erhebungsgeschäfts im maschinellen Verfahren potenzielle Fehlerquellen erheblich vermindert hat.

Aufgabenorganisation bei der Steuerfestsetzung

Die mit der Steuerfestsetzung verbundenen Aufgaben sind bei den meisten Veranlagungsfinanzämtern sehr arbeitsteilig organisiert. Bei der Verteilung der Aufgaben auf die Bediensteten wird nicht nur zwischen veranlagenden und veranlagungsbegleitenden Tätigkeiten, sondern in beiden Bereichen zusätzlich nach der Schwierigkeit der Tätigkeiten unterschieden. Das Tätigkeitsspektrum ist bei vielen Bediensteten stark eingegrenzt, und nicht wenige ausgebildete und qualifizierte Beamte des mittleren Dienstes sind fast ausschließlich mit der Ablage von Akten und den damit zusammenhängenden Hilfsarbeiten befasst. Dies hat sich negativ auf die Leistungsbereitschaft und Motivation vieler Dienstkräfte ausgewirkt. Um dem entgegenzuwirken, haben einige Finanzämter Teamarbeit eingeführt und damit positive Erfahrungen ge macht. Im Rahmen des Projekts „Finanzamt 2003" zeichnet sich in verschiedenen Pilotversuchen ab, dass die Teamorganisation eine Produktivitätssteigerung bewirkt.

Der LRH hat ein differenziertes Konzept mit Empfehlungen zu einer möglichst flächendeckenden Einführung der Teamorganisation erarbeitet und die zu erwartenden Auswirkungen dargelegt. Er hält es für zweckmäßig, die bestehende organisatorische Trennung zwischen Veranlagungsaufgaben und veranlagungsbegleitenden Tätigkeiten aufzugeben und stattdessen Teams zu bilden, in denen die Bediensteten nach dem Prinzip der ganzheitlichen Aufgabenerledigung arbeiten. Der LRH hat darüber hinaus angeregt, die Aufgaben des allgemeinen Veranlagungsbereichs mit denen des Arbeitnehmerbereichs organisatorisch zusammenzufassen. Dadurch lassen sich größere Teams bilden, und die Auslastung der Dienstkräfte kann besser gesteuert werden.

Einsatz der IuK-Technik

Der LRH hat festgestellt, dass die Finanzämter ihre Aufgaben in vielen Organisationseinheiten wirtschaftlicher wahrnehmen könnten, wenn die Oberfinanzdirektion die Voraussetzungen für eine bessere Nutzung der IuK-Technik schaffte. Er hat der Oberfinanzdirektion hierfür konkrete Hinweise gegeben und u. a. Folgendes vorgeschlagen:

­ Einsatz von Scanner-Technik für die elektronische Erfassung der Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (Belegleseverfahren),

­ Fortentwicklung des Projekts ELSTER, mit Hilfe dessen Steuerklärungen auf elektronischem Wege abgegeben werden können,

­ Automatisierung des Datenaustauschs zwischen den Steuerverwaltungen der Bundesländer,

­ Verknüpfung des Datenverarbeitungssystems der Steuerverwaltung (VDV II-Verfahren) mit dem Textverarbeitungsprogramm,

­ Ausdehnung der (im Veranlagungs- und Arbeitnehmerbereich bereits eingeführten) Bearbeitereingabe auf alle Arbeitsbereiche und Verzicht auf besondere Datenerfassungskräfte,

­ Einführung einer maschinell geführten Arbeitgeberkartei,

­ Einführung des Scheckleseverfahrens sowie des so genannten EZÜ-Verfahrens (zur elektronischen Unterstützung des Zahlungsverkehrs) bei allen Finanzkassen,

­ Automatisierung des Vollstreckungsverfahrens,

­ Automatisierung der Rechtsbehelfserfassung und -statistik,

­ Automationsunterstützung bei den Arbeitsvorgängen in den Geschäftsstellen (z. B. bei Urlaubs- und Krankheitsangelegenheiten, Dienstreisegenehmigungen und -abrechnungen, Dienstzeitberechnungen und im Registraturbereich) und

­ Bereitstellung elektronischer Dokumentvorlagen für alle Arbeitsbereiche.