Der LSBN schlägt vor anstatt eines amtlichen Kennzeichens ein festgesetztes Kennzeichen einzuführen

Der LSBN schlägt vor, anstatt eines „amtlichen" Kennzeichens ein „festgesetztes" Kennzeichen einzuführen. Damit soll den Waldbehörden und den (Reit-)Verbänden Gelegenheit gegeben werden, sich auf ein bestimmtes Kennzeichen zu einigen. Es ist aber nicht ersichtlich, warum unter Umständen bei jeder Waldbehörde solche Verhandlungen gesondert stattfinden sollen und nicht ein landesweit auch mit der Verbandsseite abgestimmtes Muster zur Verfügung gestellt werden soll. Ein einheitliches System erscheint auch - ähnlich wie bei den Kfz-Kennzeichen - für den Zweck einer einfachen Ermittlung auch für Besucher aus anderen Landkreisen und die Einbeziehung auswärtiger Reiterinnen und Reiter weniger aufwändig und auch zweckmäßiger. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Kennzeichen-Ausgabe wie z. B. in Nordrhein-Westfalen auf die Gemeinden als (untere) Feld- und Forstordnungsbehörden (so auch der ODF) soll nach Auffassung des HLFV, der LJN und der Forderung des ZJEN mit der Einführung einer Reiterabgabe verknüpft werden, um die Schaffung und Unterhaltung von Reitwegen zu finanzieren.

Im Hinblick auf den Wegebegriff und die Möglichkeit der freien Vereinbarung ist aber weiter von der Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine solche Reitabgabe, wie sie beispielsweise in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein eingeführt worden ist, abzusehen. Unter dieser Voraussetzung besteht aber auch kein Bedürfnis, von der bisherigen Zuständigkeit der Waldbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) abzugehen; die Anfangsbuchstaben der Kfz-Kennzeichen können auch für die Reiter- oder Pferdekennzeichen verwendet werden.

Zumindest die Einführung einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht unabhängig von einer Einführungsentscheidung der jeweiligen Waldbehörde halten der BDF, das N Landvolk und der ZJEN für erforderlich, der HLFV und der WBV WE wenigstens eine grundsätzliche Pflicht mit Ausnahmen in atypischen Fällen (Sollregelung). Der BDF meint, die Landkreise seien bisher überwiegend nicht bereit, in eigener Zuständigkeit tätig zu werden und durch Erkennbarkeit der Reitenden für die nötige Disziplinierung und Konfliktvermeidung beizutragen.

Trotz der Zunahme des Reitens ist aber wegen der erheblichen regionalen Unterschiede keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für in der Landschaft gerittene Pferde vorzusehen. Bisher ist noch nicht konkret als Grundlage für eine Aufsichtsmaßnahme beanstandet worden, dass ein Landkreis unter Verkennung eines Bedarfs die Einführung einer Kennzeichnungspflicht unterlassen hat.

Zu § 27:

Das Verbot, Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile in der freien Landschaft aufzustellen, ist trotz der Nähe zur damit verbundenen intensiven Begehung in dieser gesonderten Vorschrift geregelt (vgl. § 1 Abs. 4 FFOG). Eine generelle Freistellung des Schlafens im Freien ohne Zelt (so der LSBN) ist nicht möglich, da ein Begehen grundsätzlich ein Bewegen, von angemessenen Pausen unterbrochen, darstellt. Eine Umgehung des Verbots für das Zelten, insbesondere bei längerem Aufenthalt etwa an derselben Stelle, ist nicht zulässig. Zum Grillen (Verbotsvorschlag des NVN und der BSH) siehe die Regelung zu § 36 Abs. 2. Hinsichtlich der Wohnwagen und Wohnmobile gilt das Verbot auch für Fahrwege im Sinne § 25 Abs. 1 Satz 2.

Zu § 28: § 3 Abs. 1 FFOG mit der Regelung über eine weitergehende Betretenszulassung durch die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person ist angepasst übernommen. Hinsichtlich des Zeltens und des Aufstellens (nicht aber kurzzeitigen Parkens) von Wohnwagen sowie Wohnmobilen ist die Zustimmung auf zeitlich begrenzte Sonderfälle (wenige

Tage, wenige Zelte, geringe Landschaftsbeeinträchtigung; Aufzählung auf Verlangen der AG KomSpV erweitert) zu beschränken.

