Zusammenarbeit von sozialmedizinischen Diensten verbessern, bundesgesetzliche Regelungen schaffen

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. in Niedersachsen Modellversuche zur besseren Kooperation von sozialmedizinischen Diensten der Sozialversicherungsträger zu initiieren;

2. sich im Bundesrat für eine Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung mit dem Ziel einzusetzen, eine bessere Kooperation der Sozialversicherungsträger zu ermöglichen und Doppelbegutachtungen zu vermeiden;

3. zu prüfen, welche bisher durch amtsärztliche Dienste wahrgenommenen Aufgaben durch Auftragsvergabe an sozialmedizinische Dienste der Sozialversicherungsträger sowie an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Interesse der Verwaltungsmodernisierung, der Effizienzsteigerung und der Vereinheitlichung von Begutachtungskriterien ausgegliedert werden können.

Begründung Grundsätzlich können und sollen Sozialversicherungsträger bei ihrer Aufgabenerfüllung eng zusammenarbeiten (§ 86 SGB X). Dies kann im Wege der Beauftragung eines Trägers durch einen anderen geschehen, allerdings nur unter dem Vorbehalt der Zweckmäßigkeit sowie der Einschränkung, dass ein wesentlicher Teil der Aufgabe beim Auftraggeber verbleiben muss (§ 88 SGB X). Sozialversicherungträgern ist es jedoch nicht verwehrt, aufgrund des Zusammenarbeitsangebots in § 86 SGB X Einrichtungen zu gründen, durch die die Träger quasi im Wege der ferngesteuerten Eigenwahrnehmung tätig werden.

Bislang bestehen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den ärztlichen Diensten der Rentenversicherungs- und, Unfallversicherungsträger sowie der Arbeitsverwaltung mehrere medizinische Dienste nebeneinander. Hohe Kosten, mangelnde Unabhängigkeit, belastende Doppeluntersuchungen und Effizienzmängel sind häufig die Folge.

Da die Aufgabengebiete der medizinischen Dienste der verschiedenen Träger große Schnittmengen aufweisen und alle Dienste den Anspruch erheben objektive medizinische Kriterien bei der Begutachtung anzulegen, besteht die Möglichkeit, dass die Dienste bei denjenigen Aufgabenstellungen, die gleich oder sehr ähnlich sind, stärker miteinander kooperieren bzw. Aufgaben gemeinsam erledigen.

Dies hätte nicht nur positive Auswirkungen auf die Verwaltungseffizienz, sondern würde auch die Rechtssicherheit für die Versicherten verbessern und unnötige und belastende Doppelbegutachtungen vermeiden helfen.

Diesen Überlegungen ist bereits im SGB IX Rechnung getragen worden. Hier ist - anders als z. B. im SGB V, SGB VI oder SGB VII - geregelt, dass Gutachten eines Rehabilitationsträgers für alle anderen Rehabilitationsträger verbindlich sein sollen. Im SGB IX sind die Rehabilitationsträger sogar verpflichtet, den Versicherten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste für die Erstellung eines Gutachtens vorzuschlagen. Diese Regelung mit hoher Bürgerinnen- und Bürgerfreundlichkeit ist auch in den übrigen Teilen des Sozialgesetzbuches anzustreben.

Auch bei der Begutachtung durch amtsärztliche Dienste bestehen ähnliche Reformerfordernisse. So müssen die Begutachtungskriterien von amtsärztlichen Diensten und sozialmedizinischen Diensten besser aufeinander abgestimmt werden. Darüber hinaus muss geprüft werden, welche bisher von amtsärztlichen Diensten wahrgenommenen Aufgaben durch Beauftragung von sozialmedizinischen Diensten und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bürgerfreundlicher, effizienter und sparsamer erledigt werden können.