Altenpflegegesetz: Änderung der Altenpflegeausbildung in Niedersachsen

Im November 2000 wurde das Altenpflegegesetz auf Bundesebene beschlossen. Die neuen Regelungen gelten mit Wirkung vom 01.08.2001 auch für die Altenpflegeausbildung.

Das Gesetz sieht u. a. andere Eingangsvoraussetzungen für den Besuch der Fachschule Altenpflege vor, als die zurzeit nach BBS-VO in Niedersachsen geltenden Eingangsvoraussetzungen.

Bisher ist BBS-VO nicht an die neuen Regelungen des Altenpflegegesetzes angepasst worden. Auch der vorliegende Entwurf zur Änderung der BBS-VO enthält zur Fachschule Altenpflege keine Veränderungen.

Hieraus ergeben sich erhebliche Probleme sowohl für die berufsbildenden Schulen, die die Fachschule Altenpflege vorhalten, als auch für potentielle Bewerber und die Pflegeeinrichtungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Veränderungen enthält das Altenpflegegesetz zur bisher geltenden Altenpflegeausbildung und der bisher geltenden BBS-VO?

2. Mit welchen Änderungen für die Fachschule Altenpflege ist aufgrund des Altenpflegegesetzes in der BBS-VO zu rechnen?

3. Warum sind diese Änderungen im zurzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung der BBS-VO noch nicht enthalten?

4. Welche Eingangsvoraussetzungen gelten ab dem 01.08.2001 für den Besuch der Fachschule Altenpflege?

5. Wann und wie wird das Kultusministerium die betreffenden Schulen auf die notwendigen Änderungen hinweisen?

6. Wie und wann können potentielle Bewerber um einen Ausbildungsplatz für die Altenpflege eine rechtssichere Zusage von den Fachschulen Altenpflege erhalten?

7. Welche Änderungen müssen in den Verträgen zur praktischen Ausbildung der Altenpflege zum 01.08.2001 vorgenommen werden?

8. Wann werden die betroffenen Schulen und Pflegeeinrichtungen über die Vertragsänderungen unterrichtet?

Das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene und am 17.11. verkündete „Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes" tritt am 01.08.2001 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung u. a. auch die Mindestanforderungen an die Ausbildung in der Altenpflege zu regeln.

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens für die Änderung der niedersächsischen Verordnung über berufsbildende Schulen am 12.02.2001 lag diese Rechtsverordnung jedoch noch nicht vor. Das bedeutet, dass die Verordnung des Bundes sicher nicht mehr zum 01.08.2001 umgesetzt werden kann bzw. dass Übergangsfristen vorgesehen werden.

In Anbetracht dieses Sachstandes wurden die sich aus dem AltPflG ergebenden Änderungen gegenüber der bisherigen niedersächsischen Altenpflegeausbildung nicht in das Anhörungsverfahren der Verordnung über berufsbildende Schulen einbezogen. Das Niedersächsische Kultusministerium hat jedoch mit Erlass vom 13.03.2001 an die Bezirksregierungen die Vorgaben des § 6 Altenpflegegesetz zum 01.08.2001 umgesetzt.

Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1und 2: Das Altenpflegegesetz enthält gegenüber den bisherigen niedersächsischen Vorgaben teilweise verringerte Zugangsvoraussetzungen sowie Verkürzungsregelungen für bestimmte Berufsgruppen (Krankenpflege, Heilerziehungspflege und die entsprechenden Helferberufe).

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Zu 4: Aufgrund der derzeitigen Regelung der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) können Schulträger die Altenpflegeausbildung an Fachschulen - Altenpflege durchführen oder die bestehenden Fachschulen gem. dem genannten Erlass vom 13.03.2001 mit Zustimmung der Bezirksregierungen in Berufsfachschulen - Altenpflege umwandeln. In die Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer

a) den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand oder

b) die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer und eine mindestens 18-monatige einschlägige Tätigkeit nachweist.

Zu 5: Die Bezirksregierungen werden die Schulträger über den Erlass des Kultusministeriums vom 13.03.2001 informieren.

Zu 6: Die potentiellen Bewerberinnen und Bewerber können eine rechtssichere Zusage erhalten, sobald die Schulträger ihre Entscheidung zur Schulform getroffen haben. Auf die Antwort zu 4 wird verwiesen.

Zu 7: Änderungen sind nicht erforderlich.

Zu 8: Entfällt.