Versicherung

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1880 Empfehlungen des Ausschusses für innere Verwaltung der ihr als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes heran.

Die Region Hannover ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit dazu nicht regionsangehörige Gemeinden bestimmt worden sind. 2

Sie ist Träger zentraler Einrichtungen und Leistungsangebote auch für das Gebiet anderer örtlicher Träger der Jugendhilfe, soweit diese eine solche Aufgabenübernahme mit ihr vereinbart haben. 3

Sie ist ferner zuständig für die Abstimmung der Jugendhilfeplanung innerhalb ihres Gebiets im Wege einer Rahmenplanung, auch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und mit der überörtlichen Planung, und für die Förderung der auf ihrer Ebene bestehenden Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse. 4

Anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt sie auf Antrag einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 vom Hundert der Personal- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). 5

Voraussetzung dafür ist, dass diese ihre Jugendhilfeplanung mit der Region Hannover abstimmen und ihr den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII übertragen. 6

Die Region Hannover kann die Anwendung der Sätze 4 und 5 auf weitere Aufgaben und Leistungen nach SGB VIII erstrecken.

Die Region Hannover ist Träger der berufsbildenden Schulen, der Sonderschulen mit Ausnahme der Sonderschulen für Lernhilfe, der Abendgymnasien, der Kollegs und der kommunalen Schullandheime. 2

Ihr wird die gesamte Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen; bei der Wahrnehmung hat sie sich mit den zuständigen staatlichen Stellen abzustimmen. 3

Der Kreiselternrat nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) wird unter der Bezeichnung „Regionselternrat" für ihr gesamtes Gebiet eingerichtet, der Kreisschülerrat in gleicher Weise unter der Bezeichnung „Regionsschülerrat".

§ 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG finden im Gebiet der gesamten Region Hannover keine Anwendung. 5

§ 103 NSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Region Hannover über die Übertragung der laufenden Verwaltung einzelner ihrer Schulen nach eigenem Ermessen entscheidet.

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1880 Empfehlungen des Ausschusses für innere Verwaltung

Die Region Hannover ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). 2

Sie übernimmt von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen und dafür weiterhin benötigt werden.

(9) Die Region Hannover ist neben ihren Aufgaben nach dem Zweiten und Vierten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die ambulante Pflege, die stationäre, die Kurzzeit- und die Tagespflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs.

(10) Die Region Hannover ist für die Planung und Finanzierung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig. Sie behält oder erhält die eingezogenen Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen.

§ 12:

Besondere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und diesen gleichstehende Aufgaben der Region Hannover:

(1) Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für:

1. die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung,

2. die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs, jedoch nicht bei Bauleitplänen, die sie selbst erarbeitet hat,

3. die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht nach § 15 Abs. 5 einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind, ferner die sonst den Bezirksregierungen nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes obliegenden erstinstanzlichen Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben im Rahmen von Förderprogrammen im Naturschutz; vorbehaltlich anderweitiger Re

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1880 Empfehlungen des Ausschusses für innere Verwaltung gelung trägt die Region Hannover in ihrem Gebiet die aus solchen Programmen oder durch Dritte nicht gedeckten Kosten aus Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und aus Vereinbarungen nach § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auch für den Bereich von Naturschutzgebieten,

4. die Aufgaben, die die Landkreise nach dem Schwerbehindertengesetz im Wege der Heranziehung für das Land durchzuführen haben,

6. die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

7. die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und für alle Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in Belgien, Luxemburg oder in den Niederlanden besuchen, die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 4 BAföG, soweit nicht aufgrund des Niedersächsischen Hochschulgesetzes anderes geregelt ist,

8. die Aufgaben des Versicherungsamtes nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs,

9. die Aufgaben des Ausgleichsamtes nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach darauf verweisenden Gesetzen,

10. die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz,