Steuerberater

Fall A

Eine Bezirksregierung bewilligte der Zuwendungsempfängerin am 24.06.1993 eine Zuwendung in Höhe von 500 000 DM zur grundlegenden Rationalisierung ihrer Betriebsstätte, die sie durch bauliche Investitionen und Anschaffung zusätzlicher Maschinen erreichen wollte. Nach Abschluss der Rationalisierungsmaßnahme weigerte sich die Zuwendungsempfängerin beharrlich, einen vollständigen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Zum Nachweis der vorgenommenen Investitionen reichte sie lediglich einen Schriftsatz ihres Steuerberaters ein, in dem dieser die Durchführung bestimmter Investitionen in den Jahren 1992 bis 1994 testierte.

Die Bezirksregierung akzeptierte die Aufstellung des Steuerberaters als Nachweis über die getätigten Investitionen.

Der LRH hat im Rahmen seiner örtlichen Erhebungen festgestellt, dass von den geförderten baulichen Investitionen rund 2 Millionen DM bereits im Jahresabschluss auf den 31.12.1991 - mithin vor Antragstellung am 06.02.1992 als frühestmöglichem Investitionsbeginn - aktiviert worden waren. Eine vom LRH durchgeführte Belegprüfung bestätigte, dass mit dem Bau der geförderten Fabrikhalle bereits 1991, somit mehrere Monate vor Stellung des Antrags auf Gewährung eines Investitionszuschusses begonnen worden war. Rd. zwei Drittel der Gebäudeherstellungskosten waren bereits im Jahresabschluss des Kj. 1991 ausgewiesen. Der Investitionszuschuss ist daher wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns zurückzufordern, soweit er die baulichen Investitionen betrifft. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Gewährung eines Investitionszuschusses durch die öffentlichen Hände für die Investitionsentscheidung des Unternehmens nicht maßgeblich, sondern „Mitnahmeeffekt". Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Investitionsentscheidung auch ohne staatliche Zuwendungen getroffen worden wäre.

Da die Zuwendungsempfängerin darüber hinaus weitere geförderte Wirtschaftsgüter vor Antragstellung bzw. gebraucht erworben hatte, hat der LRH die Bezirksregierung gebeten, den Zuschuss wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns in voller Höhe zurückzufordern und den Förderfall vor dem Hintergrund eines möglichen Subventionsbetrugs zu untersuchen.

Fall B

Eine Bezirksregierung bewilligte der Zuwendungsempfängerin einen Zuschuss in Höhe von rund 1 300 000 DM zur Erweiterung ihrer Produktionskapazitäten.

Die örtlichen Erhebungen des LRH haben ergeben, dass die Zuwendungsempfängerin von dem für verbindlich erklärten Investitionsplan erheblich abgewichen war. So hatte sie u. a. auf die Anschaffung einer Produktionsanlage (geplante Investition 5 Millionen DM) und die Unterkellerung eines Lagers (geplante Investition rd. 428 000 DM) verzichtet. Stattdessen ließ sie unter Missachtung des Zuwendungszwecks ein zuvor vermietetes Gebäude aufwändig als Vorstands- und Verwaltungsgebäude umgestalten.

Der LRH hat die Bezirksregierung gebeten, den Zuschuss anteilig in Höhe von rd. 267 000 DM zurückzufordern.

Fall C

Eine Bezirksregierung bewilligte der Zuwendungsempfängerin einen Zuschuss in Höhe von 1 248 000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte. Nach dem für verbindlich erklärten Investitionsplan beabsichtigte die Zuwendungsempfängerin Investitionen im Wesentlichen in die Errichtung eines neuen Gefrierhauses sowie zur Erweiterung und maschinellen Ausstattung einer Produktionshalle.

Der LRH hat festgestellt, dass in den nachgewiesenen Investitionen nicht förderfähige gebrauchte Wirtschaftsgüter in Höhe von 406 000 DM enthalten waren. Überdies hatte die Zuwendungsempfängerin wesentliche Teile des Investitionsplans nicht verwirklicht und stattdessen durch den Investitionsplan nicht gedeckte Investitionen in erheblicher Höhe nachgewiesen.

Der LRH hat die Bezirksregierung gebeten, den Zuschuss anteilig in Höhe von rd. 60 000 DM zurückzufordern.

Fall D

Eine Bezirksregierung bewilligte der Zuwendungsempfängerin einen Zuschuss in Höhe von 2 400 000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte, insbesondere für den weiteren Ausbau des Geschäftsbereichs „Dichtungen" und „technische Profile".

Nach Feststellungen des LRH hatte die Zuwendungsempfängerin den geförderten Geschäftsbereich aus unternehmensinternen Gründen rund dreieinhalb Jahre nach Abschluss der Maßnahme - mithin vor Ablauf des 5-jährigen Zweckbindungszeitraums aus der Gesellschaft ausgegliedert. Die mit Fördermitteln errichteten Produktionshallen hatte sie seitdem zweckwidrig fremdvermietet.

Außerdem hatte die Zuwendungsempfängerin verschiedene gebrauchte bzw. vor Antragstellung angeschaffte Wirtschaftsgüter im Verwendungsnachweis ausgewiesen.

