Wiederaufforstungsanordnung

Nur ergänzend ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (außer im gemeindlichen Innenbereich) anzuwenden (§§ 7 ff. NNatSchG), die allerdings nicht bei Eingriffen im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach § 34 BauGB gilt. Bei den §§ 7 ff. NNatSchG handelt es sich um eine Regelung zur Milderung von Folgen eines nach einem Fachgesetz, hier nach dem Gesetzentwurf, zulässigen Eingriffs, der erheblich Natur und Landschaft beeinträchtigen kann. Konkurrenzprobleme zwischen der Waldumwandlungsgenehmigung und der ergänzend anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen also nicht.

Eine Befristung kann sich zum Beispiel hinsichtlich einer Wiederaufforstungspflicht nach Beendigung eines befristeten Bodenabbaus im Rahmen der Entscheidung der Naturschutzbehörde nach den §§ 17 ff. NNatSchG bei gleichzeitiger Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs) ergeben.

Weitere Auflagen können sich zum Beispiel auf die Wahl standortgerechter Waldbäume bei der Ersatzaufforstung beziehen.

Die ANJN meint, dass Ausgleichsmaßnahmen für Waldumwandlungen deutlich vor dem Eingriff erfolgen sollten und (zumindest) mit der Genehmigung der Umwandlung die Flächen für die Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung mit Eigentümerwechsel gesichert verfügbar sein sollten; dies sei z. B. bei Straßenbaumaßnahmen bei erst nachfolgenden Flurbereinigungsverfahren teilweise nicht der Fall. Für Straßenbaumaßnahmen ist jedoch ein positiver Planfeststellungsbeschluss nur zulässig, wenn im Rahmen eines Landschaftsbegleitplans auch über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entschieden ist. Eine gleich- oder gar vorzeitige Realisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist wünschenswert, erscheint aber in der Praxis kaum durchführbar. Auch eine Regelung von Mindestkompensationsquoten (1 : 1; zum Teil 1 : 2) ist nicht erforderlich.

Die LJN sieht die „Soll"-Regelung in § 8 Abs. 5 des Gesetzentwurfs für eine Ausgleichsoder Ersatzaufforstung als zu schwach an und schlägt eine für die Waldbehörde zwingende ausnahmslose Verpflichtung der Behörde vor. Andererseits spricht sich die AG KomSpV für eine Herausnahme der Regelung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 5 des Gesetzentwurfs für Waldflächen im unbeplanten gemeindlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB aus, da auch die anschließende anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung dieses Gebiet ausklammere. Im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung schlagen der HLFV und der WBV WE, das N Landvolk sowie der ZJEN vor, auf eine waldgesetzliche Regelung zu verzichten. Die Bedenken des ZJEN, es könne zu Doppelbelastungen kommen, sind nicht begründet. Wenn nach Waldrecht ausreichende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen geregelt sind, ist insoweit kein Raum mehr für zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Diese hat nur die Aufgabe, Folgen die sich aus der Zulassung einer erheblichen Beeinträchtigungseignung für Natur und Landschaft ergeben, zu mildern. Bei einem Ausgleich nach Waldrecht, entfällt ein Ausgleich nach Naturschutzrecht; die Maßnahme bleibt zulässig. Ist waldrechtlich kein Ausgleich möglich und bleibt die Maßnahme im Rahmen der Zulässigkeitsabwägung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung zulässig, so sind nach dieser keine Ersatzmaßnahmen mehr vorzusehen, wenn solche schon waldgesetzlich geregelt sind. Die Waldbehörde entscheidet (soweit nach der waldgesetzlichen Entscheidung noch erforderlich) über die Eingriffsregelung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde oder unter Berücksichtung einer gutachtlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde (§§ 13 bis 15 NNatSchG). Ganz freiwillig können entgegen den Erwartungen des N Landvolks Ausgleich und Ersatz schon wegen des Naturschutzrechts nicht vereinbart werden. Vereinbarungen, die sich im Rahmen des Gesetzes halten, sind aber wie bisher möglich. Nach allem rechtfertigt sich die Präzisierung des bisherigen sehr unbestimmten Vorbehalts für Auflagen, Bedingungen und Befristungen durch die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen. Allerdings müssen auch - entgegen dem Vorschlag der LJN - für atypische Fälle, wie oben ausgeführt, Ausnahmen möglich bleiben. Einer gleichrangig im Gesetz vorgesehen Alternative für eine Kompensation, Flächen einer Naturverjüngung zu überlassen, wäre bei solchen Eingriffen, die eine schnelle Kompensation von verloren gehendem Wald mit standortgerechten Baumarten verlangen, entgegen dem Vorschlag des BUND nicht angemessen.

Zu Absatz 6: Die bisherige Vorschrift des Landeswaldgesetzes zur Wiederaufforstungsanordnung mit der - über eine Kann-Regelung hinausgehenden - Soll-Regelung ist notwendig zur Realisierung der Gesetzesziele und daher zu übernehmen. Sie ist entgegen der Meinung der AG KomSpV auch mit Absatz 5 vereinbar. Sogar gemäß dem Vorschlag des BUND, der IG BAU und der LJN insoweit eine ausnahmslose Verpflichtung der Behörde zu einer Wiederaufforstung vorzusehen, geht jedoch zu weit. Eine Ermächtigung für die Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere der Ersatzvornahme, ist wegen der Geltung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht erforderlich (dies zu den Zweifeln des BDF zugleich zu § 9 Abs. 5 und § 14).

Zu § 9: Zu Absatz 1: Der Zweck des Bundeswaldgesetzes und eines daran gebundenen Niedersächsischen Waldgesetzes, den Wald wegen seiner günstigen Funktionen zu erhalten und zu mehren, rechtfertigt wie bisher eine rechtliche Begünstigung von Erstaufforstungen mit einem in der Regel gegebenen Anspruch auf Genehmigung der Erstaufforstung. Andererseits ist schon nach dem Bundesrahmenrecht eine Genehmigungspflicht mit Ausnahmen vorgegeben. Hinsichtlich der Freistellung von einer Pflicht zur Genehmigung durch die Waldbehörde (also Landkreis oder kreisfreie Stadt) ergibt sich Folgendes:

Eine Erstaufforstung ist nicht nur eine Aufforstung von Flächen, die bisher nicht als Wald genutzt worden sind, sondern auch aller anderen Flächen, die nicht Wald nach § 2, z. B. auch Naturwald, sind. Erstaufforstung in der freien Landschaft ohne Angrenzung an einen Wald setzt Entstehung eines Waldes größenmäßig im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 voraus. Wird allerdings eine Baumgruppe oder Baumreihe durch Anpflanzung von Waldbäumen so ergänzt, dass der Waldbegriff erfüllt wird, liegt auch eine Erstaufforstung vor. Werden Waldbäume an einen Wald herangepflanzt, ist eine Erstaufforstung bereits dann gegeben, wenn die Anpflanzung Einfluss auf den bestehenden Wald haben kann (z. B. Waldrandbeeinträchtigung); die Aufforstungsfläche muss nicht für sich allein insbesondere größenmäßig den Waldbegriff erfüllen.

Zu Absatz 2: Die genehmigungsfreien Tatbestände sind auf den zulässigen und praktisch erheblichen Umfang verringert worden: Ein forstlicher Rahmenplan, der eine Erstaufforstung vorsieht, ist noch nicht mit allen bedeutsamen Belangen abgewogen und keine abschließende Regelung, auf die sich Bürger unmittelbar ohne Genehmigungserfordernis berufen könnten, und wird daher hier gestrichen.

Da bisher noch keine Waldwirtschaftsgenossenschaft zur Erstaufforstung von Grundflächen gegründet worden ist und diese Organisationsart zur Straffung des Gesetzes gestrichen wird, entfällt auch diese Genehmigungsfreistellung. Maßnahmen der Landesforstverwaltung sind auch wegen der UVP einer Genehmigung gleichgestellt worden.

