Arabischen Republik Syrien

Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien stellt ihren Staatsangehörigen Heimreisedokumente aus, sofern die Identität, ggf. nach Überprüfung in Syrien, geklärt ist. Hilfreich hierzu sind sämtliche vorhandenen Identitätsnachweise im Original. Anerkannte Personaldokumente sind auch Zivil- und Personenregisterauszüge, vorzugsweise mit Lichtbild. Für die Beantragung ist der Registrierort oder - sofern unbekannt - der Geburtsort anzugeben. Die Bearbeitungsdauer bei der syrischen Botschaft beträgt bei korrekter Angabe der Personalien ca. drei bis sechs Monate. Eine sofortige Ausstellung eines Passersatzpapieres ist nach Auskunft der syrischen Botschaft möglich, wenn ein Reisepass, Personalausweis oder Wehrpass im Original vorgelegt wird oder der Betroffene persönlich bei der Botschaft vorspricht, Dokumente vorlegen kann und erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen.

Zu 16: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass syrische Staatsangehörige durch eine Passbeantragung gefährdet werden könnten. Über eine mögliche Gefährdung für Leib und Leben bei einer Rückkehr ins Heimatland hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens zu entscheiden.

Niedersächsische und andere Landesbehörden sind an diese Entscheidung gebunden und haben keine eigene Entscheidungskompetenz.

Zu 17: Sofern syrische Staatsangehörige ihre Heimatpässe nach der Einreise ins Bundesgebiet nicht vernichten, ist eine Vorführung bei der syrischen Botschaft zwecks Erlangung eines Passersatzpapieres für die Rückreise nicht erforderlich. Kommen ausländische Staatsangehörige ihrer in § 4 des Ausländergesetzes ausgestalteten Passpflicht nicht nach und sind auch nicht bereit, sich um die Ausstellung eines entsprechenden Heimreisedokumentes zu bemühen - um solche Personen handelt es sich in der Regel bei den in den Ausreiseeinrichtungen in Braunschweig und Oldenburg aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern - so ist auch weiterhin eine Vorführung bei der syrischen Botschaft zwecks Feststellung der Identität erforderlich, wenn die Ausländerbehörden nur auf diese Weise dem sich aus § 49 des Ausländergesetzes ergebenden zwingenden Auftrag des Gesetzgebers, den Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers zu beenden, nachkommen können.

Zu 18: Statistische Angaben hierzu liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu 19 a: Zurzeit befindet sich ein syrischer Staatsangehöriger in der Ausreiseeinrichtung in Oldenburg. In Braunschweig hält sich zurzeit kein Ausländer auf, bei dem eine syrische Staatsangehörigkeit feststeht bzw. vermutet wird.

Zu 19 b: In Oldenburg hat sich zuvor noch kein syrischer Staatsangehöriger aufgehalten, in Braunschweig stellte sich bisher bei vier Ausländern die syrische Staatsangehörigkeit heraus.

Zu 20: Seit 1995 wurden insgesamt 74 Syrer nach Damaskus/Syrien abgeschoben. 64 Syrer wurden vom Flughafen Frankfurt und 10 Syrer vom Flughafen Hannover abgeschoben.

Hiervon befanden sich drei Personen zuvor in der Ausreiseeinrichtung in Braunschweig.

Von den 74 Abgeschobenen befanden sich 18 Personen vor der Rückkehr in ihr Heimatland in Abschiebungshaft.

Zu 21: Zurzeit befinden sich in der Justizvollzugsanstalt Hannover - Außenstelle Langenhagen zwei syrische Staatsangehörige in Abschiebungshaft, die nach negativem Abschluss des

Asylverfahrens bzw. Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet untergetaucht waren und später festgenommen wurden.

Zu 22: Solange die Ergebnisse der Nachforschungen des Auswärtigen Amtes noch nicht vorlagen, wurde in Niedersachsen davon abgesehen, Abschiebungen nach Syrien zu terminieren, sofern es sich nicht um verurteilte Straftäter handelte. Aufgrund der vorliegenden Antwort des Auswärtigen Amtes hat die Landesregierung keine Rechtfertigung mehr gesehen, Abschiebungen von ausreisepflichtigen syrischen Staatsangehörigen, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, weiterhin auszusetzen. Jedem syrischen Staatsangehörigen, dem eine Abschiebung droht, steht es frei, zuvor in einem Asyloder Asylfolgeverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungshindernisse geltend zu machen, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen könnten, und sich dabei auch auf den Einzelfall des Herrn Daoud zu berufen.

Zu 23: Es ist nicht beabsichtigt, die Ausreiseeinrichtungen in Braunschweig und Oldenburg aufzugeben. Sie stellen eine notwendige und erfolgreiche Ergänzung der Bemühungen der Landesregierung dar, die Aufenthaltsbeendigung bei ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern durchzusetzen, deren Rückführung an ihrer fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Heimatstaat zu scheitern droht, insbesondere deshalb, weil sie ihre Herkunft vorsätzlich verschleiern.

Zu 24: Nein. Auf die Ausführungen zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen.

Zu 25 und 26: Nach § 54 des Ausländergesetzes kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Danach kann jedes Bundesland für seinen Zuständigkeitsbereich einen Abschiebungsstopp für die Dauer bis zu sechs Monaten ohne das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern anordnen. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit haben sich die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder in ihrer ständigen Konferenz am 29.03.1996 darauf verständigt, dass diese Sechsmonatsregelung durch die Länder nur noch als Ausnahmetatbestand für kurze Zeit und nach vorheriger Konsultation mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien der anderen Länder angewandt wird.

Der Landesregierung liegen - auch nach Auswertung der vom Auswärtigen Amt übermittelten Auskünfte im Fall des Herrn Daoud - keine Hinweise für die Notwendigkeit eines generellen Abschiebungsstopps vor. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr eine eingehende individuelle Prüfung jedes Einzelfalles durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte.

Zu 27: Über die Gefährdung syrischer Flüchtlinge im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien durch exilpolitische Aktivitäten hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen eines Asylverfahrens zu entscheiden. Die Landesregierung hat in dieser Frage keine eigene Entscheidungszuständigkeit.

Zu 28: Auf die Antwort zu 27 wird verwiesen.