Zu Absatz 1 Die Pflicht zur vorherigen Einholung der Genehmigung bisher § 13 Abs

Rodung als Umwandlungsbestandteil (§ 9 Abs. 1 BWaldG) ist nur eine, nicht die einzige Fallgruppe, die zur Waldumwandlung führen kann.

Zu Absatz 1:

Die Pflicht zur vorherigen Einholung der Genehmigung (bisher § 13 Abs. 1 Satz 1) wird aus systematischen Gründen um den bisherigen präzisierten Satz 1 des § 14 ergänzt. An dem Ergebnis der Rechtsprechung, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht zulässig ist, selbst wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird festgehalten.

Diese Regelung ist verhältnismäßig. Anderenfalls würden - in irrtümlicher Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen oder bewusst - vermehrt vollendete irreparable Tatsachen geschaffen, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen (vgl. z. B. Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Oktober 1996 - 3 L 4806/93 -). Ein Haus, das ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen materielles Baurecht errichtet ist, kann abgerissen werden. Ein vernichteter Wald lässt sich jedoch nicht kurzfristig, sondern im Allgemeinen erst nach Generationen wiederherstellen. Entgegen dem Vorschlag des NABU ist angesichts der starken waldgesetzlichen Schranken und der besonderen Schutzregelungen des Naturschutzrechts eine Regelung abzulehnen, dass das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde bei mehr als einem Hektar Umwandlungsfläche herzustellen ist.

Zu Absatz 2:

Zu Satz 1 Nr. 1: Bebauungspläne oder sonstige städtebauliche Satzungen, die eine Waldumwandlung hinreichend bestimmt als Rechtsnormen festlegen, machen allerdings ausdrücklich eine Waldumwandlungsgenehmigung entbehrlich. Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB haben die Walderhaltungsbelange das besondere Gewicht eines Optimierungsgebots.

Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sind in den Satzungen mit zu regeln. Dass gegebenenfalls noch eine - voll durch den Bebauungsplan oder die städtebauliche Satzung gebundene - Baugenehmigung erforderlich sein könnte, steht der Entbehrlichkeit der waldgesetzlichen Genehmigungsfreiheit nicht entgegen.

Dagegen können Bindungen insbesondere anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Fachgesetze sowie Rechtsverordnungen und anderer Satzungen (z. B. des Naturschutzund Wasserrechts) den Verwaltungsakt der Waldumwandlungsgenehmigung nicht entbehrlich machen, soweit nicht z. B. eine hinreichend bestimmte Pflege- und Entwicklungsanordnung der Naturschutzbehörde nach § 29 NNatSchG vorliegt (vgl. Nr. 2). Inwiefern materiellrechtliche Bindungen gegeben sind, ist eine andere Frage (vgl. zu Absatz 3).

Zu Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2; zu Satz 4: Umstritten auch in der Anhörung ist die Frage, ob Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befreiungen der Naturschutzbehörden (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen von Naturschutzgebietsverordnungen oder gesetzlich besonders geschützten Biotopen) die Waldumwandlungsgenehmigung der Waldbehörde entbehrlich machen sollen. Nach bisherigem Recht ist dann, wenn nach der Antragslage zuerst die Waldbehörde entscheiden kann, diese auch für die Entscheidung über die waldgesetzliche Umwandlungsgenehmigung zuständig. Kann jedoch die Naturschutzbehörde über eine der genannten Zulassungsentscheidungen zuerst entscheiden, so entfällt die waldbehördliche Entscheidung und die Naturschutzbehörde hat auch über die materiellen waldgesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlungsgenehmigung zu entscheiden. Diese Bindung der Naturschutzbehörde folgt schon aus der Bedeutung des Waldschutzes, der nach den Waldgesetzen fast wie bei einem großen gesetzlichen Biotop, aber unter Einbeziehung wichtiger forstwirtschaftlicher Erfordernisse, zu schützen ist.