Zu § 29:

Die bisherige Regelung des § 4 Sätze 2 und 3 FFOG wird überarbeitet übernommen. Im Satz 1 ist die Schutzregelung des § 4 Satz 2 FFOG zwar gekürzt, jedoch auf Verlangen des ZJEN, ähnlich das N Landvolk, wieder unter besonderer Erwähnung der Unterlassungspflichten gegenüber den betroffenen Grundbesitzenden als wesentlichen Nutzenden übernommen worden. Die Zulässigkeit einer Benutzung kann sich nach Satz 1 vor allem ergeben

­ aus den §§ 23 bis 28,

­ gegebenenfalls aus § 32 (Verbote, Sperren), wonach eine Beschränkung auf eine Nutzungsart (z. B. Reiten oder Wandern mit dann völligem Vorrang der betreffenden Nutzungsart, wenn andere Nutzungsarten nicht zugelassen sind),

­ aus der Regelung über die Freizeitwege (§§ 38 ff.) sowie

­ insbesondere auch aus der Straßenverkehrsordnung, nach der tatsächlich öffentliche Wege in der Benutzung von der Straßenverkehrsbehörde eingeschränkt werden können (z. B. Beschränkung bis auf das Reiten mit dann völligem Vorrang der Reitenden).

Die Geltung der Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung für Wege mit zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr ist im Allgemeinen ohne Verkehrsschilder ausreichend (Satz 3).

Die hoheitliche Überwachung der Regelungen nach den §§ 23 bis 36 obliegt in erster Linie den Feld- und Forsthüterinnen und den Feld- und Forsthütern.

Satz 2 greift im Wesentlichen die bisherige Schutzregelung des § 4 Satz 3 FFOG für Fußgängerinnen und Fußgänger auf. Auf Vorschlag des LSBN ist einschränkend auf die Besonderheit bei den gekennzeichneten Reitwegen (und damit auch Radwegen) hinzuweisen.

Zu § 30: § 30 präzisiert den allgemein missverstandenen Begriff „auf eigene Gefahr". Dieser soll nach zu enger überwiegender Rechtsprechung lediglich bedeuten, dass die Betretensrechte keine zusätzliche besondere Verkehrssicherungspflicht erfordern, aber die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht ausgeschlossen ist, also eine Haftung für atypische jeweils nach den Umständen nicht zu erwartende Gefahren bestehen könnte. Dies ist aber ein zu weit gehendes Risiko für die waldbesitzende und sonstige grundbesitzende Person.

Die Neuregelung führt die Rahmenvorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG und des § 27 Abs. 1 BNatSchG zur Schaffung von Rechtssicherheit unter Einbeziehung neuer Entwicklungen und zugleich in einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Auslegung des Artikels 14 des Grundgesetzes für das Betreten im Sinne des § 32 des Gesetzentwurfs haftungseinschränkend näher aus. Vor allem Waldbereiche verändern sich durch naturschutzgerechte Entwicklung zunehmend zu naturnahen (alt- und totholzreichen) Wäldern oder Naturwäldern, meistens ohne dass die Verkehrssicherungspflicht durch Schutzregelungen für die Bäume ganz auf die Naturschutzverwaltung übergeht; die waldbesitzende Person kann immer weniger garantieren, dass auf den Wegen bei Sturm, Wind oder Windstille von Alt- oder Totholz keine Gefahren ausgehen. Auch kann durch Witterungseinflüsse, starken Besucherverkehr oder Vandalismus für einen verkehrssicheren Zustand der Wege nicht garantiert werden. Der Ausschluss der Haftung für den Zustand der Wege im Wald und in der übrigen freien Landschaft dient der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung eines unübersehbaren Haftungsrisikos, das auch wegen der zunehmenden unterschiedlichen zu duldenden Benutzergruppen (Wandernde, Joggende, Reitende, Rad- oder Mountainbikefahrende) gegeben ist. Insbesondere darf die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person nicht für Gefahren außerhalb der Wege haften, z. B. wegen vorhandener Bodenerkundungsschächte, Gruben, Rohrdurchlässe oder ähnlicher vom Menschen geschaffener Anlagen. Andererseits wäre aber auch der volle Ausschluss des Rechts zum Betreten des Waldes und der übrigen freien Landschaft unverhältnismäßig. Wer auf eigenes Risiko die freie Landschaft solche Wälder betreten will, soll daran nicht gehindert werden.

