Steuerberater

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5:

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6:

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien Hansestadt Bremen angelegt werden.

Artikel 7:

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrags. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen.

Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen herzustellen.

Artikel 8:

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 24. September 2001 Hannover, den 12. September 2000 mehrheitlich für die Errichtung eines Versorgungswerks ausgesprochen. Der Präsident der Kammer hat den Senat der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 27. September 2000 darum gebeten, für die im Land Bremen berufsansässigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten eine entsprechende berufsständische Versorgung sicherzustellen.

Die relativ geringe Anzahl Berufsangehöriger im Land Bremen lässt die Errichtung eines eigenen Versorgungswerks für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aus wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Gründen nicht zu. Deshalb soll ein Anschluss der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen erfolgen. Im Land Bremen ist bereits in der Vergangenheit die berufsständische Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, der Tierärzte, der Zahnärzte sowie der Architekten aufgrund von Staatsverträgen mit anderen Bundesländern geregelt worden. Der Staatsvertrag mit Niedersachsen soll es in Bremen niedergelassenen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ermöglichen, an einem berufsständischen Versorgungswerk teilhaben und damit ihre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen zu können.

In Niedersachsen ist das von den Fraktionen des Niedersächsischen Landtages gemeinsam initiierte und beschlossene Niedersächsische Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten am 31. Dezember 1999 in Kraft getreten.

Das Versorgungswerk hat zum 1. Juni 2000 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen.

Nach nunmehr gut einem Jahr Geschäftsbetrieb gehören dem Versorgungswerk ca. 1 350 Mitglieder an, das Vermögen beträgt jetzt etwa 20 Mio. DM und wächst monatlich um 1,5 Mio. DM. Diese tatsächliche Entwicklung des Versorgungswerks entspricht den Annahmen, die dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 8. März 1999, das der Gründung der Einrichtung vorausgegangen war, zugrunde lagen.

Das Versorgungswerk hat zur Abwicklung der laufenden Geschäfte mit der Ärzteversorgung Niedersachsen einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen und auf den Aufbau einer eigenen Verwaltung verzichtet. Mit der Ärzteversorgung Niedersachsen hat das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen einen Partner, der über langjährige eigene Erfahrungen verfügt und auch in der Mitverwaltung anderer Versorgungswerke seit Jahren tätig ist. Insgesamt bewirkt jedes weitere Mitglied für das noch junge niedersächsische Versorgungswerk eine Stabilisierung der Basis dieser berufsständischen Einrichtung. Wenngleich die Zahl der künftigen Mitglieder des Versorgungswerks aus dem Bereich der Steuerberaterkammer Bremen nicht sehr hoch sein wird - die Schätzungen liegen bei 250 neuen Mitgliedern -, so tragen sie insgesamt zur Stärkung der Steuerberaterversorgung bei.

II. Besonderer Teil

A. Zum Gesetz

Nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung bedürfen Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Landtages. Durch den vorliegenden Staatsvertrag werden Gegenstände der Landesgesetzgebung berührt: Im Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten fehlt eine Grundlage, die das Versorgungswerk ermächtigt, Angehörige des Berufsstandes aus anderen Bundesländern zu Pflichtmitgliedern der niedersächsischen Einrichtung zu machen.