Polizei zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten

Nach § 31 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und § 39 Abs. 1 NGefAG darf die Polizei zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten auch Daten über nicht tatverdächtige Personen erheben und speichern. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Zu 18: Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren hat im Hinblick auf die Entwicklung politisch motivierter Straftaten sowie antisemitischer und fremdenfeindlicher Kriminalität in ihrer 165. Sitzung vom 24.11.2000 beschlossen, in Anlehnung an die Datei „Gewalttäter Sport" die Dateien „Gewalttäter Rechts", „Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität" und „Gewalttäter Links" einzurichten, um politisch motivierte Straftaten und Straftaten politisch motivierter Ausländerkriminalität, insbesondere Gewalttaten, wirksamer verhindern zu können - zumal sich gezeigt hatte, dass das bisherige Instrumentarium der polizeilichen Datenverarbeitung dafür nicht ausreichte.

Die genannten Dateien sind noch nicht abschließend eingerichtet. Zurzeit wird das Zustimmungsverfahren für die Dateien vom Bundesinnenminister durchgeführt. Wegen der Dringlichkeit der Problematik (rechtsmotivierte Straftaten) erfolgte im Vorgriff eine Errichtung im Sinne der genannten Dateien im Wege einer Sofortanordnung durch die Amtsleitung des Bundeskriminalamtes. Die Speicherung beschränkt sich zurzeit auf die Aufnahme von Hinweisen „Gewalttäter Rechts", „Straftäter politisch motivierte Ausländerkriminalität" und „Gewalttäter Links" in der INPOL-Anwendung „Personenfahndung".

Eine Selektion des Datenbestandes unter einem Merkmal „Anti-Castor-Protest" ist nicht möglich. Wegen der augenblicklich erst in geringem Umfang erfolgten Speicherung konnte jedoch durch Einzelfallrecherchen ermittelt werden, dass mit Stand 03.08.2001 zu dem Hinweis „Gewalttäter Links" 13 Personen gespeichert sind, die im Zusammenhang zu Nukleartransporten Straftaten begangen haben bzw. unter die Speichervoraussetzungen fallen, wovon in vier Fällen ein Zusammenhang zum letzten Castor-Transport in das Zwischenlager Gorleben gegeben ist.

Zu 19: Siehe Antwort zu Frage 18.

Zu 20: Mit dem Ziel der Verhinderung und Verfolgung politisch und fremdenfeindlich motivierter Straftaten werden neben Beschuldigten zu bestimmten Straftaten und hierzu rechtskräftig Verurteilten auch Personen gespeichert, gegen die polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Weiterhin können Personen erfasst werden, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn der Betroffene sie in der Absicht mitführte, anlassbezogene Straftaten zu begehen.

Zu 21: Keine. Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.

Zu 22: Siehe Antwort zu Frage 20.

Zu 23: Nein, wie in der Antwort zu Frage 20 bereits ausgeführt.

Zu 24: Die Aussonderungsprüffrist für Erwachsene und Jugendliche ist grundsätzlich auf fünf Jahre festgesetzt. Im Falle mehrerer Speicherungsanlässe ruht sie, bis der Speicherungssachverhalt mit dem höchsten Aussonderungsprüfdatum erreicht ist.

Die Daten bleiben gespeichert, solange ihre Speicherung noch erforderlich ist, es sei denn, die Speicherung ist unrichtig oder unzulässig - etwa weil der Speicherungsgrund entfallen ist. Für diese Fälle erfolgt eine Berichtigung oder Löschung auch unabhängig von der Aussonderungsprüffrist. Für die Übergangsregelung in der INPOL-Anwendung gilt, dass der personenbezogene Hinweis mit Erreichen des Aussonderungsprüfdatums automatisch gelöscht wird.

Die Daten sind abrufbar, solange ihre Löschung noch nicht erfolgte.

Zu 25: Die datenschutzrechtliche Verantwortung im Sinne der Fragestellung trägt die einstellende Polizeibehörde.

Zu 26: Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Gegebenenfalls sind sie zu löschen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 18 und 20 verwiesen.