Auch die Landesforstverwaltung, die bevorzugt naturnahen Wald entstehen lassen soll und nach Zusammenlegung der Forstämter weniger Personalkapazität hat, muss sich auf die Haftungsbeschränkung berufen können, desgleichen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nur für im Wald und in der übrigen freien Landschaft gemäß der betreffenden Zulassungsart überhaupt nicht zu erwartende und bei normaler Benutzung nicht rechtzeitig erkennbare besonders gefährliche Zustände auf einem Fahrweg (z. B. sehr große und tiefe, länger bestehende Löcher in der Fahrbahn) könnte die Haftung nicht ganz ausschließbar sein.

Der HLFV und der WBV WE sowie das N Landvolk erstreben - auch wegen der nicht vollständig klaren Wirksamkeit der Haftungsausschlussregelung - eine gesetzliche Übernahme etwaiger Schadensersatzverpflichtungen von Grundbesitzenden durch das Land Niedersachsen. Auch die neuen Betretensbeschränkungen bei Dunkelheit (§§ 24, 25) und die Gefahr nachlassender Pflichterfüllung sowie neue finanzielle Lasten des Landes sprechen gegen diesen Vorschlag. Eine vom HLFV und WBV WE ersatzweise vorgeschlagene Freizeichnung auch hinsichtlich Gefahren, die aus der Lagerung von Holz und aus der Holzernte resultieren, geht wegen der zu beachtenden Sorgfaltspflichten zu weit. Eine Ergänzung der Ausschlussgründe um „natürliche Unebenheiten, Bodenvertiefungen und Felsabstürze" ist entgegen der Auffassung des LVN DGWV nicht erforderlich, da dies nicht vom Menschen verursachte mögliche Gefahren sind, die bereits durch die bisherige Ausschlussfassung „auf eigene Gefahr" abgedeckt sind. Falls Wege an Felsabstürzen vorbeiführen, müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Zu § 31: § 31 enthält eine neue Regelung für drei besonders intensiv genutzte und abfallrelevante Flächenarten im Wald. Hinsichtlich dieser Flächen sollen die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger partiell etwas entlastet werden. Die betroffenen Waldbesitzenden können auch Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflicht zum Aufsammeln und Verbringen von Abfällen an geeignete Sammelstellen beauftragen, indem, anders als bei der Übertragung, die Verantwortlichkeit der Waldbesitzenden für die Erfüllung der Pflicht unberührt bleibt (vgl. § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die allgemeinen Auslegungsgrundsätze). Außerdem besteht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 ein Grund zum Sperren der Fläche.

Die AG KomSpV sieht in der neuen Regelung keine Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte. Da Grillplätze, bewirtschaftete Parkplätze und Badeteiche ohne Verpflichtung nach den §§ 23 ff. des Gesetzentwurfs für den besonderen Publikumsverkehr eröffnet oder gedudet würden, hätten sie ohnehin nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) dort - und darüber hinaus an ähnlich eröffneten oder geduldeten Einrichtungen - verbotswidrig lagernde Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Demgemäß sei mit der Straßenbauverwaltung eine entsprechende Vereinbarung für die Bundes- und Landesstraßen getroffen worden. Jedoch wird von der AG KomSpV die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 NAbfG für den Wald und die übrige freie Landschaft nicht zutreffend beachtet. Dort sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch zum Einsammeln verpflichtet, außer wenn (Nummer 1) Verursacher greifbar sind (Besuchende) oder (Nummer 2) keine andere Person aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet ist. Da die Grundbesitzenden in Wald und übriger freier Landschaft ihre Grundflächen den Erholungssuchenden zur Verfügung stellen müssen und damit der Zugang zu Badeteichen, den üblichen Grillplätzen und den für den Landschaftsschutz sinnvollen bewirtschafteten Parkplätzen eröffnen müssen, liegt im Rahmen der Sonderregelung des § 10 NAbfG jedenfalls kein besonderes Rechtsverhältnis vor. Für die Straßenverwaltung gilt keine solche Regelung.