Landeswald

Die bisher angenommene Form der Beleihung ist somit nicht übernommen worden. Aus § 2 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte vom 13. März 1995 (Nds. GVBl. S. 60), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 721), ergeben sich allgemeine Anforderungen für den in Betracht kommenden, vor allem beamteten Personenkreis.

Hat die Gemeinde jedoch in ihrer Behörde z. B. Forstbeamtinnen und Forstbeamte für den Kommunalwald oder andere geeignete Kräfte, so sind diese als Behördenmitglieder zu Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern zu berufen. Schon im Hinblick auf § 2 der o. a. Verordnung sind entgegen den Befürchtungen der IG BAU, die auf Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 60 der Niedersächsischen Verfassung (Einsatz von Beamten für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse) hinweist, durchaus in der Regel Beamtinnen oder Beamte einzusetzen. Soweit kein Anlass für die Bestellung von Feld- und Forsthüterinnen und Feld- und Forsthütern außerhalb des Landes- und Stiftungswaldes besteht, brauchen die Gemeinden nicht unbedingt solche Bestellungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der IG BAU muss insoweit nicht die Landesforstverwaltung oder die Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer zuständig werden. Deren Forstbeamtinnen und Forstbeamte sollen also auch entgegen der Auffassung der IG BAU nicht schon kraft Gesetzes für einen so weiten Bereich Forsthüterin oder Forsthüter sein. Davon zu unterscheiden ist, dass die Landesforstverwaltung oder die Landwirtschaftskammer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 für Kommunalwald und in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 auch für den Genossenschaftswald den nur privatrechtlichen Forstschutz gegen kostendeckendes Entgelt übernehmen kann.

Zu Absatz 3:

Der Landeswald und der Stiftungswald, aber auch der Bundeswald geht großräumig über Gemeindegrenzen hinweg oder liegt in zum Teil großen gemeindefreien Gebieten. Auch sind die betreffenden Forstbediensteten in Dienstpläne, Vertretungsregelungen und Zuweisungen von Einzelaufgaben eingebunden, sodass eine Anbindung an die Gemeinden mit einer Aufsichtskompetenz nicht sachgerecht ist. An der tatsächlich praktizierten bewährten verwaltungsökonomischen gesetzlichen Lösung ist also entgegen der Auffassung der LJN festzuhalten, dass für diese hoheitliche Außendienstaufgabe

­ für den Landeswald die Landesforstämter und

­ für den Stiftungswald der Klosterkammerforstbetrieb mit seinen Forstämtern zuständig ist, den dort nur die in § 44 Abs. 3 Satz 2 genannten funktionell bestimmten Bediensteten kraft Gesetzes wahrnehmen können. Die bisherige exakte Aufzählung der zuständigen Beamtengruppen ist entbehrlich. Diese Bediensteten sind also keine gesetzlich von den Gemeinden als Feld- und Forstordnungsbehörden Beliehene oder Beauftragte, sondern werden als Bedienstete der Forstämter in deren Auftrag tätig.

Die Aufgaben der Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter (sowohl als Beliehene der Gemeinden als auch als Behördenbedienstete der Forstämter) sind also klar von den generell gegebenen und leichter nach Gemeindegrenzen realisierbaren Innendienstaufgaben der Gemeinden als Feld- und Forstordnungsbehörden abgegrenzt (schriftliche Bescheide, Bußgeldbescheide) und überschneiden sich auch nicht mit den Aufgaben der Waldbrandbeauftragten. Für den Innendienst bezogen auf gemeindefreie Gebiete gelten die allgemeinen Regelungen (vgl. u. a. die einschlägige Verordnung). Zumindest bei großen landkreisübergreifenden Gebieten sollte eine Bezirksregierung für zuständig erklärt werden.

Die Zuständigkeit der Forsthüterinnen und Forsthüter für die Gefahrenabwehr ist zu § 37 erläutert und richtet sich sehr begrenzt hinsichtlich der Verfolgung begangener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Strafprozess- und allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht.

Zu Absatz 4:

Anders als beim Landes- und Stiftungswald kann ein Landesgesetz nicht regeln, dass die Forstämter des Bundes hinsichtlich des Bundeswaldes ebenfalls für den Verwaltungsvollzug im Außendienst zuständig sind. Hier kommt eine - mit Zustimmung des Bundes mögliche - Beleihung der Bundesforstämter durch die Bezirksregierungen als obere Waldbehörden in Betracht. Die Beleihung hat die Wirkung, dass den - z. B. den Landesforstämtern entsprechenden - Funktionsträgern der Bundesforstämter die für Forsthüterinnen und Forsthüter (Verwaltungsvollzugsbeamteneigenschaft) vorgesehenen Befugnisse damit gesetzlich übertragen sind.

Zu Absatz 5:

Die Kompetenzen für die Fachaufsicht ergeben sich folgerichtig aus der Zuständigkeit der zu beaufsichtigenden Organe:

Die von den Gemeinden Beauftragten (Absatz 2 Satz 2) gehören organisatorisch zu den Gemeinden. Die Tätigkeit dieser Beauftragten wird daher von der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden der Gemeinden (Nummern 1 und 2 Buchst. b) mit erfasst.

Die Fachaufsicht über die Forstämter (Absatz 3) und über die beliehenen Bundesforstämter (Absatz 4) obliegt den Bezirksregierungen (Nummer 2 Buchst. c und d).

