Landeszentralbanken

Dazu gehören:

­ die Wahrung der strikten Unabhängigkeit der Bundesbank,

­ die gesetzliche Fixierung der Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der Landeszentralbanken,

­ eine substanzielle, mit Entscheidungsbefugnissen versehene Beteiligung der Landeszentralbanken an der Bankenaufsicht,

­ die Beibehaltung des derzeitigen Verfahrens zur Bestellung der Landeszentralbankpräsidenten,

­ die gleichberechtigte Vertretung von Landeszentralbankpräsidenten im Bundesbankvorstand.

Darüber hinaus fordert der Landtag die Landesregierung auf, das Bemühen um einen Konsens zwischen Bund und Ländern fortzusetzen und dabei gegenüber der Bundesregierung auch für den Verzicht auf die Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einzutreten."

Begründung:

Das Bundeskabinett hat am 30. Mai 2001 Vorschlag des Bundesfinanzministeriums einen Gesetzentwurf zur Zukunft der Deutschen Bundesbank beschlossen. Danach soll die Position des Bundesbankpräsidenten besonders herausgehoben und insgesamt eine zentralistische Struktur geschaffen werden. So soll der Zentralbankrat, in dem neun Landeszentralbankpräsidenten als gleichberechtigte Mitglieder die Geschicke der Bundesbank mitbestimmen, aufgelöst und durch einen Vorstand ersetzt werden, dem die LZBPräsidenten nicht mehr angehören. Die Bankenaufsicht soll durch eine Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel zu einer Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Allfinanz-Aufsicht) neu geregelt werden.

Unstreitig handelt es sich bei der Deutschen Bundesbank und ihren Landeszentralbanken um eine Institution des Bundes, und nach Gründung der EZB besteht Reformbedarf.

Dennoch kann der Gesetzentwurf aus Sicht der Länder nicht akzeptiert werden, da er sachliche und föderale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Der vielfältig gegliederten Bankenlandschaft mit einer Vielzahl von wichtigen Bankenplätzen und Wirtschaftszentren muss auch die Notenbankstruktur entsprechen.

Die Landeszentralbanken haben nicht nur wichtige Funktionen u. a. bei der Bargeldversorgung der Wirtschaft, der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs oder im Kreditgeschäft mit den Banken. Besondere Bedeutung kommt vor allem auch ihrer „Dialogfunktion" zu, indem sie einerseits die geldpolitischen Entscheidungen des EZB-Rates vermitteln und andererseits durch ihre vielfältigen Kontakte wertvolle Informationen über realwirtschaftliche Entwicklungen vor Ort erlangen. Zu den Funktionen, die die Bundesbank durch die LZB wahrnimmt, gehört insbesondere auch die Bankenaufsicht. Eine effektive Bankenaufsicht bedarf eines regionalen Ansprechpartners mit Entscheidungskompetenz. Anderenfalls wären Wettbewerbsnachteile für Regionalbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken die Folge. Dieses gilt in erhöhtem Maße für die Umsetzung der Regelungen von Basel II - speziell im Hinblick auf die qualitative Bankenaufsicht vor Ort, die zentralisiert nicht sachgerecht durchgeführt werden könnte. Daraus erfolgt, dass der Bestand der LZBen durch ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgaben und Entscheidungskompetenzen abzusichern ist.

Unverzichtbar ist, dass die LZB-Präsidenten/Präsidentinnen mit Sitz und Stimme im Vorstand der Deutschen Bundesbank vertreten bleiben, um dem regionalpolitischen Aspekt angemessen Gewicht verleihen zu können. Hierzu gehört auch, dass die Präsidenten wie bisher von den jeweiligen Sitzländern über den Bundesrat vorgeschlagen werden. Moderne Unternehmen und Behörden zeichnen sich - im Gegensatz zum vorgeschlagenen Präsidialprinzip - im Interesse erhöhter Effizienz durch flachere Hierarchien und eine weitgehende Dezentralisation der Entscheidungsfindung aus. Hier liegt der Vorteil einer föderal orientierten Bundesbankstrukturreform.

Im Übrigen ist zweifelhaft, ob mit der beabsichtigten Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel zu einer Bundesanstalt für Finanzaufsicht besondere Synergieeffekte verbunden sind, weil die Aufsicht letztlich doch von den verschiedenen Fachbereichen mit den speziell ausgebildeten Fachleuten getrennt wahrgenommen werden muss.