Absatz 1 regelt die Zuständigkeit der federführenden Behörde entsprechend der Vorgabe des Bundesgesetzes § 14 Abs

Notwendigkeit, allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Durchführung der UVP im Rahmen „paralleler" Zulassungsverfahren aufzustellen. Bei Vorhaben, für die lediglich ein Zulassungsverfahren notwendig ist oder das Zulassungsverfahren konzentrierende Wirkung hat, wie z. B. das Planfeststellungsverfahren, sind derartige Regelungen nicht erforderlich.

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit der federführenden Behörde entsprechend der Vorgabe des Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 1 UVPG). Danach ist die federführende Behörde zumindest für die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 3 NUVPG und §§ 3 a bis 3 e UVPG), die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (§ 5

UVPG), die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 8 und 9 a UVPG) und die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) zuständig. Die Länder können darüber hinaus der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach § 6 UVPG (Unterlagen des Trägers des Vorhabens), § 7 UVPG (Beteiligung anderer Behörden) und § 9 UVPG (Einbeziehung der Öffentlichkeit) übertragen. Von dieser Ermächtigung wird Gebrauch gemacht.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt für die Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG oder in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind und aufgrund paralleler Zulassungsverfahren zugelassen werden, die federführende Behörde.

Absatz 3 verpflichtet die Zulassungsbehörden, eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Von der federführenden Behörde ist das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.

Absatz 4 regelt im Hinblick auf die nach den § 9 b des neu gefassten UVPG durchzuführende grenzüberschreitende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, dass die Bezirksregierung Weser-Ems die zuständige Behörde bei der Beteiligung niedersächsischer Behörden bei niederländischen Vorhaben ist. Abweichend von der Regelung des § 9 b UVPG, in dem die „für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständige Behörde" Ansprechpartner der niederländischen Genehmigungsbehörde genannt wird, soll diese Aufgabe in Niedersachsen zentral von einer Behörde wahrgenommen werden. Diese kann am ehesten entscheiden, welche konkrete Behörde im Einzelfall von dem Vorhaben im Nachbarland betroffen ist und daher beteiligt werden sollte.

Da die Zuständigkeit von Behörden in der Regel vom Standort des Vorhabens abhängt, erklärt das Bundesrecht keine konkrete Behörde für zuständig. Der Verweis auf eine „für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständige Behörde" geht daher ins Leere. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es zweckmäßig, nicht für jede Fachverwaltung jeweils eine bestimmte Behörde als Ansprechpartner für zuständig zu erklären, sondern für alle Verfahren in den Niederlanden zentral der Bezirksregierung Weser-Ems die Funktion der zuständigen Behörde als Ansprechpartner der niederländischen Genehmigungsbehörde zu übertragen. Diese Funktion wird von der Bezirksregierung bereits seit In-Kraft-Treten der ESPOO-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung infolge der Ratifizierung dieser Konvention durch EU-Kommission wahrgenommen. Die Form der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ist erforderlich, da es sich um eine Abweichung von der bundesrechtlichen Vorgabe in § 9 b UVPG handelt. Da die Regelung jedoch Fragen der internen Organisation der Landesverwaltung betrifft, ist eine derartige Abweichung durch den Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich zulässig.

Für die bisher nur in wenigen Ausnahmefällen stattfindende Beteiligung niedersächsischer Behörden durch andere Staaten (insbesondere durch Tschechien hinsichtlich die Elbe betreffende Vorhaben) soll hingegen das Niedersächsische Umweltministerium weiterhin die Funktion der „zuständigen Behörde" wahrnehmen, dass dann im Einzelfall entscheidet, ob eine Beteiligung Niedersächsischer Fachbehörden erforderlich ist.

Zu § 6 - Übergangsvorschrift:

Die Vorschrift regelt die Anwendbarkeit des NUVP bei laufenden Verfahren.

Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift entspricht einem Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 96 Abs. 1 VwVfG), die Geltung neuen Verfahrensrechts auch für bereits begonnene Verfahren vorzusehen. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der unmittelbaren Geltung der UVP-Änderungsrichtlinie seit dem 15.03.1999 für eine Reihe von Vorhabenarten Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind, für die das vorliegende Artikelgesetz die Einrichtung von Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung neu oder anders als bisher regelt.

Satz 2 bewirkt, dass in derartigen Fällen das Verfahren nach dem durch dieses Gesetz geschaffene, besser geeignete Trägerverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist. Nach Satz 3 ist dieses neue Trägerverfahren nicht einzuleiten, wenn im Ausgangsverfahren bereits die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgt ist. Weil in diesem Fall das Ausgangsverfahren schon ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung dann nach Maßgabe des Satzes 1 allein in diesem Rahmen weiter durchgeführt werden.

Absatz 2 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz keine Anwendung findet. Dies ist nur dann der Fall, wenn vor dem 14.03.1999, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie, ein bestimmte Mindestanforderungen erfüllender Antrag auf Zulassung des Vorhabens gestellt worden ist (Nummer 1) oder in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 förmlich eingeleitet worden ist (Nummer 2). Nummer 1 gilt für Verfahren, die durch den Zulassungsantrag eines Vorhabenträgers eingeleitet werden und damit insbesondere für Verfahren, in denen Zulässigkeitsentscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 getroffen werden.

Nummer 2 gilt für Verfahren, die auf sonstige Weise eingeleitet werden, d. h. insbesondere für Verfahren, in denen Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 getroffen werden. Satz 2 stellt klar, dass - sofern mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist - die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können.

Satz 3 beinhaltet eine aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche Sonderregelung für Vorhaben, die bereits seit 1985 im Anhang II der „alten" UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgelistet sind. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 1998 (Rechtssache C-301/95, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland) auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorhaben ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Da es für derartige Vorhaben bislang an einer Regelung der UVPPflichtigkeit fehlt, ist nach Absatz 2 Satz 2 insoweit maßgeblich, ob das Vorhaben entsprechend Artikel 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG - insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Betroffen von der Regelung des Satzes 2 sind Vorhaben, für die aufgrund der unmittelbaren Wirkung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (im Anschluss an das o. g. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22.10.1998) nach dem 03.07.1988 (dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie 85/337/EWG) und vor dem 14.03.1999 ein Zulassungsverfahren eingeleitet worden ist.

Zur Anlage 1 - Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anlage 1 enthält die Vorhabenarten, die gemäß § 3 Abs. 1 dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die Liste umfasst die Vorhaben der Anhänge I und II der UVP-Richtlinie, deren UVP-Pflichtigkeit entsprechend den gegebenen Gesetzgebungskompetenzen vom Landesgesetzgeber zu regeln sind.

Soweit die Vorhaben in der rechten Spalte des Anhanges mit einem X gekennzeichnet sind, besteht generell die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Sind sie mit einem A gekennzeichnet, ist zur Feststellung der UVP-Pflicht unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 eine allgemeine, sämtliche Kriterien dieser Anlage umfassende Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Sind die Vorhaben mit einem S gekennzeichnet, ist durch eine lediglich standortbezogene (Anlage 2 Nr. 2) Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflicht zu entscheiden (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2).

In derartigen Fällen besteht eine UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 5 dann, wenn eine vorläufige Prüfung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien nach Anlage 2 ergibt, dass ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Hinsichtlich Hintergrund und konzeptioneller Ausgestaltung des Instruments der Vorprüfung des Einzelfalls wird auf die näheren Ausführungen zu § 3 Abs. 5 verwiesen.

Gemäß der Anlage 1 knüpft die UVP-Pflichtigkeit der aufgeführten Vorhaben - anders als die bisherige Anlage zu § 3 UVPG - nicht mehr an das formelle Kriterium eines bestimmten Zulassungsverfahrens an, sondern an sachliche Merkmale eines Vorhabens. Mit dieser Anknüpfung wird künftig sichergestellt, dass Unklarheiten, die sich aus der verfahrensmäßigen Zuordnung eines bestimmten Vorhabens ergeben, keine Auswirkungen auf die UVP-Pflichtigkeit dieses Vorhabens haben.

Zu Nummer 1 - Abwasserbehandlungsanlagen:

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11 Buchstabe c der UVPÄnderungsrichtlinie. Neben dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung werden Tatbestände festgelegt, bei deren Unterschreiten allgemein keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss (Bagatellgrenze). Die Bagatellgrenze knüpft an die Kapazität einer Kleinkläranlage oder einer vergleichbaren Anlage an. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass zu den Abwasserbehandlungsanlagen auch Amalgamabscheider, Fettabscheider und andere unselbständige Teile von Anlagen und Gebäuden gehören, für die eine ökologisch unbedenkliche Abwasserentsorgung vorliegt. Für diese Abwasserbehandlungsanlagen liegen die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht in der Regel nicht vor. Daher sind auch oberhalb der durch Größenwerte beschriebenen Bagatellgrenze Abwasserbehandlungsanlagen ausgenommen, die das Abwasser nicht an Ort und Stelle in die Natur abgeben, sondern über eine geordnete Ableitung verfügen und untergeordneter Teil einer anderweitigen Produktions- oder sonstigen Anlage oder eines Gebäudes sind. Wenn die anderweitige Anlage oder das Gebäude nicht bereits selbst UVP-pflichtig ist, werden durch die Abwasserbehandlungsanlage keine hinreichenden Umweltauswirkungen verursacht. Der öffentlichen Abwasseranlage, die mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht korrespondiert, wird eine Abwasseranlage z. B. eines Industrieparks gleichgestellt, die einer vergleichbaren Abwasserbeseitigung dient. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in dem Genehmigungsverfahren nach § 154 NWG durchgeführt.

Zu Nummer 2 - Intensive Fischzucht:

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1 Buchstabe f der UVPÄnderungsrichtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 24 oder 29 NWG durchgeführt.

Eine intensive Fischzucht, die allein der UVP-Richtlinie unterfällt, ist dann anzunehmen, wenn die jährliche Fischproduktion 2 000 kg übersteigt. Zusätzlich ist dabei maßgebend,