Eine Datenübermittlung im Sinne des NDSG liegt nicht vor

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt vertritt in dem Prozess im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses die Personalstelle mit der Wirkung, dass ihre oder seine zweckidentische Verarbeitung der personenbezogenen Daten unmittelbar der datenverarbeitenden Stelle zuzurechnen ist. Der Datenschutz wird insoweit bereichspezifisch durch die Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleistet.

Eine Datenübermittlung im Sinne des NDSG liegt nicht vor. Wesentliches Element einer Datenübermittlung ist die Weitergabe an Dritte, die eigenständige Rechte zur Datenverarbeitung besitzen. Um den daraus erwachsenden Risiken zu begegnen, werden mit den Datenübermittlungsvorschriften die datenverarbeitenden Stellen differenziert nach dem Empfängerkreis ermächtigt, personenbezogene Daten zu übermitteln, wobei die gestaffelten Voraussetzungen wie Erforderlichkeit, beschränkte Zweckbindung, Vorliegen eines rechtlichen Interesses, ggf. Benachrichtigung der Betroffenen, den notwendigen Schutz des Rechts der Betroffenen gewährleisten sollen. Auch die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung sind hier nicht einschlägig, weil die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen ihres oder seines Mandats auch rechtsverbindliche Erklärungen für die prozessführende Personalstelle abgeben kann. Eine Beschränkung der Möglichkeit, dass die Personalstelle in gerichtlichen Verfahren in Personalangelegenheiten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist mit den Regelungen der §§ 101 ff. NBG vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. So ist hinsichtlich der Verarbeitung der noch stärker zu schützenden sensiblen Daten in Beihilfeakten in § 101 b NBG der klarstellende Hinweis aufgenommen worden, dass die Daten aus der Beihilfeakte im Rahmen eines im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag stehenden gerichtlichen Verfahrens verwendet werden dürfen.

Es kann allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden, dass in der Praxis bei der Anwendung der Regelungen über die Personaldatenverarbeitung (§ 101 NBG) und über die Personalaktendatenverarbeitung (§ 101 a bis 101 h NBG) bei der Personalsachbearbeitung Missverständnisse entstehen können. Diese Probleme können insbesondere deswegen auftreten, weil nach § 101 Abs. 2 Satz 2 NBG personenbezogene Einzelangaben, die gemäß § 101 a Abs. 1 Satz 2 NBG zur Personalakte gehören (Personalaktendaten), nur nach den für Personalaktendaten geltenden Vorschriften verarbeitet werden dürfen. Im Rahmen der nächsten NBG-Novelle sollte daher geprüft werden, ob diese einengende Regelung gestrichen werden kann.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet zurzeit eine umfassende Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Dazu gehört auch eine grundlegende Änderung der Regelungen über das Personalaktendatenrecht (§§ 56 bis 56 f. BRRG). Es ist vorgesehen, dass die bisher sehr detaillierten rahmenrechtlichen Regelungen über Personalaktendaten durch stark komprimierte Regelungen ersetzt werden sollen, die den Ländern mehr Regelungsspielraum lassen. Diese rahmenrechtlichen Änderungsregelungen sollten in die vorstehenden Überlegungen zu einer Änderung der Datenverarbeitungsregelungen des NBG einbezogen werden.

Zu 14.2: Regelungsdefizit im Schwerbehindertenrecht Niedersachsen hat im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX den Antrag eingebracht, den § 95 Abs. 2 Satz 3 wie folgt zu fassen: „Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsverfahren sowie auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1."

Der Bundesrat hat am 09.03.2001 gegenüber der Bundesregierung entsprechend Stellung genommen. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch der Bundestag der Änderung zustimmen wird und die Regelung damit noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Zu 15: Kommunalverwaltung

Anders als der LfD sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit, für die kommunalen Mandatsträger Handreichungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten zu erstellen.

Die Erfahrung zeigt, dass sich die kommunalen Mandatsträger im Allgemeinen an die Vorschriften halten. Wenn es vereinzelt zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kommt, dann geschehen diese regelmäßig ganz gezielt und anonym. Dass diese Verstöße nicht in Unkenntnis geschehen, beweist die Tatsache, dass fast nie festzustellen ist, durch wen diese Verstöße erfolgt sind.

Da es unter den kommunalen Mandatsträgern - wie in anderen Teilen der Gesellschaft auch - immer wieder „schwarze Schafe" geben wird, werden auch Handreichungen wenig hilfreich sein, den Datenschutz lückenlos zu garantieren. Im Übrigen sieht das NDSG bei Verstößen gegen das Datengeheimnis ausreichende Sanktionen vor. Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, z. B. unbefugt übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sofern eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nicht vorliegt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.

Zu 18.8: Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen

Ein vom MFAS den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen vorgelegtes Konzept zur Anonymisierung des Abrechnungsverfahrens bei Schwangerschaftsabbrüchen wurde von diesen abgelehnt. Weitere Gespräche, ggf. auch auf Leitungsebene, werden in Kürze stattfinden. Über das Ergebnis der fortdauernden Bemühungen wird der LfD unterrichtet werden.

Zu 26.1: Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)

Mit dem LfD begrüßt die Landesregierung, dass mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das sog. Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,

1) im strafverfahrensrechtlichen Bereich Rechnung getragen wurde. Mit dem Gesetz sind verfassungsrechtlich gebotene sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen notwendige präzise Rechtsgrundlagen geschaffen worden für die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit, für die Verwendung personenbezogener Informationen, die in Strafverfahren erhoben werden, und auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung. Die Landesregierung hat durch ihre Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren auf Regelungen hingewirkt, die datenschutzrechtlichen Belangen entsprechen und auch der Gewährleistung effizienter Strafverfolgung genügen.

Zu 26.3.1: DNA-Analyse („Genetischer Fingerabdruck")

Die vom LfD angesprochenen Belehrungsvordrucke Unverdächtiger bei der Abgabe von Speichelproben sind Bestandteil der in Abstimmung mit dem LfD am 08.01.1999 vom LKA Niedersachsen herausgegebenen Richtlinie für das DNA-Verfahren. DNA-Massenreihenuntersuchungen sind und werden als „ultima ratio" kein fester Bestandteil der polizeilichen Ermittlungsarbeit. Die Verfahrensschritte und -abläufe dieser kriminalistischen Ermittlungsmethode sind daher nicht in Richtlinien festgeschrieben. Die noch während der laufenden Ermittlungen im Falle des Serienvergewaltigers vom LfD unterbreiteten Vorschläge zur Neugestaltung der Vordrucke sollen generell in die Richtlinie des LKA Niedersachsen zur Durchführung des DNA-Verfahrens aufgenommen werden. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Den zur Abgabe einer Speichelprobe Vorgeladenen ist bereits im Anschreiben mitgeteilt worden, dass eine Probenentnahme bei der Polizei nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Dennoch hat das MI die Kritik des LfD zum Anlass genommen, die Vordrucke und das Anschreiben der betreffenden Polizeidienststelle noch im laufenden Ermittlungsverfahren zu ändern. Die von den Unverdächtigen gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster wurden mit den Tatortspuren verglichen. Ein Abgleich mit dem Datenbestand der DNA-Analyse-Datei war nie beabsichtigt und ist auch nicht durchgeführt worden.

Mit wenigen Ausnahmen, in denen molekulargenetische Untersuchungen durch die rechtsmedizinischen Institute der Medizinischen Hochschule Hannover oder Universität Göttingen durchgeführt werden, erfolgen in ganz überwiegender Mehrzahl Untersuchungen durch das LKA Niedersachsen, das durch die von der Landesregierung veranlasste materielle Ausstattung in Niedersachsen bei DNA-Untersuchungen labortechnisch konkurrenzlos ist.

Für die empfohlene Erstellung eines ständig zu aktualisierenden Verzeichnisses anerkannter Methoden der DNA-Analyse bestand bislang noch kein dringliches Bedürfnis.

Niedersächsische Gerichte haben Anordnungen molekulargenetischer Körperzellenuntersuchungen in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - nahezu ausschließlich an Sachverständige des LKA Niedersachsen sowie der rechtsmedizinischen Institute der Universität Göttingen und der Medizinischen Hochschule Hannover gerichtet, bei denen weder die fachliche Kompetenz noch die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabläufe in Frage stehen. Die aufgezeigte Problematik kann bei einer für die Zukunft zu erwartenden Zunahme molekulargenetisch zu untersuchender Spuren allerdings Bedeutung erlangen, wenn mit der Durchführung von DNA-Analysen auch Sachverständige privatwirtschaftlich organisierter Institute in nennenswerter Zahl beauftragt werden. MI und MJ haben deshalb anlässlich länderübergreifender Abstimmungen zur Umsetzung des DNAIdenti-tätsfeststellungsgesetzes Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt.

Zu 26.4: Parlamentarische Kontrolle des sog. Großen Lauschangriffs

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die unter außerordentlich engen gesetzlichen Voraussetzungen auch im Bereich der Strafverfolgung zulässige akustische Wohnraumüberwachung durch Einsatz technischer Mittel ein geeignetes, notwendiges und hilfreiches Instrument zur Erforschung des Sachverhalts bei Verdacht der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO abschließend aufgeführten schweren Straftaten bzw. zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Täters ist. Die bisherigen Erfahrungen weisen darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden von diesem Instrument in Anerkennung der mit seinem Einsatz verbundenen Eingriffstiefe zurückhaltend Gebrauch machen.

Zu der Rechtsfrage, ob die gleichwertige parlamentarische Kontrolle, die Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG den Ländern auferlegt, sich neben dem präventiven auch auf den Bereich repressiver akustischer Wohnraumüberwachungen zu erstrecken hat, bestehen in den Ländern unterschiedliche Auffassungen. In Niedersachsen ist jetzt eine regelmäßige Unterrichtung des Landtages über akustische Wohnraumüberwachungen, die aufgrund strafprozessualer Bestimmungen angeordnet worden sind, mit der am 13.06.2001 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und zur Regelung der Berichtspflicht für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung gesetzlich festgeschrieben worden.

Dabei ist aus der Sicht der Landesregierung jedoch zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Daten künftig parallel dem Bundestag zugeleitet werden.

Die Feststellung im Bericht des LfD, dass die Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an der Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle des Bundestages bezüglich der repressiven Maßnahmen gleichermaßen auch für die parlamentarische Kontrolle nach § 37 a NGefAG für den Bereich präventiver Maßnahmen gelte, wird in sehr pauschaler Art getroffen.