Bundeswaldgesetzes Privatwald

Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer an. Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sollen als forstliche Rahmenpläne ein Landeswaldprogramm und regionale forstliche Rahmenpläne nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes aufgestellt werden.

Ein regionaler forstlicher Rahmenplan erstreckt sich auf einen Regierungsbezirk, Teile davon oder Teile mehrerer Regierungsbezirke.

(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.

§ 7:

Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm und die obere Waldbehörde die regionalen forstlichen Rahmenpläne auf.

Reicht ein Rahmenplan über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus, so folgt die örtliche Zuständigkeit der größten betroffenen Fläche.

(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

1. die betroffenen Träger öffentlicher Belange,

2. die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und

3. die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zu dem Entwurf eines regionalen forstlichen Rahmenplans erhalten

1. die in Absatz 2 genannten Träger öffentlicher Belange, Verbände und Vereine,

2. die übrigen betroffenen regionalen Träger und Vereine und

3. die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 15 des Bundeswaldgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme.

Den betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den Gemeinden ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt.

Dritter Teil Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

§ 8:

Waldumwandlung

Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden.

Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,

1. soweit durch die Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine Umwandlung erforderlich wird,

2. soweit die Naturschutzbehörde eine Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes angeordnet hat,

3. soweit natürlicher Waldwuchs, der jünger als zehn Jahre ist, zur Kultivierung von ungenutzten Ländereien oder als festgesetzte Maßnahme in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal oder einem nach § 28 a oder § 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop beseitigt werden soll oder

4. soweit Maßnahmen der Niedersächsischen Landesforstverwaltung im Landeswald keinem Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.

Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Naturschutzbehörde die Absätze 3 und 4 zu beachten und soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 5) sorgen; sie entscheidet hinsichtlich der Absätze 3 bis 5 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene.

Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 hat die Landesforstverwaltung die Absätze 3 bis 5 zu beachten.

Ist für das Vorhaben auch eine Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlich, so soll eine Genehmigung der Waldumwandlung nach einvernehmlicher Regelung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichzeitig mit der naturschutzrechtlichen Entscheidung bekannt gegeben werden.

(3) Die Genehmigung soll versagt werden,

1. zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit

a) die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,

b) die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,

c) die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen führen würde,

d) die Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist oder

e) die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz ist,

2. zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche

a) im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung festgelegt ist,

b) in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist,