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In Satz 1 Halbsatz 2 ist der Wald mit dem typischen Naturhaushalt (vgl. zu § 1), insbesondere einschließlich wild lebenden Tieren, Waldsträuchern und sonstigen Waldpflanzen sowie dem Binnenklima definitorisch hervorzuheben, um die Schwierigkeiten der bisherigen Bestimmung der zum typischen Wald gehörenden Elemente zu vermeiden. Bedeutung hat die Unterscheidung z. B. für die Umwandlung oder partielle Umgestaltung von Wald mit vollem Naturhaushalt in einen Park mit Waldbäumen oder in Weihnachtsbaumkulturen als im Allgemeinen nicht ordnungsgemäße Forstwirtschaft (siehe Absatz 5 Nrn. 1 und 2 und § 13 Abs. 2).

Die Aufnahme einer Mindestgröße (AG KomSpV, IG BAU, BUND: 2 000 m2 ; ANJN: 2 000 m, Mindestbreite 10 m) in Abgrenzung zur Baumgruppe (Absatz 6 Nr. 1) erscheint im Hinblick auf die Schutzfunktion, die einen (waldtypischen) Naturhaushalt mit eigenem (waldtypischen) Binnenklima verlangt, fraglich. Es liegen zudem Urteile vor, in denen wesentlich geringere Größen für ausreichend gehalten wurden (VG Köln, Urteil vom 26. Juni 1979 - i K 503/77 -, genannt von Klose/Orf a.a.O., § 2 Rd.-Nr. 22: 1 000 bis 1 100 m2 ; VG Köln, Agrarrecht 1987, S. 146: 700 m2), also auch entsprechend große Feldgehölze (Anliegen des BDF) und im Allgemeinen auch nach Absatz 1 im innerörtlichen Bereich (zur Frage des NVN und der BSH). Auch das Waldbinnenklima muss nicht „nach objektiven Messmethoden" bestimmbar sein (zu AG KomSpV). Das Erfordernis der waldtypischen Bodenvegetation (BDF) oder der „charakteristischen Begleitflora" (N Landvolk) für Wald im Sinne des Absatzes 1 ergibt sich schon aus den Erfordernissen des „Naturhaushalts mit eigenem Binnenklima". Die im bisherigen LWaldG und in anderen Bundesländern bestehenden zweckbetonten und im Gesetzentwurf noch strukturiert verdeutlichten Definitionsmerkmale reichen aus. Eine scharfkantige Definition ist nicht möglich. Ein Zurückgehen nur auf die Negativabgrenzung der Rahmenbestimmung des § 2 Abs. 2 BWaldG (kleinere Flächen im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 nur mit absoluten Flächengrenzwerten) genügt nicht. In den - auch unter Berücksichtigung der zusätzlich klärenden Merkmale der Absätze 1 bis 6 - in der Praxis nur wenigen Fällen einer möglichen Abgrenzungsschwierigkeit muss die forstfachliche Beurteilung eingeholt werden.

Eine Definition der Waldbäume ist im Gesetz nicht erforderlich; der Vorschlag der ANJN: „mit Bäumen bestockte Fläche" geht zu weit. Mit Waldbäumen gemeint sind die im Waldbau verwendeten Bäume. Dazu können außer den im Gesetz über forstliches Saatgut genannten Arten auch andere gehören, z. B. der Walnussbaum (zur Frage der ANJN). Zu den fremdländischen Arten für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (Frage der SDW) ist auf Absatz 5 Nr. 1 Buchst. a zu verweisen. „Wachsen" solche Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen mangels Pflege „durch", so bilden sie zusammen mit der waldtypischen Flora als Bestandteil eines typischen Waldhaushalts mit entsprechendem Binnenklima auch Wald im Sinne des Absatzes 1 (zu SDW).

Die bundesrechtliche Bezeichnung „Grundfläche" ist passender als „Grundstück", da es nicht auf eigentumsmäßig nach Parzellen abgegrenzte Flächen ankommt, sondern auf natürlich zusammenhängende Flächen. Ein Grundstück kann auch nur teilweise mit Waldbäumen bestanden sein. Dass auch der Boden und der Luftraum zwischen den Bäumen zur Grundfläche eines Waldes gehört, ergibt sich schon aus dem Bezug zu den Waldfunktionen in § 1. Wald und die übrige freie Landschaft sind begrifflich durch den tatsächlichen Zustand gekennzeichnet. Dieser kann auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten (beplanten oder unbeplanten) Ortslage einer Gemeinde erfüllt sein (vgl. Absatz 1).

Außerdem können die in der Praxis bisher teilweise unklaren Voraussetzungen dafür, ab wann Wald entstanden ist, in Absatz 1, zweite Alternative, mit bestimmt werden. Schon unmittelbar nach der Erstaufforstung (oder dem Erscheinen von Keimblättern nach einer Aussaat) liegt Wald bei günstiger Prognose vor. Eine natürliche Neubildung nach Ansamung setzt im Allgemeinen voraus, dass nach mindestens zweimaligen Blatt- und Zweigaustrieb gemäß der Pflanzendichte ein Zustand erreicht ist, nach dem ein Kronenschluss mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das wird bei Herauswachsen aus dem Gras, etwa bei Kniehöhe der Fall sein.

Ist eine Waldfläche in einem Bebauungsplan oder sonstigen verbindlichen Plan zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart vorgesehen, so ist die Waldeigenschaft erst beendet, wenn der Plan tatsächlich realisiert ist (siehe Absatz 5 Nr. 3).

Zu Absatz 4:

Die Bezeichnung „zum Wald gehören auch", also die Bewertung als Zubehörflächen ist treffender als die bundesrechtliche Fiktion. Der bisherige Inhalt ist fast unverändert übernommen. Wegen der Positivdefinition der sonstigen Waldflächen kann die Negativabgrenzung verkürzt werden.

Soweit in Nummer 1 Waldwiesen nicht eine vom Wald größenmäßig abgesetzte Fläche erreichen, muss der Waldbesitzende im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch befugt sein, die Fläche ohne Genehmigung aufzuforsten (zu AG KomSpV), soweit nicht ein gesetzlicher Biotop oder eine Schutzgebietsausweisung vorliegt. (Entgegen dem NABU weiterhin erforderliche) Wildäsungsflächen (§ 2 BWaldG) und (angelegte) Wildäcker müssen, wie der Zusammenhang mit den übrigen Zubehörflächen in Nummer 1 ergibt, zumindest mit dem Wald zusammenhängen (Klarstellung im Sinne der Äußerung der AG KomSpV und des ZJEN).

Für Moore, Heiden, Gewässer ist zusätzlich § 28 a NNatSchG anzuwenden. Sie lassen sich wie Lichtungen nicht vom Waldbegriff trennen. Gesetzliche Biotope decken sich oft mit anderen Schutzkategorien, auch im Naturschutzrecht. Das Waldrecht sorgt für eine übergreifende harmonische Gesamtlösung. Entgegen der Annahme der LJN gehören auch bisher schon Moore, Heiden und Gewässer, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile des Waldes sind, auch rechtlich zum Wald. Diese Zuordnung nach den örtlichen Verhältnissen hat sich in der Praxis bewährt und soll (trotz anderer Auffassung des NABU) beibehalten werden. Für Gewässer gilt nach § 38 des Gesetzentwurfs der wasserrechtliche Gemeingebrauch. Daneben ist aber noch Raum für Regelungen (z. B. temporäres Anleingebot für Hunde).

Zu Absatz 5:

In Absatz 5 Nrn. 1 und 2 sind die begrifflich weniger wertvollen Waldarten aufgeführt, bei denen der waldtypische Naturhaushalt, insbesondere das volle Waldbinnenklima, auch von der Entwicklung her fehlt, was wegen § 2 Abs. 1 nicht wiederholt zu werden braucht.

Die Flächen, die ausgehend vom Bundesrecht als Wald gelten, sind zur Beseitigung der bisherigen Unsicherheiten bei der Auslegung zu präzisieren.

In Nummer 1 soll es weiterhin bei der Zuordnung der mit dem Wald verbundenen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen zum Wald bleiben, während diese Kulturen, wenn sie in der übrigen freien Landschaft (Feldmark) liegen, kein Wald sein sollen. Diese Lösung ist ein Kompromiss zwischen den konträren Auffassungen, alle diese Kulturen dem Wald zuzuordnen mit der Folge der Erstaufforstungs-Genehmigungspflicht (AG KomSpV) oder vom Waldbegriff auszunehmen (N Landvolk, ZJEN), so auch der NABU mit dem Hinweis darauf, dass nur die Regelung des Naturschutzrechts gelten sollte, und der BUND, der den besonderen Schutz des Waldgesetzes für diese intensiv genutzten Sonderkulturen mit erheblichen Belastungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild für unpassend hält. Die Umgestaltung von Wald mit vollem (typischen) Naturhaushalt in eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur als Wald „2. Klasse" müsste nach Auffassung der AG KomSpV unabhängig von der Größe der Umgestaltungsfläche grundsätzlich untersagt sein. Auch der HLFV und der WBV WE weisen auf diese Problematik hin. Näheres hierzu ist zu § 13 Abs. 2 ausgeführt.

In Nummer 2 ist die rahmenrechtliche Bezeichnung für die Ausnahme „zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen" ohne Bedeutungsänderung durch die baurechtlich präzisere Bezeichnung „im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind," ersetzt. Ob nach der Vorgabe des § 2 Abs. 3 BWaldG mit Wohnsiedlungen verbundene Parkanlagen (also vor allem öffentliche Parkanlagen mit hinreichend dichtem Waldbaumbestand) ausgenommen werden dürfen, ist zwar strittig (vgl. Kolodziejcok/Recken a.a.O., § 2 Rd.-Nr. 20; Klose/Orf a.a.O., § 2 Rd.

Nrn. 46 bis 48). Solche öffentlichen Parkanlagen müssen aber stärker dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum überlassen bleiben. Die Bezeichnung „innerhalb von Wohnsiedlungen liegen" ist (wie z. B. in Thüringen) durch die etwas weitergehende Bezeichnung ersetzt „nicht innerhalb bebauter Ortsteile liegen". Für solche öffentlichen Einrichtungen besteht auch bereits das allgemeine Benutzungsrecht der Bevölkerung. Da Parkanlagen wohl nie hauptsächlich der Holzerzeugung dienen, kann dieses Abgrenzungskriterium entfallen.

In Nummer 3 ist der fiktive Fortbestand des Waldes in Realisierung des Erhaltungszwecks (§ 1) nach Rodungen, Brand usw. als klarstellende Ausnahme von Absatz 1 geregelt. Auch für militärische Nutzungen überlassene Waldflächen, die später als Kahlflächen zurückgegeben werden, behalten im Allgemeinen - und vorbehaltlich rechtmäßig begrenzt waldumwandelnder naturschutzrechtlicher Verordnungen - ihre rechtliche Waldeigenschaft (zum Vorschlag des HLFV und des WBV WE am Beispiel der „Roten Flächen").

Zu Absatz 6:

Hier folgt die weitgehend bundesrechtlich vorgegebene Negativabgrenzung. Bei den Plantagenwäldern sind auch solche nach Folgegesetzen des erwähnten Gesetzes erfasst.

Wie bei Absatz 3 sollte auch bei dieser Negativabgrenzung entgegen dem Vorschlag der AG KomSpV keine feste Höchstgrenze in das Gesetz aufgenommen werden. Auch bedarf es keiner Klarstellung, dass „Gebüsche" nicht zum Wald gehören, soweit nicht § 2 Abs. 3, zweite Alternative, vorliegt.

Zu § 3:

Die Überschrift ist zur Vermeidung von Auslegungsproblemen von dem unmittelbar geltenden Bundesrecht übernommen und erscheint zumindest aussagekräftiger als „Waldeigentum" (zum Vorschlag des HLFV und des WBV WE).

Zu den Absätzen 1 bis 4:

Die Reihenfolge - § 3 Waldeigentümerarten vor § 4 Waldbesitzende - entspricht der des Bundeswaldgesetzes. Für die gestrafft eingefügten Regelungen des § 1 des bisherigen Körperschafts- und Genossenschaftswaldgesetzes und des § 4 Abs. 2 des bisherigen Landeswaldgesetzes sind in den Absätzen 2 und 4 die Begriffe stärker denen des allgemeinen Verwaltungsrechts anzupassen, um die bisher immer wieder entstandenen Missverständnisse zu beseitigen. Der irreführende Oberbegriff „Körperschaftswald" des § 3 Abs. 2 BWaldG (Anstalten und Stiftungen sind keine Körperschaften) ist aufzuteilen. Aber auch die bisher im Landeswaldgesetz verwendete Bezeichnung „Körperschaftswald" nur für Kommunalwald irritierte (auch die Genossenschaften - Realverbände nach dem Realverbandsgesetz - sind Körperschaften des öffentlichen Rechts). Daneben bleibt weiterhin der Stiftungswald rechtlich bedeutsam. Es ist daher ohne Verletzung des § 3 Abs. 2 BWaldG zu unterscheiden zwischen Kommunalwald (Absatz 2), Stiftungswald (Absatz 3) und Privatwald (Absatz 4). In Absatz 4 wird klargestellt, dass zum Privatwald auch der Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, also z. B. öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie der Kirchen und Kirchenverbände gehört. Entgegen dem Vorschlag des HLFV und des WBV WE muss aber dies als Beispiel nicht in das Gesetz aufgenommen werden; die Vertreter jeder betroffenen juristischen Person kennen deren Rechtscharakter.

Die öffentlich-rechtlichen Bindungen der Kirchen und Kirchenverbände sind nicht auf ihre Waldbewirtschaftungspflichten zu beziehen. Entgegen dem Vorschlag der IG BAU sollen sie nicht aus der - auch nach bisherigem Recht bestehenden Zuordnung zum Privatwald - in eine Zuordnung mit erhöhten Pflichten überführt werden.

Zu Absatz 5: