Zu 4 Die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte ist in Niedersachsen durch unterschiedliche Regelungen
Landespolizei zur Kenntnis gebracht worden, seitens der Generalstaatsanwaltschaften teilweise verbunden mit Hinweisen zum Verfahren bei Anwendung des Begriffs „Gefahr im Verzug" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Landesregierung hält weitergehende Dienstanweisungen oder besondere Auslegungshinweise nicht für erforderlich, da die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug in der Entscheidung deutlich formuliert sind und die Entscheidung Gegenstand zahlreicher Dienstbesprechungen bei Staatsanwaltschaften und Polizei ist. Zudem gehört die Anwendung von Eingriffsnormen unter Berücksichtigung von Kommentierungen und einschlägiger Rechtsprechung zu den ständigen Themenfeldern der polizeilichen Aus- und Fortbildung in Theorie und Praxis.
Zu 4: Die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte ist in Niedersachsen durch unterschiedliche Regelungen sichergestellt.
Durch Einrichtung von Eil- und Bereitschaftsdiensten ist die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaften Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hildesheim und Osnabrück rund um die Uhr gewährleistet, die der Staatsanwaltschaft Oldenburg nachts zeitweise allerdings nur über Mailbox. Bei den Staatsanwaltschaften Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Stade und Verden bestehen Eildienstregelungen während der Dienstzeit und Bereitschaftsdienste an den Wochenenden. Darüber hinaus sind bei Polizeidienststellen auch private Telefonnummern einzelner Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bekannt, sodass staatsanwaltschaftliche Entscheidungen auch zur Nachtzeit herbeigeführt werden können.
Bei den 80 niedersächsischen Amtsgerichten sind Ermittlungsrichterinnen und -richter, im Fall ihrer Verhinderung auch ihre geschäftsplanmäßig vorgesehenen Vertreter, während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar. Einzelne Ermittlungsrichter und ihre Vertreter sind überdies für Staatsanwaltschaft und Polizei telefonisch auch werktags nach Dienstschluss (z. B. beim Amtsgericht Braunschweig) oder ständig (z. B. bei den Amtsgerichten Burgdorf, Celle, Diepholz, Gifhorn, Hameln, Holzminden, Nienburg, Osterholz-Scharmbeck und Springe) zu erreichen. Für Wochenenden und Feiertage sind zudem nach örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich ausgestaltete richterliche Bereitschaftsdienste eingerichtet. Diese sehen teilweise eine stundenweise Präsenzbereitschaft im Dienstgebäude vor (z. B. bei den Amtsgerichten Braunschweig und Nordhorn), wobei Eilfälle in aller Regel auch außerhalb der Bereitschaftszeiten bearbeitet werden, wenn die Vorlage der Vorgänge von Staatsanwaltschaft oder Polizei entsprechend angekündigt wird.
Teilweise besteht auch eine telefonische Rufbereitschaft, die üblicherweise ein bis drei Stunden am Vormittag dauert (z. B. bei den Amtsgerichten Delmenhorst, Osnabrück), bei einigen Gerichten aber auch täglich rund um die Uhr (Amtsgerichte Lingen/Ems und Wildeshausen) bzw. von Freitag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr (Amtsgericht Lüneburg) eingerichtet ist. Bei den Amtsgerichten Peine und Verden ist die örtliche Justizvollzugsanstalt jeweils in der Weise in die Rufbereitschaft eingebunden, dass sich das Gericht zu festgesetzten Zeiten telefonisch auch dort erkundigt, ob Eilfälle vorliegen erwartet werden. Darüber hinaus bestehen vielfach vor Ort Absprachen mit der Polizei, wie in Eilfällen der Kontakt mit Ermittlungsrichterinnen oder Ermittlungsrichtern hergestellt werden kann.
Im Übrigen wird bei zahlreichen Amtsgerichten geprüft, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anlass gibt, bestehende Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften auszuweiten.
Zu 5: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine landesweite statistische Erhebung über die Praxis der Haus- und Wohnungsdurchsuchungen in Niedersachsen. Die Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit ist im Einzelfall Aufgabe der jeweils zuständigen Gerichte. Der Erkenntniswert, der sich aus einer Erfassung der Anzahl sämtlicher Durchsuchungen ergäbe, wäre nur äußerst bedingt geeignet, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Anordnungen zu treffen und stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Erfassung verbundenen Verwaltungsaufwand.
Dr. Pfeiffer (Ausgegeben am 17. Mai 2001)