KiStRG in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer Lohnsteuer

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Zielsetzung des Gesetzes, Wirksamkeitsprüfung

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, das Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) an die seit der letzten Gesetzesänderung eingetretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und anderer Gesetze anzupassen. Insbesondere soll dem Anliegen der Kirchen Rechnung getragen werden, aus der Unternehmenssteuerreform (Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433) resultierende kirchensteuersystematische Verwerfungen und die daraus folgenden Mindereinnahmen bei der Kirchensteuer zu begrenzen. Um dies bereits für das Jahr 2001 zu erreichen, soll das Gesetz bereits zum 1. Januar 2001 in Kraft treten. Daneben wird eine klarstellende Vorschrift zum besonderen Kirchgeld eingefügt. Die Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes an die endgültige Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 erfolgt im Niedersächsischen Euro-Anpassungsgesetz. Ob und inwieweit eine Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes aufgrund des die steuerlichen Folgeregelungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz auf Bundesebene enthaltenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes erforderlich wird, ist erst nach Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes zu entscheiden.

1. Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KiStRG in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KiStRG ist die Einkommensteuer (Lohnsteuer) vor Berechnung der Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a EStG zu kürzen. § 51 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) sieht jedoch nicht nur eine Kürzung der Maßstabsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern gilt die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinder- und Betreuungsfreibeträge) in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Zudem ist zur Ermittlung der Maßstabsteuer § 35 EStG nicht anzuwenden und das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu erhöhen und um die nach § 3 c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Danach sind zum einen bei Kirchensteuerpflichtigen, bei denen einkommensteuerlich Kinder zu berücksichtigen sind, zur Berechnung der Maßstabsteuer die o. b. Freibeträge für Kinder bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen. Zum anderen ist die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und das Halbeinkünfteverfahren für die Berechnung der Kirchensteuer nicht anzuwenden, d. h. die Maßstabsteuer insoweit zu erhöhen. Um diese bundesgesetzliche Regelung im § 51 a EStG auch für die Ermittlung der Kirchensteuer in Niedersachsen wirksam werden zu lassen, ist die Verweisung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KiStRG diesen Regelungen in § 51 a EStG anzupassen.

2. In Niedersachsen können die Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände von ihren Angehörigen aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KiStRG). Die Kirchensteuern können erhoben werden als

­ Steuer vom Einkommen,

­ Steuer vom Vermögen,

­ Steuer vom Grundbesitz,

­ Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

Das Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen umfasst auch das besondere Kirchgeld. Die ausdrückliche Aufnahme des besonderen Kirchgelds in den § 2

KiStRG dient der Verdeutlichung. Durch das besondere Kirchgeld können auch diejenigen Kirchenangehörigen in angemessenem Umfang zur Tragung der kirchlichen Lasten herangezogen werden, bei denen dies durch Anknüpfung an die staatliche Steuer nicht in einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Maß zu erreichen ist (vgl. Begründung zum Kirchensteuerrahmengesetz vom 10. Februar 1972, LT-Drs. 7/120, zu § 2 KiStRG).

Die Änderungen des Kirchensteuerrahmengesetzes sind zur Erreichung dieser Ziele erforderlich und geeignet.

II. Ergebnis der Verbandsbeteiligung

Die Landeskirchen, Diözesen und anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer erheben, und die kommunalen Spitzenverbände sind zu dem Gesetzentwurf gehört worden.

Die in Niedersachsen ein besonderes Kirchgeld erhebenden Religionsgemeinschaften haben eine gesetzliche Regelung zur Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld angeregt. Dieser Vorschlag wurde in Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c aufgegriffen.

Weitere Anregungen oder Ergänzungswünsche gab es nicht.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens lehnt den Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2001 insgesamt ab. Sie begründet ihre Haltung wie folgt:

a) wegen der verkürzten Anhörungsfrist sei den Rechten der kommunalen Spitzenverbände nach Artikel 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung nicht ausreichend Rechnung getragen,

b) die nach Artikel 68 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Darlegung der Kosten und Mindereinnahmen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für die betroffenen anderen Träger öffentlicher Verwaltung zu erwarten sind, fehle und

c) durch das beabsichtigte In-Kraft-Treten des Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2001 läge eine unzulässige echte Rückwirkung vor.

Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die durch den Gesetzentwurf zu erwartenden Mindereinnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften i. H. v. ca. 5 Mio. DM nicht hingenommen werden könnten.

Dem Vorbringen der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens kann nicht gefolgt werden:

Zu a: Mit Schreiben vom 4. September 2001 ist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen gegeben worden. Die Frist zur Stellungnahme soll nach § 27 Abs. 3 GOMin in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten, in dringenden Fällen kann sie abgekürzt werden. Ein solcher dringender Fall ist hier gegeben. Das Gesetz muss noch im Jahr 2001 verkündet werden, um Kirchensteuerausfälle und damit die Beeinträchtigung der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben bereits für das Jahr 2001 zu vermeiden. Den Rechten der Kommunen aus Artikel 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung wurde somit durch die verkürzte Anhörungsfrist ausreichend Rechnung getragen.

Zu b: Die nach Artikel 68 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Darlegung der zu erwartenden Kosten und Mindereinnahmen ist im Gesetzentwurf enthalten (vgl. Begründung zu Abschnitt IV - Haushaltsmäßige Auswirkungen, Finanzfolgenabschätzung -). Aufgrund des Vorbringens der kommunalen Spitzenverbände wurde diese Darstellung hinsichtlich der zu erwartenden geringeren Einnahmen bei der Einkommensteuer um geschätzte Werte für das Land (10 Mio. DM/Entstehungsjahr) und die Kommunen (5 bis 6 Mio. DM/Entstehungsjahr) ergänzt. Der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist mit Schreiben vom 4. September 2001 mitgeteilt worden, dass aufgrund überschlägiger Schätzung die voraussichtlichen Mindereinnahmen der Kommunen ca. 5 bis 6 Mio. DM/Jahr betragen werden.

Zu c): Durch das In-Kraft-Treten des Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2001 würde keine unzulässige echte Rückwirkung, sondern eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) gegeben sein. Eine solche liegt vor, wenn vor In-KraftTreten des Gesetzes nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand verwirklicht worden ist und die Norm auf gegenwärtige, zwar in der Vergangenheit zum Teil schon begründete aber noch nicht vollständig abgeschlossenen Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft einwirkt (BVerfGE 11, 139

[145 f.]; 72, 200 [242 f.]; 97, 67 [78 f.]). Der Anknüpfungspunkt für den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz, nämlich der vollständig in der Vergangenheit erfüllte Sachverhalt, liegt im vorliegenden Fall - die Verkündung des Gesetzes noch in 2001 vorausgesetzt - nicht vor. Denn der Anspruch auf die Kirchensteuer für das Kalenderjahr 2001 entsteht erst mit Ablauf des Jahres 2001 (§ 5 KiStRG) und damit nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung des KiStRG gültig werden würde.

III. Auswirkungen auf die Umwelt und von frauenpolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. Frauenpolitische Belange sind nicht betroffen.

IV. Haushaltsmäßige Auswirkungen, Finanzfolgenabschätzung

Dem Land entsteht durch die Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes im Ergebnis keine Kostenbelastung. Der durch die Erhebung der Kirchensteuer bei der Finanzverwaltung entstehende Aufwand wird von den kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften in Höhe von 4 vom Hundert der Kirchensteuereinnahmen pauschal vergütet.

Durch den aufgrund des höheren Kirchensteueraufkommens entsprechend höher ausfallenden Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Einkommensteuer ergeben sich geringere Einnahmen voraussichtlich für das Land i. H. v. 10 Mio. DM und die Kommunen i. H. v. 5 bis 6 Mio. DM (jeweils für das Entstehungsjahr).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 Buchst. a:

Nach dem geltenden Recht sind die Kirchen berechtigt, neben dem allgemeinen Kirchgeld ein besonderes Kirchgeld von Kirchenangehörigen zu erheben, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört. Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr.