Fördermittel

Oldenburg-West mit den Landkreisen Ammerland, Vechta und Cloppenburg z. B. rd. 90 v. H. der Fußgängerampeln als Dunkelanlagen offenbar ohne Probleme funktionieren, dagegen im angrenzenden SBA-Bezirk Lingen mit den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim diese Anlagen nicht vorkommen.

Dem LRH ist bei seiner Prüfung nicht bekannt geworden, dass sich die Ampeltypen unter Verkehrssicherheitsgesichtpunkten wesentlich unterscheiden und einzelne Typen grundsätzlich nicht mehr verwendet werden sollten. Vielmehr hat der LRH den Eindruck gewonnen, dass unabhängig vom Verkehrsaufkommen die verschiedenen Fußgängerampeltypen gewählt werden können, ohne dass nennenswerte Sicherheitsdefizite hervorgerufen werden. Wenn das aber so zutrifft, dann stellt sich damit die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Ampeltypen.

Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit Herstellungskosten

Während sich die Kosten für die Errichtung von Normalampeln nicht wesentlich von denen einer Dunkelampel unterschieden, lagen die Herstellungskosten für die signaltechnischen Teile bei den Alles-Rot-Anlagen in einigen Fällen doppelt so hoch wie bei den beiden anderen Ampeltypen. Bei den Alles-Rot-Ampeln ist aber zu berücksichtigen, dass sie neben der Funktion als Querungshilfe für Fußgänger auch noch disziplinierend auf die Kfz-Führer im Hinblick auf die einzuhaltende Geschwindigkeit wirken sollen. Wegen dieser zusätzlichen Funktion eignen sie sich nur bedingt zu einem Vergleich mit den beiden anderen Ampelarten; sie sollen daher im Weiteren außer Betracht bleiben.

Betriebskosten

Eine Auswertung der dem LRH zugänglichen Daten hat ergeben, dass die monatlichen mittleren Stromkosten der Dunkelanlagen deutlich unter denen der Normalampeln lagen. Der LRH hat für eine Dunkelanlage Stromkosten von ca. 20 DM/Monat zugrunde gelegt (ermittelt auf der Grundlage der Daten beim SBA Oldenburg-West).

Für die mittleren monatlichen Kosten für eine Normalanlage war dagegen - nach den Strompreisen zum Zeitpunkt der Prüfung - ein Betrag von rund 70 DM/Monat anzusetzen. Daraus folgt eine mittlere monatliche Ersparnis pro Anlage bei Errichtung einer Dunkelampel an Stelle einer Normalanlage von rund 50 DM. Bei der hohen Zahl von Fußgängerampeln ist dieser Betrag nicht unerheblich. Wären z. B. in den untersuchten SBA-Bezirken mit dem schwächsten Besatz an Dunkelampeln (SBA Hannover, Lingen und Wolfenbüttel) 80 v. H. der Fußgängerlichtsignalanlagen als Dunkelanlagen eingerichtet gewesen - dies hält der LRH für eine realistische Größenordnung -, hätte dies schon Einsparungen von jährlich rund 100 000 DM bedeutet.

Nicht berücksichtigt sind dabei die Wirtschaftlichkeitsvorteile bei den Wartungskosten. Da in den Ämtern zu diesem Kostenblock keine verlässlichen Daten vorlagen, war insoweit nur eine grobe Einschätzung aufgrund einer stichprobenhafen Auswertung der Wartungsverträge und -rechnungen möglich. Der LRH geht davon aus, dass die Aufwendungen für die Wartung einer Dunkelampel um ein Drittel niedriger liegen als bei einer Normalanlage. Jedenfalls sind sie nicht höher zu veranschlagen als bei den anderen Ampeltypen.

Nicht nur bei der Neuanlage von Fußgängerlichtsignalanlagen würde sich die Einrichtung von Dunkelanlagen „bezahlt" machen, sondern auch beim Umbau einer vorhandenen normalen Fußgängerlichtsignalanlage zu einer Dunkelampel. Die Umbaukosten betrugen zurzeit der Prüfung rund 1 200 DM pro Anlage. Nach Angaben des SBA Oldenburg-West hatte sich diese Investition bereits nach dem zweiten Betriebsjahr durch die Einsparung von Stromkosten amortisiert. Der LRH geht davon aus, dass durch eine weitgehende Ersetzung der Normalanlagen an den Landesstraßen in Niedersachsen durch Dunkelampeln sich jährlich Einsparungen in der Größenordnung von mehreren 100 000 DM erzielen ließen.

Mängel bei der Datenerfassung

Eine Aussage zur exakten Höhe des Einsparpotenzials ist dem LRH nicht möglich, da detaillierte und flächendeckende Daten (Verbrauchswerte, Unterhaltungskosten) aller von der niedersächsischen Straßenbauverwaltung betreuten Fußgängerampeln nicht vorliegen. Der LRH hat daher die Einführung eines einheitlichen, auf neuestem Standard beruhenden EDV-Programms angeregt. Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau ist zwischenzeitlich der Anregung des LRH gefolgt und wird auf Basis eines neueren Windows-Programms eine einheitliche Datenbank für Lichtsignalanlagen in der niedersächsischen Straßenbauverwaltung einführen.

Abschließende Bemerkungen

Der LRH sieht in der Einrichtung von Dunkelanlagen ein erhebliches Einsparpotenzial. Auch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau erkennt an, dass dieser Ampeltyp wegen des niedrigeren Energiebedarfs Wirtschaftlichkeitsvorteile aufweist. Es hat aber darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung von Verkehrszeichen zuständig seien und dass bei ihnen durchaus unterschiedliche Auffassungen zu der Geeignetheit des jeweiligen Ampeltyps bestünden. Die Straßenbauverwaltung habe lediglich eine beratende Funktion bei der Entscheidung über eine verkehrsbehördliche Anordnung.

Es trifft zwar zu, dass für die Anordnung von Wechsellichtzeichenanlagen im Sinne von § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu denen auch die Fußgängerampeln zählen, die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind (§§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1 StVO) und die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Anordnung der Straßenverkehrsbehörden - lediglich die Art der Anbringung und Ausgestaltung der Verkehrseinrichtungen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StVO) festlegen. Wie der LRH festgestellt hat, werden die SBÄ aber von den Straßenverkehrsbehörden zur technischen Beratung herangezogen, sodass faktisch sie den Ampeltyp bestimmen. Unstreitig verfügt die Straßenbauverwaltung auf diesem Gebiet auch über die besondere Fachkompetenz. Bei ihr gibt es auf allen Ebenen besondere Organisationseinheiten, die sich mit der Verkehrstechnik und in diesem Zusammenhang auch mit Lichtsignalanlagen befassen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Straßenverkehrsbehörden auf kommunaler Ebene im übertragenen Wirkungskreis tätig werden und daher der Fachaufsicht der Bezirksregierungen und des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr unterliegen. Die Fachaufsichtsbehörden können daher sowohl im Einzelfall Weisungen erteilen als auch allgemeine Verwaltungsanordnungen treffen. Da bei Ermessensentscheidungen im Bereich des Straßenverkehrs auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ist, dürfen auch bei der Frage, welcher Fußgängerampeltyp als Überquerungshilfe geeignet ist, Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit nicht außer Acht gelassen werden.

Der LRH hält es nicht für sachgerecht, dass die Entscheidung über den zu verwendenden Ampeltyp der jeweiligen subjektiven Einschätzung des zuständigen Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde bzw. des SBA zu den Vor- und Nachteilen eines Lichtzeichenanlagentyps überlassen bleibt. Vielmehr spricht er sich dafür aus, für die Auswahl der geeigneten Überquerungshilfe Kriterien zu entwickeln, die nicht nur die rein sicherheitstechnischen Aspekte berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche

Gesichtspunkte einschließen. Solange keine Gründe der Verkehrssicherheit der Verwendung von Dunkelanlagen entgegenstehen, sollte dieser Ampeltyp wegen seiner Kostenvorteile bevorzugt zum Einsatz kommen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr stimmt dem grundsätzlich zu. Es möchte allerdings davon absehen, in einem Erlass Kriterien für die Wahl des zu verwendenden Ampeltyps aufzustellen. Es ist dann allerdings zu fragen, wie es sicherstellen will, dass - anders als bisher - bei den Anordnungen von Überquerungshilfen für Fußgänger auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinreichend beachtet werden.

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

- Landesforstverwaltung Einzelplan 10

31. Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse Kapitel 10 02 und 09 04

Das Land fördert Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit zeitlich abnehmenden v. H.-Sätzen. Ein Zuwendungsempfänger, der bereits den niedrigsten Fördersatz erhielt, hat zwei Gesellschaften gegründet und auf diese bisher von ihm wahrgenommene Aufgaben verlagert. Damit erreichte er, dass diese Gesellschaften wieder mit dem Höchstsatz gefördert wurden. Diese unzulässige Umgehung der Förderbestimmungen hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu verantworten.

Das Land fördert Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FwZ) im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit 60 v. H. aus Bundes- und mit 40 v. H. aus Landesmitteln. FwZ sind entweder Forstbetriebsgemeinschaften (FBG), in denen sich private Waldbesitzer zusammengeschlossen haben, oder Forstwirtschaftliche Vereinigungen, in denen die FBG oder Forstbetriebsverbände Mitglieder sind. Bewilligungsstelle ist die zuständige Landwirtschaftskammer.

Neben Erstinvestitionen können nach Nr. 2.2.1.2 der Richtlinie für die Förderung Forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen (RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 05.05.1999, Nds. MBl. S. 293) angemessene Ausgaben der FwZ für ihre Verwaltung und für die Beratung ihrer Mitglieder grundsätzlich zwanzig Jahre lang gefördert werden, und zwar nach Nr. 2.2.4.2.2 in den ersten zehn Jahren mit 40 v. H, in den folgenden fünf Jahren mit 30 v. H. und danach mit 20 v. H.

Eine Landwirtschaftskammer hat im Jahre 1999 drei FwZ ihres Bereichs für die Verwaltung und die Mitgliederberatung insgesamt rund 368 000 DM Fördermittel gewährt.

Das sind 42 v. H. der insgesamt von ihr bewilligten Zuwendungen. Diese drei FwZ werden von einem gemeinsamen Geschäftsführer geleitet und haben ihren Sitz in demselben Gebäude.

Die Ursprungsgesellschaft wurde bereits 1938 als eine eingetragene Genossenschaft gegründet und 1971 als FBG im Sinne des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt. Sie ist zehn Jahre lang mit 40 v. H. und dann fünf Jahre mit 30 v. H. gefördert worden; ab 1986 erhält sie Zuwendungen in Höhe von 20 v. H.