Hoheitszeichen

Die Verwendung des Wappens, der Landesdienstflaggen und der Landeswappen in der jeweiligen Gestaltung nach den vorstehenden Regelungen ist ausschließlich den Behörden und Dienststellen des Landes und den durch oder aufgrund dieses Gesetzes dazu Ermächtigten sowie den Trägern öffentlicher Ämter vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Verwendung eines Zeichens in anderer Form, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit dem Wappen, einer Landesdienstflagge oder einem Landessiegel die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Staatskanzlei ist besondere Verwaltungsbehörde im Sinne des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Anlass und Ziel des Gesetzes Technische Neuerungen der jüngeren Zeit ermöglichen eine gleichsam beliebige und mit vernachlässigenswertem Aufwand verbundene Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung auch von Zeichen und Bildern. Von dieser Entwicklung sind auch die Niedersächsischen Hoheitszeichen betroffen. Das Niedersächsische Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 77), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246), kann nach seiner Entstehungszeit dieser Entwicklung naturgemäß nicht Rechnung tragen. Um gleichwohl mit bestehenden rechtlichen Instrumentarien, insbesondere dem Gefahrenabwehrrecht, der rasch ansteigenden Zahl unberechtigter Nutzungen von Hoheitszeichen entgegenwirken zu können, soll das Gesetz mit der Einfügung eines neu zu schaffenden § 10 a ergänzt werden.

Unbeeinträchtigt von der Änderung bleibt es jedermann wie bisher unbelassen, die Landesflagge zu verwenden; sie ist kein Hoheitszeichen.

2. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Landes oder der Kommunen.

3. Auswirkungen auf die Umwelt, auf Schwerbehinderte und von frauenpolitischer Bedeutung Belange der Umwelt, der Schwerbehinderten oder von frauenpolitischer Bedeutung werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Wappen, Flaggen und Landessiegel sind seit jeher als Hoheitszeichen vor der Verwendung über die Regelungen nach diesem Gesetz hinaus geschützt. Der neue § 10 a Satz 1 stellt diesen bisher aus der Funktion des Hoheitszeichens folgenden Grundsatz heraus und dient damit lediglich der Klarstellung. Von der Bevölkerung werden Hoheitszeichen ganz überwiegend mit bestimmten Einrichtungen oder Funktionen grundsätzlich hoheitlicher Art in Verbindung gebracht. Satz 2 erweitert diesen Schutz, um sicherzustellen, dass eine geringfügige Veränderung eines Zeichens nicht dazu führt, das so begründete Vertrauen für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen.

Insbesondere kann dadurch verhindert werden, dass Veränderungen wie teilweise Abdeckung, abweichendes Längen- und Seitenverhältnis oder der Ausschnitt prägender Merkmale gezielt eingesetzt werden, um eine hervorzurufende Verwechselung bewusst zu missbrauchen. Dabei greift die Formulierung des Satzes 2 auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes zurück, um zur Ausfüllung der weit gefassten unbestimmten Rechtsbegriffe der Ähnlichkeit und Verwechselungsgefahr auf die umfangreiche zivilgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen zu können.

Dieser Rückgriff findet seine innere Rechtfertigung auch darin, dass der markenrechtliche Schutz zumindest unter dem Gesichtspunkt der zu unterbindenden Täuschung der Öffentlichkeit dem Grund entspricht, der es gebietet, die Hoheitszeichen des Landes unter vergleichbaren Schutz zu stellen.

Satz 3 macht die Staatskanzlei zur Gefahrenabwehrbehörde im Sinne des § 97 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG). Damit wird eine bestehende Unsicherheit behoben, ob die Staatskanzlei nach der gegenwärtigen Gesetzeslage befugt ist, die unberechtigte Nutzung der Hoheitszeichen zu untersagen und dies notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Bestimmung muss durch Rechtsvorschrift erfolgen, um die Begründung der sachlichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr wie bisher nicht durch niedrigrangige Akte zuzulassen; ein solcher Eingriff in das Kompetenzgefüge des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes ist durch den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck nicht geboten.

Ohne eine mit der Gesetzesänderung nunmehr eindeutige sachliche Zuständigkeit der Staatskanzlei könnte die sachliche Auffangzuständigkeit der Gemeinden nach § 101 Abs. 2 NGefAG begründet sein. Damit wäre im jeweiligen Einzelfall eine gerade bei missbräuchlicher Verbreitung oder Verwendung im Internet schwierige Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verbunden. Die Staatskanzlei nimmt die Aufgaben seit Entstehung des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel tatsächlich wahr; sie ist in der Gesetzesänderung nunmehr konkret als Behörde benannt, weil § 97 NGefAG voraussetzt, dass die Übertragung der Zuständigkeit durch Rechtsvorschrift erfolgt.

Ein Organisationsakt reichte deshalb für die angestrebte Klärung möglicherweise nicht aus. Auf die konkrete gefahrenabwehrrechtliche Norm wird in der Gesetzesänderung nicht verwiesen, um die Bestimmung als dynamische Verweisung nutzen zu können und sie bei etwaigen Änderungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes nicht anpassen zu müssen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.