Zu Satz 1 Nr. 1: Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen enthalten Rechtsnormen, die ausdrücklich eine Erstaufforstung flächenmäßig hinreichend bestimmt regeln und nicht nur eine Waldumwandlungsgenehmigung, sondern auch eine Erstaufforstungsgenehmigung entbehrlich machen, was ausdrücklich zu regeln ist. Bei den Erstaufforstungen sind auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung zu beachten (zur erforderlichen Beteiligung der Beratungsforstämter bei der Normgebung siehe § 5). Da Pflege- und Entwicklungsanordnungen der Naturschutzbehörden außer einer hinreichend bestimmten Naturschutzgebietsverordnung auch materielles Waldrecht zu beachten haben, wird auch für diese Anordnungen die Genehmigungsbefreiung geregelt (Nummer 2).

Zu Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2:

Für die nach dem Ergebnis der Verbandsanhörung vorzunehmende Trennung der naturschutzrechtlichen Entscheidungen (außer der Pflege- und Entwicklungsanordnung wie zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2) von der Entscheidung der Waldbehörde über die Anträge auf Genehmigung von Erstaufforstungen sprechen im Wesentlichen die zur Waldumwandlung genannten Gründe (vgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ohne dass es einer ausdrücklichen, dem § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechenden Regelung bedarf). Außerdem wird eine Kollision mit der Entscheidung der Bewilligungsbehörde über eine Zuwendung von Forstfördermitteln - oder insoweit eine komplizierte Ausnahmeregelung - vermieden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet weiterhin in formeller Konzentration auch über die materiellen waldgesetzlichen Bestimmungen. Die dafür zuständigen Behörden, nämlich die forstfachlich ausgestatteten Landwirtschaftskammern und ausnahmsweise Bezirksregierungen sind für solche verbundenen Entscheidungen gut geeignet; zudem ist eine Entscheidung im Einvernehmen mit der Waldbehörde vorgesehen. Ein Übergang der Zuständigkeit in diesen Fällen auf die Naturschutzbehörde wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.

Mit dieser ist in selteneren Fällen allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht im Benehmen zu handeln (§ 13 Abs. 4 NNatSchG). Auch zählen zu den Entscheidungen mit formeller Konzentration nicht Baugenehmigungen, z. B. auch nicht Ausnahmebewilligungen von einem entgegenstehenden Bebauungsplan (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu § 8 Abs. 2).

Da die Planfeststellungsbehörden in Verkehrs-, Wasserbau- und anderen Verfahren wie z. B. auch Planfeststellungsverfahren nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (Plan über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen) bei Verlust von Wald auch über Kompensationsaufforstungen zu entscheiden haben, können solche Planfeststellungsbeschlüsse oder entsprechende Plangenehmigungen die Erstaufforstungsgenehmigung entbehrlich machen.

Dabei sind die materiellen Erstaufforstungshindernisse zu prüfen, die meist ohnehin nicht vorliegen.

Zu Satz 1 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Satz 2: Erstaufforstungen werden zurzeit zum allergrößten Teil über Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, also öffentlich-rechtliche Förderungsentscheidungen realisiert. Hierbei soll, wie zu Nummer 2 ausgeführt, verfahrenserleichternd für die Bürgerinnen und Bürger die den Zuschuss bewilligende Behörde auch über das Nichtvorliegen der Versagungsvoraussetzungen für die Erstaufforstung entscheiden. Verwaltungsintern muss sie dabei im Einvernehmen mit der Waldbehörde entscheiden; diese Einvernehmensentscheidung kann aber, wenn die Kriterien für eine UVP-Prüfung vorliegen, nicht einer Genehmigung oder vergleichbaren Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 UVP-Gesetz gleichgestellt werden.

Insoweit muss die im Übrigen fortbestehende Genehmigungsfreiheit eingeschränkt und die Genehmigungspflicht der Waldbehörde zur Durchführung der UVP geregelt werden.

Ist eine Erstaufforstung nicht ohne eine in Satz 1 genannte Zulassungsentscheidung nach Naturschutzrecht zulässig, so muss die Waldbehörde die stets mit beantragte gesonderte Entscheidung der auch beim Landkreis vorhandenen Naturschutzbehörde (mit Beteiligung der Naturschutzverbände) oder der anderen zuständigen Behörde (z. B. Wasserbehörde) einholen.

Zu Satz 1 Nr. 3 Buchst. b: Wie bisher muss von der Landesforstverwaltung erwartet werden, dass sie selbst verantwortungsvoll die Versagungsgründe für eine etwaige Erstaufforstung der ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung nicht nur privatrechtlicher.