Informationsarbeit

Im Ausschuss ist (im Rahmen der Beratungen zur Parallelvorschrift des § 7 NPG Harz) diskutiert worden, ob der in Absatz 1 Satz 1 formulierte Hinweis auf den Schutzzweck positiver gefasst werden könne, indem der Nationalparkverwaltung insoweit z. B. nur eine Berücksichtigungspflicht auferlegt wird. Der Ausschuss hat sich letztlich gegen eine solche Korrektur ausgesprochen. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass auch bestimmte Formen der Informations- und Bildungsarbeit (wie Exkursionen oder das Aufstellen von Informationstafeln) den Schutzzweck gefährden können und es daher sinnvoll ist, in Absatz 1 wie in zahlreichen anderen Vorschriften des Gesetzes einen Schutzzweckvorbehalt zu formulieren. Systematische Gründe und das Gebot der Rechtsklarheit sprechen deshalb dafür, an der Formulierung des Gesetzentwurfs festzuhalten, die sich am Sprachgebrauch des allgemeinen Naturschutzrechts und der beiden Nationalparkgesetze orientiert.

Die Absätze 2 und 3 des Gesetzentwurfs sollen in sprachlich überarbeiteter Form in einem Absatz zusammengefasst werden. Aus dem Entwurf wird bisher nicht hinreichend klar, in welchem Verhältnis die „Ziele" (Absatz 2 des Entwurfs) zu den „Aufgaben" (Absatz 3 des Entwurfs) stehen. Außerdem unterscheiden sich einige Begriffe, mit denen die „Aufgaben" umschrieben wurden, inhaltlich nicht wesentlich von den in Absatz 2 des Entwurfs verwendeten Formulierungen. Absatz 2 Satz 1 umschreibt jetzt die allgemeine Zielsetzung der Informations- und Bildungsarbeit. Der sprachlich zweifelhafte Begriff der „allgemeinen Umweltbildung" ist durch die Formulierung ersetzt worden, dass Verständnis für ökologische Zusammenhänge (siehe Absatz 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs) geschaffen werden soll. Absatz 2 Satz 2 enthält einzelne, speziell auf den Nationalpark bezogene Forderungen an die Informations- und Bildungsarbeit. Die Forderung, Verständnis für den Nationalpark zu schaffen, muss nicht eigens erwähnt werden; sie ergibt sich schon aus den übrigen Forderungen des Satzes 2. Absatz 3/1 Satz 1 geht auf den § 19 Abs. 4 des Gesetzentwurfs zurück und soll aus systematischen Gründen dem § 15 eingefügt werden. Der Ausschuss sprach sich dafür aus, dass die Nationalparkverwaltung bei der Bildungs- und Informationsarbeit grundsätzlich mit Kommunen und Verbänden zusammenwirkt; dementsprechend wird vorgeschlagen, die „Kann-Bestimmung" des Gesetzentwurfs durch eine „Soll-Vorschrift" zu ersetzen.

Die in Satz 2 vorgeschlagene Regelung soll der Nationalparkverwaltung ermöglichen, daneben nach ihrem Ermessen („kann") auch engagierte Einzelpersönlichkeiten an der Informations- und Bildungsarbeit zu beteiligen.

Absatz 4 des Gesetzentwurfs, der vor allem die Erschließung des Nationalparks für die Allgemeinheit unter den Vorbehalt des Schutzzwecks stellt, soll gestrichen werden. Der Gesetzentwurf enthält in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung bereits in den §§ 6 ff. und 13/1 spezielle Vorschriften über den Zugang der Allgemeinheit zum Nationalpark, die den Schutzzweckvorbehalt enthalten und damit den Vorgaben des Rahmenrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) Rechnung tragen. Eine darüber hinausgehende, allgemeine Regelung ist daher entbehrlich und allenfalls missverständlich.

