Pflegeeinrichtungen

Betrag der gesondert berechenbaren Investitionskosten von der Einrichtung in Rechnung gestellt.

Eine vergleichbare Leistung, wie sie dem aus diesen Ländern stammenden Pflegebedürftigen in einer niedersächsischen Pflegeeinrichtung vom Land gewährt wird, erhält der niedersächsische Pflegebedürftige dort nicht. Er erhält im Regelfall überhaupt keine Leistung nach den Pflegegesetzen dieser Länder, es sei denn, er wird dort in einer Einrichtung gepflegt, die aufgrund von Neuinvestitionen mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Subjektorientierte Objektförderung

Einige Länder zahlen bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) an die Pflegeeinrichtungen, wenn der Pflegebedürftige die ihm gesondert berechneten Investitionsfolgeaufwendungen nicht aus Einkommen und zum Teil aus Vermögen selbst bezahlen kann. Daneben ist teilweise, wie auch in Niedersachsen, in geringem Umfang eine Objektförderung für neue Investitionen vorgesehen. Bei diesen subjektorientierten Objektförderern stellt sich die Situation wie folgt dar:

­ Hamburg, Schleswig-Holstein und das Saarland beschränken ihre Förderung (Pflegewohngeld) auf die Personen, für die ein Sozialhilfeträger ihres Landes die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen andernfalls aus Sozialhilfemitteln zu tragen hätte. Die Übernahme von Investitionsfolgeaufwendungen für aus anderen Bundesländern stammende Pflegebedürftige ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

­ Bremen fördert ebenfalls durch Aufwendungszuschüsse zu den jährlichen Investitionsfolgeaufwendungen auf der Grundlage der gesonderten Berechnung. Die Förderung wird zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt, aber durch einen hohen vom Pflegebedürftigen zu tragenden Sockelbetrag und einen zusätzlichen Höchstbetrag sowie eine Förderquote von 80 v. H. begrenzt.

Eine vergleichbare Leistung wie sie dem aus Bremen stammenden Pflegebedürftigen in einer niedersächsischen Pflegeeinrichtung gewährt wird, erhält der niedersächsische Pflegebedürftige danach auch dort nicht.

­ Lediglich das Landespflegegesetz von Nordrhein-Westfalen enthält dem NPflegeG entsprechende Regelungen mit vergleichbaren Auswirkungen für die aus Niedersachsen stammenden Pflegebedürftigen in den dortigen Einrichtungen. So wird vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige, die Leistungen nach dem BSHG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen erhalten würden, ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gezahlt. Der Aufwendungszuschuss ist einkommensabhängig und auf höchstens 1 400 DM im Monat (= 46,02 DM pro Tag) begrenzt.

Zusammenfassende Würdigung Niedersachsen hat sich aufgrund der offenen Regelung des § 8 Abs. 3 NPflegeG für Pflegebedürftige aus anderen Bundesländern in niedersächsischen Pflegeeinrichtungen mit Ausgaben von rund 12,5 Millionen DM jährlich belastet. Für niedersächsische Pflegebedürftige in Pflegeheimen anderer Bundesländer werden jedoch - mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens - keine oder nur geringere Förderbeträge gezahlt. Niedersächsische Pflegebedürftige in Einrichtungen außerhalb Niedersachsens sind also im Regelfall finanziell schlechter gestellt als sämtliche Pflegebedürftigen in Einrichtungen in Niedersachsen. Darüber hinaus tragen niedersächsische örtliche Träger der Sozialhilfe auch noch die Investitionsfolgeaufwendungen der Pflegeeinrichtungen in anderen Bundesländern ganz oder teilweise, wenn der niedersächsische Pflegebedürftige diese nicht selbst ausgleichen kann.

Nach alledem hält der LRH eine Änderung des § 8 Abs. 3 NPflegeG dahingehend für erforderlich, dass der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG künftig nur noch für niedersächsische Pflegebedürftige gezahlt werden kann. Dies würde zu jährlichen Einsparungen bei der Förderung der Investitionsfolgekosten nach dem Landespflegegesetz von rund 12,5 Millionen DM führen.

13. Qualifizierung von Nichtsesshaften mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds Kapitel 05 36

Die Bewilligungsbehörde hat die Bestimmungen der Förderrichtlinien nur unzureichend umgesetzt und zuwendungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet.

In welchem Maße es tatsächlich gelingt, durch die Förderung die Teilnehmer an den Maßnahmen zu stabilisieren und beruflich zu qualifizieren, ist unklar.

Die Bewilligungsbehörde hat bisher keine Erfolgskontrollen durchgeführt.

Grundsätzliches

Das Land fördert seit 1991 die persönliche Stabilisierung und berufliche Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit Landesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Mitteln) nach Maßgabe von Richtlinien. Zielgruppe der Förderung sind Nichtsesshafte, denen nach § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren ist. Zuständig für die Hilfe ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des BSHG das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

Die Zuwendungen werden den Trägern ambulanter, stationärer und teilstationärer Einrichtungen der Nichtsesshaftenhilfe gewährt. Auf insgesamt 298 Arbeitsplätzen, die 14 Projektträger seit Beginn der Förderung kontinuierlich vorhalten, werden die Teilnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beruflich qualifiziert und darüber hinaus sozialpädagogisch betreut. Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben. Jährlich sind ca. 7,2 Millionen DM an Landesmitteln und ca. 6 Millionen DM an ESF-Mitteln in die Projekte geflossen.