Sie konnte Belege über die getätigten Investitionen insgesamt nur unvollständig vorlegen. Insbesondere die Belege über Investitionen zu Beginn der Fördermaßnahme waren unauffindbar.

Der LRH hat die Bezirksregierung gebeten, den Zuschuss anteilig in Höhe von 142 000 DM zurückzufordern.

Würdigung

Als Ergebnis der Prüfungshandlungen des LRH werden voraussichtlich Zuwendungen in Höhe von rund 4,9 Millionen DM zurückzufordern und zu verzinsen sein.

Der LRH ist der Auffassung, dass die Vielzahl der aufgedeckten Mängel vermeidbar gewesen wäre, wenn die Bezirksregierungen der Prüfung der Verwendungsnachweise mehr Beachtung geschenkt hätten. In diesem Zusammenhang ist es unverzichtbar, Verwendungsnachweise verstärkt vor Ort zu prüfen; denn nur so kann ein effizienter und Erfolg versprechender Einsatz von Fördermitteln gewährleistet werden.

Der LRH beabsichtigt, in einem weiteren Schritt eine Programmkritik mit Schwachstellenanalyse gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vorzunehmen.

29. Leistungsabhängige Lohnanteile in der Straßenbauverwaltung Kapitel 08 20

Das Straßenwartungspersonal erhält leistungsabhängige Lohnanteile, die sich auf nicht mehr zeitgemäße Tarifvorschriften stützen oder bei deren Ermittlung tarifliche Vorgaben außer Acht bleiben. Bevor eine von der Straßenbauverwaltung angestrebte Pauschalierung dieser Lohnanteile umgesetzt wird, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse für solch eine Regelung gegeben sind.

Im Rahmen der 1997 durchgeführten Prüfung über die Organisation und Wirtschaftlichkeit in der Straßenbauverwaltung (Jahresbericht 1998, Drs. 14/50, Abschnitt VI, Nr. 19, S. 114) hatte der LRH angeregt, Pauschalierungsmöglichkeiten für die Zahlung von Wegegeld sowie Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen zu prüfen. Eine Pauschalierung von Lohnbestandteilen kann allerdings nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung derartiger Bestandteile erfüllt sind.

Der LRH hat deshalb die genannten Lohnbestandteile im Jahre 1999 zum Gegenstand einer besonderen Prüfung gemacht. Die Prüfungsfeststellungen zeigen, dass die bisherige Handlungsweise in der Straßenbauverwaltung nicht als Basis für eine Pauschalierung nach § 30 Abs. 6 Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) dienen kann.

Wegegeld Straßenwärter erhalten nach Nr. 10 Abs. 1 der Sonderregelung SR 2 a zum MTArb ein Wegegeld für jeden Tag, an dem der Weg zur Wärterstrecke, zum Sammelplatz oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnorts bis zu diesen Orten fünf Kilometer überschreitet. Die Höhe des Wegegelds ist abhängig von der Art des Beförderungsmittels und der zurückzulegenden Entfernung. Nach einer eigenen Auswertung der Straßenbauverwaltung für das Jahr 1997 hatten 1 891 von 2 300 Bediensteten Wegegeldzahlungen in Höhe von rund 1,3 Millionen DM, mithin durchschnittlich 693 DM/Jahr je Person ausgelöst.

Obwohl das Straßenwartungspersonal fast ausnahmslos seine Arbeit in der Straßenmeisterei aufnahm und beendete, erhielt es das Wegegeld auch für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Dienststelle. Begründet wurde die Zahlung damit, dass Nr. 4 Abs. 2 der Sonderregelung SR 2 a zum MTArb als Beginn der Arbeitszeit nur das Erreichen der drei Orte (Wärterstrecke, Sammelplatz oder Arbeitsplatz) vorsehe.

Die Straßenmeisterei werde deshalb zwangsläufig zum Sammelplatz im Sinne der Nr. 10 Abs. 1 der Sonderregelung SR 2 a zum MTArb. Der LRH sieht hierin eine tarifwidrige Interpretation, die zu dem absurden Ergebnis führt, dass dem Straßenwartungspersonal arbeitstäglich ein „Fahrkostenzuschuss" für das Erreichen des Orts der regelmäßigen Arbeitsaufnahme zufällt, der allen übrigen Arbeitnehmern verwehrt bleibt, weil ihnen diese Aufwendungen als solche der allgemeinen Lebensführung entschädigungslos auferlegt werden.

Die Tarifregelung lässt nach Auffassung des LRH nicht den Schluss zu, dass die Straßenmeisterei allein aufgrund des regelmäßigen Aufsuchens durch das Straßenwartungspersonal funktional zu einem Sammelplatz wird. Ein Sammelplatz ist herkömmlich nicht der Ort der Arbeitsaufnahme, sondern lediglich ein Treffpunkt, von dem aus die tatsächliche Einsatzstelle (Arbeitsplatz) aufgesucht wird, an der der Arbeiter unmittelbar seiner Tätigkeit nachgeht. Ob es der Errichtung eines Sammelplatzes bedarf, liegt ausschließlich in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers.