Ausübung des Jagdrechts

In Absatz 1 wird daher für die Ausübung des Jagdrechts (§§ 1 NJagdG, 1 Abs. 1 BJagdG) auf die Bestimmungen des Nds. Jagdgesetzes verwiesen. Diese gelten damit grundsätzlich auch im Gebiet des Nationalparks.

Absatz 2 enthält die vom allgemeinen Jagdrecht abweichenden besonderen Beschränkungen für die Jagd im Nationalpark. Diese betreffen allein die Jagd auf Wasserfederwild außerhalb der Wattenjagdbezirke. Für die Jagd innerhalb der Wattenjagdbezirke gilt § 18 Abs. 3 NJagdG. Die von der Vertreterin der Grünen geltend gemachten allgemeinen Bedenken gegen die Zulassung der Jagd auf Wasserfederwild teilte die Ausschussmehrheit nicht.

Die in Satz 1 des Gesetzentwurfs enthaltene Aufzählung soll ohne inhaltliche Änderung in den Sätzen 1/1 bis 1/4 aufgelöst werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dort teilweise formelle und teilweise materielle Anforderungen an die Zustimmung geregelt werden. Da der Schutzzweck stets zu beachten ist, wird dieser vor der die Zähltage betreffenden Sonderregelung genannt.

Die in Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagene Änderung verdeutlicht, dass die Zuteilung eines Ersatztages von einem entsprechenden Antrag des Revierinhabers abhängt und diesem Antrag nur unter den gleichen Voraussetzungen wie dem ursprünglichen Antrag stattgegeben werden kann.

In Absatz 3 wird durch die Erwähnung des Wasserfederwildes klargestellt, dass die Nationalparkverwaltung Maßnahmen zur Bestandslenkung - hierzu zählt insbesondere der Auftrag zur Jagd gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 NJagdG - unbeschadet des Absatzes 2 auch hinsichtlich dieser Tiere veranlassen kann.

Zu § 9 - Fischerei in der Ruhezone:

Es wird vorgeschlagen, die Regelung in Absatz 2 über die berufsmäßige Miesmuschelfischerei weitgehend neu zufassen. Damit soll vorrangig den Interessen der Muschelfischer Rechnung getragen werden.

In Absatz 2 Satz 1 wird durch die Bezugnahme klargestellt, dass sich die in den nachfolgenden Sätzen geregelten Beschränkungen auf die berufsmäßige Miesmuschelfischerei in den genannten Ruhezonengebieten beziehen. Die befischbare Fläche soll um das neue Ruhezonengebiet I/21 erweitert werden; dies entspricht einer Forderung des Miesmuschelgewerbes.

In Absatz 2 Satz 2 soll durch die Nennung der obersten Fischereibehörde vor der obersten Naturschutzbehörde zum Ausdruck gebracht werden, dass primär die Fischereibehörde

- unter Beachtung der verwaltungsinternen Beteiligungspflichten - federführend zur Erarbeitung des Bewirtschaftungsplans berufen ist. Ergänzend ist jetzt das Ruhezonengebiet I/17 erwähnt. Durch Ergänzung der Anlage 1 soll in einem Teilbereich dieses Gebietes die dort bereits bisher als zulässig behandelte Besatzmuschelfischerei ausdrücklich gesetzlich erlaubt werden. Darauf soll auch in Absatz 1 Satz 2 hingewiesen werden, um wegen der ansonsten vollständigen Regelung der Miesmuschelfischerei in Absatz 2 Missverständnisse zu vermeiden. Außerdem soll durch die diesbezügliche Formulierung sichergestellt werden, dass die dieses Gebiet betreffende Besatzmuschelfischerei in den Bewirtschaftungsplan einbezogen wird.

Neu aufgenommen werden soll in Satz 2 auch die Verpflichtung, den Bewirtschaftungsplan nach jeweils fünf Jahren unter Beachtung des Schutzzwecks fortzuschreiben. Dies entspricht der Geltungsdauer des von allen Beteiligten akzeptierten, zur Zeit geltenden sog. Miesmuschelmanagementplans. Die vorgeschlagene Regelung ist bewusst nicht als Befristung formuliert, sondern so gefasst, dass der Plan mit dem bisherigen Inhalt fortgilt, bis er fortgeschrieben wird. Damit wird der Befürchtung der Muschelfischer Rechnung getragen, im Falle der Nichteinigung der beteiligten Behörden könnte ein „planloser" Zustand eintreten, der die Muschelfischerei gänzlich unzulässig werden lässt.

In Absatz 2 Satz 3 soll eine ausdrückliche Regelung zur Fischerei von KonsumMiesmuscheln in das Gesetz aufgenommen werden. Bislang existiert nur eine Erklärung der Landesregierung, wonach hierfür auf zeitweilig trocken fallenden Flächen (Eulitoral) keine Fischereierlaubnisse mehr erteilt würden. Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Nichterwähnung der Konsummuscheln in der detaillierten Regelung über die Miesmuschelfischerei ergeben könnten, ist der Absatz 2 entsprechend ergänzt worden.

Dies entspricht auch einer Forderung des WWF.

Der fraktionslose Abgeordnete im federführenden Ausschuss hat darauf hingewiesen, naturschutzfachliche Untersuchungen hätten ergeben, dass die bisherige Praxis der Muschelfischerei den Bestand der Miesmuscheln zerstöre; er könne dem Gesetzentwurf auch mit den im Ausschuss befürworteten Änderungen daher nicht zustimmen.

Die Vorschriften über die Sport- und Freizeitfischerei in der Zwischenzone (Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs) sind jetzt in § 11/2 Abs. 4 enthalten.

Die in Absatz 4 vorgeschlagene Änderung dient der sprachlichen Präzisierung.

Zu § 10 - Weitere Nutzungen der Ruhezone: Absatz 1 spricht jetzt von für die Schlickentnahme „zugelassenen" und nicht mehr von „gekennzeichneten" Flächen. Sein Wortlaut wird damit der Wortwahl in den anderen Vorschriften des Gesetzes angeglichen, die bestimmte Handlungen in Teilen des Nationalparks erlauben, wenn die betreffenden Gebietsteile für diese Handlungen zugelassen werden (siehe dazu auch die Anmerkung zu § 13/1).

Die Regelung über die Zwischenzone soll hier gestrichen werden; sie findet sich jetzt in § 11/2 Abs. 5.

Zu § 11 - Betreten der Ruhezone:

Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 soll der im Gesetzentwurf enthaltene Hinweis wegfallen, dass das Betreten nur außerhalb bestimmter Ruhezonengebiete erlaubt ist.

Dieser Hinweis ist im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 entbehrlich.

In Absatz 1 Nr. 3 soll auf Wunsch der Inselgemeinden der die Benutzung öffentlicher Straßen beschränkende Zusatz „im Rahmen der Widmung" wegfallen. Dadurch wird erreicht, dass öffentliche Straßen in einer über die Widmung hinausgehenden Weise schon dann benutzt werden dürfen, wenn eine entsprechende straßenrechtliche und/oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis vorliegt; einer zusätzlichen Befreiung nach § 13 bedarf es in diesen Fällen nicht.

Die in Absatz 1 Nr. 4 vorgeschlagene Änderung soll der sprachlichen Präzisierung dienen. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Grünen kritisierte, dass der Besatzung von trocken gefallenen Sportbooten das Betreten der Ruhezone erlaubt werde.

In Absatz 1 Nr. 5 soll die Beschränkung auf „gewerblich genutzte" Schiffe weggefallen, um auch der Freizeitschifffahrt eine Inspektion nach Trockenfallen zu ermöglichen.

Daneben wird empfohlen, den Begriff „Schiffe" durch den umfassenderen Begriff „Wasserfahrzeuge" zu ersetzen. Damit sollen insbesondere auch Sportboote bzw. Segelboote erfasst werden.

Die Absätze 2, 3 und 5 des Gesetzentwurfs betreffen die Zwischenzone und sollen daher hier gestrichen werden (s. jetzt § 11/3 und § 11/1 Abs. 2). Absatz 4 des Gesetzentwurfs ist weggefallen, weil das betreffende Gebiet nicht mehr Bestandteil des Nationalparks sein soll.

Zu § 11/1 - In der Zwischenzone verbotene Handlungen: Absatz 1 stellt klar, dass die in der Ruhezone verbotenen Handlungen grundsätzlich auch in der Zwischenzone verboten sind.

Absatz 2 Satz 1 enthält die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzentwurfs geregelten Ausnahmetatbestände. Der Gesetzentwurf stellt bisher darauf ab, dass die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ob diese Formulierung die rahmenrechtlichen Anforderungen erfüllt (s. § 14 Abs. 2 in Verb. mit § 13 Abs. 2 BNatSchG), ist zumindest fraglich. Deshalb wird vorgeschlagen, den Schutzzweckvorbehalt („soweit der Schutzzweck es erlaubt") hier und auch an anderer Stelle des Gesetzes einheitlich in Anlehnung an die §§ 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG und 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu formulieren, um eine rechtmäßig Abwägung zwischen den durch die Ausnahmeregelungen geschützten Interessen und dem Schutzweck des Nationalparks zu gewährleisten.

Die gegenüber dem Gesetzentwurf geänderte Formulierung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 soll deutlicher machen, dass die Beschädigung der Pflanzendecke nicht Ziel, sondern notwendige Folge der in dem Ausnahmetatbestand bezeichneten Maßnahmen ist.

Absatz 2 Satz 2 enthält die Regelung aus § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs.

Absatz 3 Satz 1 greift die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs enthaltene Ausnahme vom Störungsverbot auf. Satz 2 entspricht inhaltlich § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Entwurfs.

Zu § 11/2 - In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen

Die Verweisung in Absatz 1 ist notwendige Konsequenz des Vorschlag, für die Zwischenzone eigenständige Regelungen zu treffen. Die folgenden Absätze enthalten Erlaubnisse, die über die in der Ruhezone geltenden Erlaubnisse hinausgehen.

Die Regelung in Absatz 2 entspricht § 7 Abs. 2 des Entwurfs.; auch hier soll der Schutzzweckvorbehalt angefügt werden (vgl. die Ausführungen zu § 11/1 Absatz 2 Satz 1). Absatz 3 ist aufgrund der systematischen Neuordnung der Vorschriften über die Zwischenzone zur Klarstellung notwendig, da nach dem Gesetzentwurf die Jagd auf Wasserfederwild nur in der Ruhezone beschränkt werden soll.

Der neue Absatz 3/1 soll klarstellen, dass die Regelungen über die Miesmuschelfischerei in § 9 Abs. 2 nicht nur für Teilbereiche der Zwischenzone, sondern für die gesamte Zwischenzone gelten. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vertrat hierzu die Ansicht, die Regelung sei wegen der eindeutigen Verweisung in Absatz 1 entbehrlich, weil die Zwischenzone anders als die Ruhezone nicht in einzelne Gebiete untergliedert ist.

Absatz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs.

Durch den Verweis auf den neuen § 11/3 Abs. 2 soll verdeutlicht werden, dass die dortige Einschränkung des Betretensrechts in der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel auch hier Anwendung findet. Dies kommt in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs nur mittelbar zum Ausdruck Absatz 5 übernimmt die in § 10 Abs. 2 des Entwurfs enthaltene Regelung und ergänzt diese um eine Legaldefinition des ohne gesetzliche Vorgaben unklaren Begriffs der „ortsansässigen Bevölkerung", der auch in der Anlage 1 verwendet wird. Der Ausschuss hat trotz der von einzelnen Abgeordneten geltend gemachten Bedenken, die Beschränkung der Erlaubnisse nach Absatz 5 auf die ortsansässige Bevölkerung sei „realitätsfern und unpraktikabel", davon abgesehen, den Kreis der begünstigten Personen zu erweitern.

Zu § 11/3 - Betreten der Zwischenzone: Absatz 1 Satz 1 übernimmt den Regelungsgehalt von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss hat sich dafür ausgesprochen, das Betreten mit Krankenfahrstühlen