Für die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Fachministerium genügt vor allem wegen der Aufsicht im Bereich der Feld- und Forstordnung die einheitliche Bezeichnung obere Waldbehörde oder oberste Waldbehörde.

Zu Absatz 6:

Der schon bestehende Kostenausgleich für die Aufgaben der kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreises ist ausdrücklich in das Gesetz zu übernehmen.

Zu Absatz 7: Waldhoheitliche Entscheidungen müssen in größerem räumlichen Zusammenhang entschieden werden, sodass es - wie auch im Naturschutzbereich - bei der Zuständigkeit der Landkreise bleiben muss.

Für eine gesetzliche Regelung, einen allgemeinen forstlichen Beirat auf Landesebene (Vorschlag des BUND und der IG BAU) einzurichten und die bestehenden Forstbeiräte bei den Bezirksregierungen Hannover und Braunschweig (Vorschlag IG BAU) zu verfestigen, besteht kein Bedarf. Die Forstbeiräte können auch weiterhin aufgrund einer Erlassregelung tätig werden.

Zu § 45:

Zu Absatz 1:

Hier handelt es sich um erforderliche Übergangsbestimmungen zu dem Wegfall der Regelung über den Erholungswald. Dagegen braucht entgegen dem Vorschlag der AG KomSpV nicht allgemein gesetzlich sichergestellt zu werden, dass erteilte Genehmigungen oder Verfügungen nach dem LWaldG und dem FFOG, die noch nicht genutzt oder vollzogen wurden, nach Aufhebung der Gesetze weiterhin Bestand haben. Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts werden diesen Fällen hinreichend gerecht.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 des Körperschafts- und Genossenschaftswaldgesetzes über das Weiterbestehen der

­ Regelungen über die Verwaltung des Waldes des Forstverbandes Pyrmont (Rechtsnachfolge durch die Stadt Pyrmont) bei der Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen und

­ (inzwischen fortgeschriebene) Vereinbarungen des Landes mit kommunalen Körperschaften braucht mangels Erforderlichkeit nicht in das Gesetz übernommen zu werden.

Zu Absatz 3:

Die Waldgenossenschaften (§ 23 des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften), die noch nach § 46 Abs. 3 LWaldG unter entsprechender Anwendung der §§ 26 bis 30 BWaldG (Vorschriften über Forstbetriebsgemeinschaften, also als öffentlich-rechtliche Körperschaften) und der §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes übergeleitet wurden, haben sich als zu schwerfällig und unpraktisch erwiesen. Die etwa 50 Waldgenossenschaften bestehen aus Einzeleigentümern. Eine Option zur Aufhebung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist daher geboten und bereitet keine praktischen Schwierigkeiten. Dem Vorschlag der AG KomSpV, den § 46 LWaldG selbst in den Gesetzentwurf zu übernehmen, ist wegen der wenigen Fälle und dem erhofften Auslaufen der Regelung sowie des ohnehin auf noch ältere Regelungen verweisenden Textes nicht zu folgen.

Zu Absatz 4: Übergangsweise gelten für die Bußgeldbestimmungen statt der Euro-Höchstbeträge noch die Höchstbeträge in Deutsche Mark.

Zu § 46: Redaktionelle Anpassung des § 3 des Realverbandsgesetzes.

Zu § 47: Artikel 32 ff. des EU-Vertrages fasst unter Landwirtschaft nicht die Forstwirtschaft. Zunehmend wird auch - unter Aufgabe des Oberbegriffes Landwirtschaft - zwischen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft unterschieden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern ist allerdings Landwirtschaft auch Oberbegriff für die Forstwirtschaft. Damit bezieht sich die allgemeine Aufgabenregelung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Landwirtschaftkammern auf die Forstwirtschaft (und die Fischereiwirtschaft). Einer an sich wünschenswerten Aufnahme auch des Wortes „Forstwirtschaft" in diese Bestimmung bedarf es daher nicht zwingend.

In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern sind klarstellend zur bisherigen Rechtslage und Praxis

­ die in § 17 Abs. 1 des Gesetzentwurfs geregelte Beratung der Besitzenden von Privatwald ohne Genossenschaftswald und

­ die Betreuung von Genossenschaftswald und Kommunalwald nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs als spezielle Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung zu präzisieren. Dem Vorschlag der IG BAU kann nicht gefolgt werden, auch die Durchführung des Forstschutzes für den betreuten Privatwald als Pflichtaufgabe zu regeln.

Zu § 48:

Auch auf das dringende Verlangen der AG KomSpV ist die Mindestgrenze von mehr als drei Hektar für die Beteiligung der Naturschutzverbände bei Genehmigungen über Waldumwandlungen und Erstaufforstungen beizubehalten. Bagatellfälle sollen keinen unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Zu § 49: Redaktionelle Anpassung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.

Zu § 50:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und das Außer-Kraft-Treten der drei reduzierten und verschmolzenen Waldgesetze mit der Ordnung für die freie Landschaft.

Die Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag soll noch nicht aufgehoben werden. Die darin enthaltenen Werte können entsprechend für das privatrechtliche Forstbetreuungsentgelt weiterverwendet werden, bis Veranlassung besteht, neue Werte durch Erlass zu regeln.