Fördermitteln

Die Landesregierung hat die Bewirtschaftung von Fördermitteln durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bereits flexibilisiert. Für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungen und zur Steigerung des Drittmittelaufkommens bedarf es jedoch weiterer Anreize. Der LRH hält die Gewährung von festen Förderbeträgen an Stelle von so genannten Fehlbedarfsfinanzierungen für ein geeignetes Instrument.

Das Land gewährt den außeruniversitären Forschungseinrichtungen Zuwendungen gemäß §§ 23, 44 LHO. Sie dienen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Einrichtung (institutionelle Förderung) und werden als so genannte Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt.

Die Landeszuwendungen dienen danach grundsätzlich zur Deckung des Fehlbedarfs, der verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu finanzieren vermag. Dabei hat der Zuwendungsempfänger vorrangig seine eigenen Mittel und solche von dritter Seite einzusetzen. Die Landesmittel dürfen erst nach vollständigem Verbrauch aller sonstigen Finanzierungsmittel zum Einsatz kommen. Erzielt der Zuwendungsempfänger Einsparungen oder fließen ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorhersehbare Mittel Dritter zu, reduzieren diese in vollem Umfang die Landeszuwendung. Dies begünstigt das Land als Zuwendungsgeber jedoch nur scheinbar, weil die Zuwendungsempfänger nicht oder allenfalls in geringem Maße dazu motiviert werden, Einsparungen zu erzielen oder zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschließen.

Der LRH hat die Frage aufgeworfen, ob es sachgerecht ist, weiterhin an der Fehlbedarfsfinanzierung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen festzuhalten. Er hat zu erwägen gegeben, solche Einrichtungen künftig mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben zu fördern (Festbetragsfinanzierung).

Die nach dieser Finanzierungsart gewährte Zuwendung verbleibt dem Zuwendungsempfänger - im Gegensatz zur Fehlbedarfsfinanzierung - auch dann, wenn er Einsparungen erzielt oder wenn ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorhersehbare Mittel Dritter zufließen. Nur wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung sinken, ist der Differenzbetrag dem Zuwendungsgeber zu erstatten. Die Festbetragsfinanzierung kann damit den Zuwendungsempfänger motivieren, die Landesmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und sich zusätzliche Finanzierungsquellen Dritter zu erschließen, weil ihm sowohl Einsparungen als auch Mehreinnahmen verbleiben.

Zwar kann dieser Anreiz grundsätzlich auch im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung erreicht werden, wenn die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit von Ausgaben ausgeweitet werden. Deshalb hat auch das Land die Mittelbewirtschaftung bereits flexibilisiert.

So werden im Rahmen der flexibilisierten Fehlbedarfsfinanzierung u. a. bestimmte Mehrerträge der Einrichtungen nicht zuwendungsmindernd auf die vom Land sichergestellte Grundfinanzierung angerechnet, wenn sie für Gerätebeschaffungen oder für Forschungsvorhaben verwendet werden. Auch dürfen diese Erträge - ebenso wie Ausgaben für Drittmittelprojekte - von den Zuwendungsempfängern zu den genannten Zwecken ohne Anrechnung auf die Grundfinanzierung in das Folgejahr übertragen werden. Bestimmte Ausgaben dürfen aus Mitteln der Grundfinanzierung vorfinanziert werden, wie auch ein zu Lasten der Grundfinanzierung zu deckender Bedarf vorübergehend aus Drittmitteln finanziert werden kann. Auf dieser Grundlage können Zuwendungsempfänger z. B. aus Mitteln der Grundfinanzierung Personalausgaben für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Drittmittelprojekten vorfinanzieren.

Diese Flexibilisierung birgt jedoch die Gefahr eines Fehlanreizes mit der Wirkung, dass nicht das Land, sondern der Zuwendungsempfänger die Höhe des Fehlbedarfs letztlich selbst steuert. Dies geschieht, indem er für die noch zur Verfügung stehenden Fördermittel Deckungs- und insbesondere Übertragungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Für eine solche Fehlsteuerung ist die vom LRH festgestellte geringe Rückzahlungsquote ein Indiz. So zahlten zwei außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die der LRH im Jahre 1999 geprüft hat, an das Land in den Hj. 1994 bis 1998 lediglich zwischen 0,04 v. H. und 1,52 v. H. der Zuwendungen zurück. Im Mittel waren dies 0,27 v. H. bzw. 0,68 v. H. der jährlichen Zuwendungen. Dadurch nimmt im Ergebnis die Fehlbedarfsfinanzierung den Charakter einer Festbetragsfinanzierung, der Höchstbetrag des Fehlbedarfs den eines Festbetrags an.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ist allerdings von einer Festbetragsfinanzierung abzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. In Fällen, in denen das Land mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben trägt, soll ebenfalls auf die Festbetragsfinanzierung verzichtet werden. Dem hier zum Ausdruck kommenden Bestreben des Landes, seine Zuwendungen auf das für den jeweiligen Förderzweck unerlässliche Maß zu begrenzen, kann und muss durch eine besonders sorgfältige Antragsprüfung und eine generell restriktive Ermittlung und Festsetzung des Festbetrags genügt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Bewilligungsbehörde