Zu § 16 - Forschung: Absatz 1 soll einige Änderungen redaktioneller bzw. sprachlicher Art erfahren. Daneben kam in den Beratungen zum Ausdruck, dass die in der Gesetzesbegründung (Drs. 14/1900 S. 47) verwendete Terminologie nach dem Sprachgebrauch in diesem Gesetzentwurf jedenfalls missverständlich ist: Weder sieht die Regelung in Absatz 1 die „generelle Freistellung" bestimmter Forschungsprojekte vor, noch ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass Forschungsvorhaben, die die in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllen, einer „Befreiung" bedürfen.

In Absatz 2 sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Forschungsergebnisse der Nationalparkverwaltung „nach Maßgabe näherer Vereinbarungen" zur Verfügung zu stellen sind.

Der Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals ist jedoch unklar; zudem ist es verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob eine gesetzliche Verpflichtung, der Nationalparkverwaltung die Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen, in jedem Fall mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist.

Die wegen dieser Bedenken zwischenzeitlich erwogene Fassung, nach der die Nationalparkverwaltung auf die Überlassung der Forschungsergebnisse hinwirken sollte, ging dem Ausschuss jedoch nicht weit genug: Der Nationalparkverwaltung soll ein stärkeres Instrument in die Hand gegeben werden, um die Überlassung der Forschungsergebnisse zu erreichen. Deshalb wird empfohlen, der Nationalparkverwaltung nach ihrem Ermessen die Möglichkeit zu geben, die Zulassung zur Forschung im Nationalpark (Absatz 1) mit einer auf die Überlassung der Forschungsergebnisse gerichteten Auflage zu versehen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat sie durch Abwägung im Einzelfall insbesondere zu ermitteln, ob die mit der Auflage verbundene Beschränkung der grundgesetzlich geschützten Wissenschaftsfreiheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch das Ziel einer Effektivierung des Naturschutzes oder durch andere überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist.

Zu § 18 - Verwaltung:

Die Vorschrift soll zur Vermeidung von Missverständnissen um den Soweit-Satz ergänzt werden, da einzelne Aufgaben und damit Teile der Verwaltungstätigkeit im Nationalpark den unteren Naturschutzbehörden zugewiesen sind (vgl. § 19).

Zu § 19 - Zuständigkeiten:

Mit der vorgeschlagene Fassung des § 19 enthält das Nationalparkgesetz nunmehr abschließende Zuständigkeitsregelungen; sonstige Zuständigkeiten, etwa nach dem Nds. Naturschutzgesetz, bestehen nicht (vgl. auch die Ausführungen zu § 22/1).

Durch die Verweisung im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird jetzt klargestellt, dass der Nationalparkverwaltung Zuständigkeiten (und Aufgaben) schon in einigen der vorstehenden Bestimmungen übertragen werden.

Auch die Regelung in Absatz 1 Nr. 3 muss zur Klarstellung korrigiert werden. Das Nationalparkgesetz sieht nicht vor, dass in der Ruhezone Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. die §§ 7 bis 11). Deshalb ist in Nummer 3 zu ergänzen, dass sich die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung für die Ruhezone auf die Erteilung von Befreiungen beschränkt. Im Übrigen soll die Formulierung der Vorschrift an den sprachlich korrigierten § 13 Satz 1 angepasst werden (siehe die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Die Regelung für die Erholungs- und die Zwischenzone hat neben der Vorschrift über die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Bedeutung, weil es sich bei den fraglichen Flächen nach Mitteilung des Umweltministeriums teilweise um gemeindefreie Gebiete handelt.

Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs wird infolge der Änderungen in § 10 überflüssig und fällt daher weg. Die Zuständigkeit für die jetzt in § 10 vorgesehene Zulassungsentscheidung ergibt sich aus Absatz 1 Nr. 6. Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs wird gestrichen, weil sich die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung bereits aus § 8 Abs. 3 ergibt.

