Fraktionskostenzuschüsse

An die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages Vorschlag des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages zur Anpassung der Fraktionskostenzuschüsse Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes lege ich dem Landtag meinen Bericht zur Anpassung der Fraktionskostenzuschüsse ab dem 1. September 2001 vor.

Nach § 31 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) haben die Fraktionen des Niedersächsischen Landtages Anspruch auf monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. § 31 Abs. 1 Satz 4 NAbgG schreibt vor, dass der Präsident des Landtages dem Landtag jährlich nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Zuschüsse vorlegt.

Die Zuschüsse an die Fraktionen sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes vom 11.10.2000 (Nds. GVBl. S. 260) mit Wirkung vom 01.08.2000 neu geregelt worden.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 NAbgG nimmt der Präsident des Landtages nur zu der Frage einer jährlichen Anpassung der Zuschüsse Stellung. Empfehlungen zu strukturellen Fragen gehören dagegen nicht zu den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Auszugehen ist von der Verwendung der bisherigen Zuschüsse, wie sie sich aus der Rechnungslegung der Fraktionen ergibt. Dabei sind die einzelnen Ausgabepositionen in ihrer betragsmäßigen Gewichtung zu berücksichtigen.

Aus der Rechnungslegung ergibt sich zunächst, dass die Zuschüsse für die im Abgeordnetengesetz bestimmten Zwecke (§ 31 Abs. 1, 3 und 4) bei allen Fraktionen vollständig verwendet worden sind. Anhaltspunkte für eine nicht am Bedarf orientierte Verwendung sind aus der Rechnungslegung nicht ersichtlich.

Bei den Ausgaben der Fraktionen sind wie im Vorjahr deutliche Schwerpunkte zu erkennen. So entfallen auf die Personalkosten der im Landtag vertretenen Fraktionen insgesamt rd. 76 %. Davon nehmen die Funktionszulagen an Abgeordnete rund 12 % und die Kosten für die Fraktionsangestellten rund 64 % ein. Der Anteil der sächlichen Ausgaben beläuft sich insgesamt auf rund 24 %. Die Verwendung der Fraktionsmittel entspricht damit den Ausgabeschwerpunkten der Vorjahre.

Der Vorschlag des Präsidenten hat - wie oben ausgeführt - die Preisentwicklung und die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen.

Nach den vorliegenden Unterlagen des Statistischen Bundesamtes haben sich die Preise bei den für Fraktionen typischen Sachausgaben, wie etwa den Kosten für Telekommunikationsleistungen, Verkehr und sonstige Dienstleistungen, innerhalb eines Jahres um 2,15 % erhöht.

Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst wurden bereits im Juni 2000 auch für das Jahr 2001 abgeschlossen und sehen ab dem 01.09.2001 eine lineare Anhebung um 2,4 % vor.

Die jährliche Sonderzuwendung nimmt an der Erhöhung nicht teil und wird deshalb nur mit einem Anteil von 85,80 % berücksichtigt.

IV. Vorschlag:

Unter Berücksichtigung der im Abschnitt II dargestellten Ausgabeschwerpunkte rechtfertigt die Entwicklung in den Jahren 2000/2001 bei den Löhnen im öffentlichen Dienst, den übrigen Arbeitgeberleistungen und bei den Preisen eine Anhebung der Fraktionskostenzuschüsse ab 01.09.2001 um 2,20 %.

Ich schlage vor, die monatlichen Zuschüsse der Fraktionen zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs entsprechend zu erhöhen.

V. Anhörung der Fraktionen:

Die Fraktionen sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 NAbgG gehört worden.