­ den Grundbedarf ermittelt und festlegt, den das zu fördernde Institut benötigt, um erfolgreich Drittmittel einzuwerben,

­ anhand der Verwendungsnachweise den jährlichen Antrag auf weitere Förderung sorgfältig prüft und

­ den Festbetrag so knapp bestimmt, dass ein Anreiz geschaffen wird, Drittmittel einzuwerben. In geeigneten Fällen ist weiterhin denkbar, im Voraus zu bestimmen, dass der Festbetrag in den folgenden Jahren um bestimmte Vomhundertsätze herabgesetzt wird.

Diese Maßnahmen dürften das Streben der Zuwendungsempfänger nach sparsamem Mitteleinsatz und einer Steigerung des Drittmittelaufkommens weiter fördern. Treten dennoch unerwünschte Entwicklungen ein, so wäre dem bei der Prüfung des Zuwendungsantrags und der Festsetzung des Festbetrags für das Folgejahr zu begegnen.

Der LRH hat deshalb für die im Jahre 1999 geprüften zwei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Umstellung der institutionellen Förderung auf die Festbetragsfinanzierung empfohlen. Die Landesregierung hat diese Empfehlung bislang für eine Einrichtung realisiert.

Der LRH hält eine Umstellung der institutionellen Förderung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen von der Fehlbedarfsfinanzierung auf eine Festbetragsfinanzierung im Regelfall für angezeigt.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur begrüßt den Vorschlag des LRH.

20. Förderung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen durch das Land.

Die vom Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erhalten in der Regel auch von Dritten Zuwendungen im Rahmen der Forschungsförderung. Zum Nachweis der Verwendung der Projektfördermittel müssen die Forschungseinrichtungen uneinheitliche Bestimmungen der verschiedenen Zuwendungsgeber beachten. Dies führt zu vermeidbarem Aufwand.

Das Land gewährt den außeruniversitären Forschungseinrichtungen Zuwendungen gemäß §§ 23, 44 LHO. Neben dieser Grundfinanzierung in Form der institutionellen Förderung erhalten die Einrichtungen in der Regel weitere Zuwendungen im Wege der Projektförderung aus Landesmitteln oder im Rahmen der Ressortforschung des Bundes sowie von anderen öffentlichen forschungsfördernden Einrichtungen.

Die Verwendung der Projektfördermittel müssen die außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegenüber ihren Zuwendungsgebern nachweisen. Bei Zuwendungen des Bundes und des Landes besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auch fördernde Dritte verlangen regelmäßig einen solchen Verwendungsnachweis. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer vollständigen Darstellung aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben.

Die allgemeinen Förderbestimmungen sowohl des Bundes als auch des Landes verlangen zwar, dass sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich über den Verwendungsnachweis abstimmen, wenn für eine Forschungseinrichtung oder ein Forschungsvorhaben von mehreren öffentlichen Stellen Zuwendungen bewilligt werden sollen; er soll auch nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Dieses Abstimmungsgebot dient der Minimierung des Verwaltungsaufwands sowohl bei den Bewilligungsstellen als auch bei den Zuwendungsempfängern. Es kommt jedoch nicht zum Zuge, wenn die Zuwendungsgeber verschiedene Projekte fördern.

Dementsprechend treffen die Zuwendungsgeber nach den Feststellungen des LRH zum Teil ganz unterschiedliche Regelungen zum Nachweis der Verwendung von Projektfördermitteln durch die außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Insbesondere machen sie für den zahlenmäßigen Nachweis voneinander abweichende Vorgaben und fordern die Daten mit uneinheitlichen Vordrucken an. Dabei liegen die Unterschiede im formalen Aufbau der Nachweise und in der geforderten Darstellung und Untergliederung der Angaben, während in der Sache selbst im Wesentlichen die gleichen Daten abgefragt werden.

Da die außeruniversitären Forschungseinrichtungen regelmäßig mehrere, von verschiedenen Zuwendungsgebern geförderte Projekte durchführen, haben sie eine entsprechende Vielzahl unterschiedlich zu gestaltender Verwendungsnachweise zu erbringen. Dies bewirkt einen erheblichen Arbeitsaufwand, der überwiegend in der Buchhaltung anfällt. Dabei beansprucht die Erstellung eines einzigen zahlenmäßigen Nachweises nach den Feststellungen des LRH bis zu zwei Arbeitstage, weil die Daten aus der EDV, im Wesentlichen aus den Kontenübersichten der Projekte, manuell in die jeweiligen Vordrucke einzutragen sind. So hat z. B. ein vom LRH geprüfter Zuwendungsempfänger im Jahre 1998 für die Erstellung von zwölf Verwendungsnachweisen rund 18 Arbeitstage aufgewandt.