Im Gesetzentwurf ist zunächst die alleinige Zuständigkeit der Naturschutzbehörde vorgesehen gewesen, die danach auch über das materielle Waldrecht zu entscheiden hätte (Zuständigkeitsbündelung, auch „formelle Konzentration" genannt). Dagegen haben der

HLFV und der WBV WE (sowie die Landwirtschaftskammern) erhebliche Bedenken geltend gemacht und in erster Linie eine völlige Trennung beider Entscheidungen mit Zuständigkeit der Waldbehörde für die Entscheidung über das Waldrecht verlangt, wie das in weitem Umfang der bisherigen Praxis entspricht. Den Bedenken soll, aus folgenden Gründen, unter Wahrung einer abgestimmten Entscheidung, Rechnung getragen werden:

Da auch bisher die Antragstellenden meistens zuerst die waldbehördliche Genehmigung beantragt haben, musste in den ganz wenigen Fällen, in denen schon allein nach Waldrecht überhaupt eine Waldumwandlung genehmigungsfähig wäre, bereits bisher der zusätzliche Zulassungsantrag nach Naturschutzrecht angeregt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger ist also fast immer die Waldbehörde die richtige Anlaufstelle gewesen. Davon ist auch für die Zukunft auszugehen. Die wichtige waldgesetzliche Abwägung mit existenziellen Belangen der Land- und Forstwirtschaft ist eine Kernaufgabe der Waldbehörde. Die waldgesetzlichen Schranken für eine waldgesetzliche Waldumwandlungsgenehmigung der Waldbehörde sind weiterhin so hoch, dass nur in wenigen Fällen eine Genehmigung in Betracht kommt. Nur in diesen Fällen braucht, wenn der Antrag nicht schon auch als auf eine naturschutzgesetzliche Zulassungsentscheidung gerichtet ausgelegt werden kann, ein solcher Antrag angeregt zu werden. Kommt die Naturschutzbehörde zu einer Ablehnung, bedarf es auch weiter keiner Abstimmung. Dann ist auch eine davon abhängige Waldumwandlungsgenehmigung von der Waldbehörde zu versagen.

Nur in den wenigen Fällen, in denen beide Behörden zu einer positiven Entscheidung kommen, ist ein Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich und die Entscheidungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde sollen gleichzeitig bekannt gegeben werden (Satz 4). Die Alternative einer Benehmensregelung reicht wegen des Abstimmungsbedarfs nicht aus. Geht ein Antrag zuerst bei der Naturschutzbehörde ein, kann sie, wenn sie nicht schon durch eigene Ablehnung den Vorgang beendet, der Waldbehörde gleich zuleiten oder eine positive Entscheidung ankündigen, wobei es auch bei nur ausnahmsweise positiver Entscheidung der Waldbehörde zur Abstimmung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Absatz 5) kommt.

Außerdem wird bei dieser Lösung die neu zu regelnde Umweltverträglichkeitsprüfung bei wichtigeren Waldumwandlungen im Regelfall einheitlich bei der für Waldrecht zuständigen Stelle durchgeführt: Schon die bisherige nur alternative Regelung einer formellen Konzentration ist eine Ausnahme von den Bestimmungen der allermeisten anderen Bundesländer. Diese sehen überhaupt keine formelle Konzentration zugunsten der Naturschutzbehörde vor. Die bisherige niedersächsische Lösung ist deswegen kritisiert worden.

Die nunmehr im Gesetzentwurf enthaltene Regelung ist zudem verständlicher (auch zu § 9 - Erstaufforstung -). Nach dem genannten normalen Verfahrensablauf hat die Bürgerin oder der Bürger praktisch keine verfahrensmäßigen Nachteile und der behördliche Verwaltungsaufwand bleibt etwa gleich.

Anders ist die Situation bei Pflege- und Entwicklungsanordnungen der Naturschutzbehörden nach § 29 NNatSchG, die mit Entscheidungen über Waldumwandlungen zusammenfallen. Diese sind zwar nach den Erfahrungen für eine formelle Konzentration problematisch; die Gefahr ist gegeben, dass die Waldbelange dabei nicht voll gewahrt sind, insbesondere Ersatz- und Ausgleichsaufforstungen unterbleiben. Andererseits würde eine daneben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung dazu führen, dass die betroffene waldbesitzende Person keinen Genehmigungsantrag stellt und die Pflege- und Entwicklungsanordnung blockiert. Daher soll insoweit eine formelle Konzentration mit dem allerdings unbedingt notwendigen Erfordernis eines Einvernehmens mit der Waldbehörde, hier derselben Verwaltungsstufe, hinsichtlich der von der Naturschutzbehörde zu beachtenden materiellrechtlichen Waldumwandlungsvoraussetzungen vorgesehen werden. Jedoch ist die Einschränkung erforderlich, dass, soweit noch nicht in der Schutzverordnung u. Ä. bestimmt, die Naturschutzbehörde für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 5) sorgt, also die waldbesitzende Person insoweit von unzumutbaren Kosten freistellt.

Bereits nach anderen gesetzlichen Regelungen ergibt sich eine formelle Konzentration für Planfeststellungsbeschlüsse oder entsprechende Plangenehmigungen, z. B. für Verkehrsanlagen oder Pläne für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes. Dagegen kann - im Wesentlichen wie nach bisheriger Praxis - der Baugenehmigung, die nicht nur voll gebunden einen Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung umsetzt, keine formelle Konzentrationswirkung hinsichtlich der Waldumwandlung zukommen. Nach der früheren Fassung war eine Genehmigung der Waldumwandlung (durch die Waldbehörde) entbehrlich, wenn eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch vorlag. Danach war bei einem Vorhaben die Waldumwandlungsgenehmigung der Waldbehörde auch dann zulässig und alternativ erforderlich, solange nicht die andere Behörde die Genehmigung erteilt hatte; andererseits konnte die andere Fachbehörde (Bauaufsichtsbehörde) aus Zweckmäßigkeitsgründen auch, statt gleich selbst über einen Baugenehmigungsantrag unter Beachtung der materiellrechtlichen Vorschriften für die Waldumwandlung zu entscheiden, vorab die Einholung der Waldumwandlungsgenehmigung der Waldbehörde veranlassen. So haben - auch in Anwendung der Schlusspunktlehre (vor Erteilung einer Bauerlaubnis oder Baubeginn müssen erst alle anderen Genehmigungen vorliegen, Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar NBauO,

6. Aufl., § 75 Rd.-Nr. 33 ff.) - die Bauaufsichtsbehörden in weiten Landesbereichen stets erst das Vorliegen der Entscheidung über die Genehmigung der Waldumwandlung verlangt, ehe sie über den Baugenehmigungsantrag entschieden. Dieses nach derzeitiger Rechtslage schon weitgehend praktizierte Verfahren ist auch für die Bauwilligen günstiger: Sie können vor Ausarbeitung teurer Bauunterlagen zunächst abklären, ob dem Bau keine waldgesetzlichen Gründe entgegenstehen. Andererseits sind auch Unsicherheiten entstanden, ob eine Bauaufsichtsbehörde eine Ablehnung der Waldumwandlungsgenehmigung durch Erlass einer Baugenehmigung wirkungslos machen kann. Hieraus ergibt sich, dass es nicht sachgerecht ist, wenn eine Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung auch über die Waldumwandlungsgenehmigung entscheidet. Dazu fehlt ihr die Fachkunde. Auch sind die Träger der Bauaufsichtsbehörden teilweise nicht mit den Waldbehörden identisch. Eine begrenzte formelle Konzentration ist hier also nicht günstig. Auch für vergleichbare Entscheidungen im Naturschutzrecht besteht keine formelle Konzentration zugunsten der Bauaufsichtsbehörden bei Entscheidungen über Baugenehmigungen u. Ä.

Eine formelle Konzentration kann entsprechend den Gründen zum Baurecht auch der bundesrechtlichen bergrechtlichen Genehmigung nicht zugesprochen werden. Eine Genehmigungsfreiheit verbietet sich insbesondere, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein Genehmigungsverfahren voraussetzt.

Zu Satz 1 Nr. 3:

An der Freistellung der Umwandlung von nicht zehn Jahre altem Waldbewuchs zur Kultivierung wird trotz in der Rechtsliteratur geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken festgehalten; sie trifft auch für die genannten Festsetzungen in den aufgeführten naturschutzgesetzlichen Gebietsschutzregelungen zu. Für Biosphärenreservate kann dies aber nicht auf Flächen gelten, die nicht wie Naturschutzgebiete, sondern nur z. B. wie Landschaftsschutzgebiete zu schützen sind. Entsprechendes gilt, zur Vermeidung ständiger frühzeitiger Entkusselungsmaßnahmen u. Ä. auch für natürlich entstandenen Waldwuchs auf Flächen, die aufgrund von erhöhtem Gebiets- und Objektnaturschutz nicht Wald werden sollen.

Zu Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 3:

Das Handeln der fachkompetenten Landesforstverwaltung, die die materiellen Voraussetzungen zu prüfen und zu beachten hat, bedarf entgegen der Auffassung der AG KomSpV weiterhin deregulierend nicht einer zusätzlichen behördlichen Genehmigung. Eine formelle naturschutzbehördliche Konzentration besteht auch insoweit nicht. Die Landesforstverwaltung hat mit der Bezirksregierung dieselbe Aufsichtsbehörde. Soweit aber, was kaum einmal der Fall sein wird, das Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterworfen werden müsste, ist eine Pflicht zur Genehmigung durch die Waldbehörde vorzusehen. § 9 Nr. 3 und § 15 NNatSchG (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) bleiben unberührt.