In Absatz 1 Nr. 6 ist jetzt klargestellt, dass die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung sich nicht auf die Zulassung von Wegen und Routen beschränkt, die in der Ruhezone lie gen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2); das Gesetz sieht solche Zulassungsentscheidungen nämlich auch für die in der Zwischenzone gelegenen Wege und Flächen vor (§ 11/3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1). Außerdem ist nunmehr berücksichtigt, dass das Gesetz solche Zulassungen auch für andere, bislang nicht genannte Gebietsteile vorsieht. Schließlich wird die Vorschrift noch dem Wortlaut des neuen § 13/1 angeglichen.

Absatz 1 Nr. 8 wird zur Anpassung an den einleitenden Satzteil des Absatzes sprachlich korrigiert.

Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs ist entbehrlich. Die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung hierfür sind bereits in § 15 geregelt.

Absatz 1 Nr. 9/1 wird eingefügt, weil im Gesetzentwurf für den Aufgabenbereich nach § 11/3 Abs. 3 (Beschränkung des Betretensrechts) eine Zuständigkeitsregelung fehlt. Der Soweit-Satz dient der Klarstellung; es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf Absatz 2 Satz 1/1.

Die Zuständigkeitsregelungen in Absatz 1 Nr. 9/2 und dem ergänzend geltenden Absatz 2 Nr. 1/1 werden wegen der Neuregelung in § 11/4 Abs. 5 erforderlich.

In Absatz 1 Nr. 10 wird durch Einfügung des Wortes „sonstigen" verdeutlicht, dass die Bestimmung eine Auffangregelung enthält. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die Nationalparkverwaltung grundsätzlich auch für die Maßnahmen nach den allgemeinen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zuständig ist, für die außerhalb des Nationalparks nach § 55 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG die unteren Naturschutzbehörden zuständig sind (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 22/1).

In Absatz 2 Satz 1 kann auf die Aufzählung der Gebietskörperschaften verzichtet werden, die die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahrnehmen. Dies ergibt sich bereits aus § 54 Abs. 1 NNatSchG. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird sprachlich präzisiert.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1/1 ergänzt die Regelung in Absatz 1 Nr. 9/1. Die Zuständigkeitsabgrenzung folgt der bereits im Gesetzentwurf angelegten Systematik, dass für besondere Nutzungsregelungen in der Zwischen- und der Erholungszone auf Flächen im Gemeindegebiet grundsätzlich die unteren Naturschutzbehörden zuständig sind Absatz 2 Satz 1 Nr. 1/2 ergänzt Absatz 1 Nr. 9/2.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 weist den unteren Naturschutzbehörden jetzt ausdrücklich die Zuständigkeit für sämtliche Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben zu.

Die Behörden sollen nicht nur über die Genehmigung solcher Vorhaben entscheiden - so der Wortlaut des Gesetzentwurfs -, sondern auch für den Vorbescheid und die Abbauverpflichtung nach den über den neuen § 22/1 anwendbaren Bodenabbauvorschriften des NNatSchG zuständig sein (vgl. die §§ 19, 20 und 22 NNatSchG). Die übrigen Änderungen dienen der sprachlichen Präzisierung.

In Absatz 2 Satz 2 ist jetzt klargestellt, dass das Benehmenserfordernis nur im Hinblick auf diejenigen Gemeinden entsteht, in deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Gesetzentwurf sieht dagegen noch vor, dass das Benehmen mit der „jeweils berührten" Gemeinde hergestellt werden muss. Diese Formulierung soll nicht übernommen werden, weil sie entgegen der Regelungsabsicht auch dahin verstanden werden könnte, dass die Entscheidung im Benehmen mit allen in ihren Interessen berührten Gemeinden zu erfolgen hat. Außerdem wird das Benehmenserfordernis auf Anordnungen nach Satz 1 erstreckt; es handelt sich dabei um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Neuregelungen in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1/1 und 1/2. Absatz 2/1 enthält eine gegenüber dem Gesetzentwurf neue Zuständigkeitskonzentration.