Der LRH hat die Umsetzung des Förderprogramms für das Jahr 1998 und in diesem Zusammenhang drei Projektträger geprüft. Diese verfügten zusammen über 185 Teilnehmerplätze und hatten hierfür 1998 ca. 7,3 Millionen DM an Fördermitteln erhalten.

Finanzierung der Projekte

Nach den Richtlinien war vorgesehen, die Projekte über von der Bewilligungsbehörde festzusetzende Eigenanteile der Projektträger, durch die aus dem Projekt erwirtschafteten Einnahmen und durch Zuwendungen zu finanzieren. Die Projektträger legten dazu mit dem Förderantrag einen Finanzierungsplan vor, der die kalkulierten Ausgaben und deren geplante Finanzierung abbildete. Nach dem System des Finanzierungsplans hatten die Projektträger die jeweiligen Beträge für die einzelnen Positionen sowohl für die zuwendungsfähigen als auch für die nichtzuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben.

Bemessungsgrenze

Um die zuwendungsfähigen Ausgaben auf den notwendigen Umfang und damit auch die Höhe der Zuwendungen zu beschränken, enthielten die Richtlinien eine „Bemessungsgrenze". Diese betrug pro geleisteter Arbeitsstunde für maximal 1.800 Stunden pro Teilnehmer im Jahr 28,10 DM. Pro Teilnehmerplatz errechnete sich somit ein zuwendungsfähiges Ausgabevolumen von 50 580 DM pro Jahr. Die Konzeption der Richtlinien war so angelegt, dass die Zuwendungen - nach Abzug der jeweiligen Eigenanteile - die zuwendungsfähigen Ausgaben decken sollten. Mit den durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen sollten zunächst die nichtzuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden, ggf. verbleibende Projekteinnahmen sollten für zuwendungsfähige Ausgaben eingesetzt werden und so die Höhe der Zuwendungen verringern.

Missachtung der Bemessungsgrenze

Der LRH hat festgestellt, dass lediglich vier Projektträger mit ihren zuwendungsfähigen Ausgaben unter der für sie geltenden Bemessungsgrenze geblieben sind. In den zehn anderen Fällen enthielten die Finanzierungspläne erheblich höhere Ausgaben, die die Bewilligungsbehörde auch dann dem Grunde nach als zuwendungsfähig anerkannte, wenn sie oberhalb der Bemessungsgrenze lagen. In der Spitze wurde die Bemessungsgrenze dabei um 46,1 v. H. überschritten. Diese Praxis führte dazu, dass die Bemessungsgrenze die ihr zugedachte steuernde Wirkung nicht entfalten konnte. Im Ergebnis trug die Praxis auch dazu bei, dass der von den Richtlinien im Grundsatz vorgesehene zuwendungsmindernde Einsatz von Projekteinnahmen - bis auf zwei Ausnahmen - nicht gelang.

Der LRH hat gefordert, diese Praxis aufzugeben, die Bemessungsgrenzen zu beachten und dadurch sicherzustellen, dass künftig nicht mehr Personal- und Sachmittel für die Projekte eingesetzt werden als nach den Richtlinien erforderlich.

Höhe der Projekteinnahmen und gezielte Berechnung

Zwei der Projektträger hatten die im Rahmen der Richtlinien geförderten Arbeitsplätze für Teilnehmer in von ihnen selbst betriebenen stationären Einrichtungen für Nichtsesshafte geschaffen. Sie setzten die Teilnehmer vornehmlich im Haus- und Wirtschaftsdienst dieser Einrichtungen ein. Während ein Projektträger hierfür Einnahmen in Höhe des festgesetzten Eigenanteils in die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben einrechnete, gab der Träger des anderen Projekts an, dass der Einsatz der Teilnehmer zu keinerlei Einnahmen geführt habe. Die Bewilligungsbehörde hat beide Darstellungen akzeptiert.

Der LRH konnte bislang nicht nachvollziehen, warum bei identischer Ausgangslage in einem Fall Einnahmen erzielt und zur Finanzierung eingesetzt wurden und in dem anderen Fall dies nicht möglich gewesen sein soll. Er hat um Erläuterung gebeten, warum die gleichgelagerten Fälle hinsichtlich der Einnahmen unterschiedlich behandelt und entschieden worden sind.

Ein dritter Projektträger erzielte in den Bereichen, in denen er 93 Teilnehmer eingesetzt hatte, einen Umsatz von insgesamt rund 76,35 Millionen DM. Bei der Ermittlung der Einnahmen legte er für die Teilnehmer lediglich einen eingeschränkten Produktivitätsfaktor von 0,25 (statt - wie andere Projektträger - mehr als das Doppelte) und für die übrigen Arbeitskräfte den vollen Faktor von 1,00 zugrunde. So gelangte er zu Projekteinnahmen von rund 1,36 Millionen DM.