Einzelhandel

Zu Nummer 22 - Errichtung und Betrieb von Bergbahnen, Skiliften und Seilbahnen aller Art:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe c und 12 der UVPRichtlinie, soweit diese nicht bereits durch das Allgemeine Eisenbahngesetz des Bundes umgesetzt worden ist. Hervorzuheben ist hier die Anwendbarkeit der Regelungen des Landeseisenbahngesetzes auf die Errichtung von Skiliften und Seilbahnen. Da sie Vorhaben zum Gegenstand hat, bei denen nicht generell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, ist hier im Verfahren nach § 13 des Landes-Eisenbahngesetzes zur Bestimmung der UVP-Pflicht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Kriterien der Anlage 2 vorgesehen.

Zu Nummer 23 - Rodung von Wald (§ 8 des Niedersächsischen Wald- und Landschaftsgesetzes) zur Umwandlung von weniger als 10 Hektar Wald in eine andere Nutzungsart:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe d der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17.1.1 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner rahmenrechtlichen Kompetenz geregelt ist. Wie bei verschiedenen wasserrechtlichen Vorhaben schreibt der Rahmengesetzgeber in § 3 d UVPG in Verbindung mit Nummer 17.1.2 der Anlage 1 zum UVPG hier einen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Länder ausdrücklich vor. Dem wird durch Ziffer 22 i. V. m. der Neuregelung in § 8 des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 24.04.2001 zum Niedersächsischen Wald- und Landschaftsgesetz (NWaldG) durch Artikel 8 dieses Gesetzes entsprochen.

Zu Nummer 24 - Erstaufforstungen im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Wald- und Landschaftsgesetzes:

Auch diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe d der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17.2.1 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner rahmenrechtlichen Kompetenz geregelt ist. Wie bei verschiedenen wasserrechtlichen Vorhaben schreibt der Rahmengesetzgeber in § 3 d UVPG in Verbindung mit Nummer 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG hier einen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Länder ausdrücklich vor. Dem wird durch Ziffer 23 i. V. m. der Neuregelung in § 9 des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 24.04.2001 zum Niedersächsischen Wald- und Landschaftsgesetz (NWaldG) durch Artikel 8 dieses Gesetzes entsprochen.

Da insbesondere von Aufforstungen an besonders schutzwürdigen Standorten nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können, während die Aufforstung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen ökologisch in der Regel positiv zu bewerten ist, wird nur innerhalb von Schutzgebieten generell die Einzelfallprüfung vorgesehen. Außerhalb dieser Schutzgebiete wird hingegen davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen erst bei einer Aufforstung von mehr als 10 Hektar Größe entstehen können.

Zu Nummer 25 - Errichtung und Betrieb von Skipisten:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 10 Buchstabe a der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 22 umgesetzt worden ist.

Unter Skipisten werden Einrichtungen verstanden, die allgemein zugänglich und zur Abfahrt mit Ski vorgesehen und geeignet sind. Pisten werden angelegt und, wo dies das Gelände erfordert, durch Erdbewegungen gebaut. Nicht hierunter fällt eine allgemein zugänglich im freien Skigelände entstandene Skistrecke, die weder markiert noch auf eine andere Weise betreut wird. Gleiches gilt für die sog. Loipe.

Für die Anlage von Skipisten ist in Niedersachsen in der Regel eine Baugenehmigung nach § 68 NBauO erforderlich; andere Zulassungen treten nur in Ausnahmefällen hinzu.

Vor diesem Hintergrund hat die Prüfung der Umweltverträglichkeit im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Durch die Erfordernis einer allgemeinen Prüfung des Einzelfalles wird dabei eine umfassende Prüfung der Umwelterheblichkeit sichergestellt.

Zu Nummer 26 - Errichtung und Betrieb eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von jeweils 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 12 Buchstabe c der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 18.1 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung geregelt ist. Die bundesrechtliche Regelung erstreckt sich ausschließlich auf Vorhaben, für die im bisherigen Außenbereich nach § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Auch wenn es sich bei den genannten Vorhaben nicht generell um nach § 35 BauGB im sog. Außenbereich privilegierte Vorhaben handelt - hiergegen spricht schon die bundesrechtliche Regelung - können die genannten Vorhaben jedoch in Ausnahmefällen durch hinzutreten weiterer Gesichtspunkte im Außenbereich durchaus privilegiert sein, sodass sie auch ohne Aufstellung eines Bauleitplanes errichtet werden können. Auch für diese Ausnahmefälle ist zu gewährleisten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, es sei denn, dass in einem Bebauungsplanverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchgeführt worden ist.

Zu Nummer 27 - Errichtung und Betrieb eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 12 Buchstabe d der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 18.2 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung geregelt ist. Zum Erfordernis und zum Inhalt der ergänzenden landesrechtlichen Regelung wird auf die Ausführungen zu Nummer 26 verwiesen.

Zu Nummer 28 - Errichtung und Betrieb eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 oder mehr Hektar im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches:

Diese Nummer dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 12 Buchstabe e der UVPRichtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 18.3 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung geregelt ist. Zum Erfordernis und zum Inhalt der ergänzenden landesrechtlichen Regelung wird auf die Ausführungen zu Nummer 26 verwiesen.

Zu Nummer 29 - Errichtung und Betrieb eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 oder mehr Hektar im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches:

Diese Nummer dient der teilweisen Umsetzung des Anhanges II Nr. 10 Buchstabe b der UVP-Richtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 18.4 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung geregelt ist. Zur Erfordernis und zum Inhalt der ergänzenden landesrechtlichen Regelung wird auf die Ausführungen zu Nummer 26 verwiesen.

Zu Nummer 30 - Errichtung und Betrieb eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m² oder mehr Quadratmeter im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs:

Diese Nummer dient der teilweisen Umsetzung des Anhanges II Nr. 10 Buchstabe b der UVP-Richtlinie, soweit sie nicht bereits durch Nummer 18.6 der Anlage zum UVPG durch den Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung geregelt ist. Zum Erfordernis und zum Inhalt der ergänzenden landesrechtlichen Regelung wird auf die Ausführungen zu Nummer 26 verwiesen.

Zu Anlage 2 - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls: Anlage 2 enthält die Kriterien, die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens gemäß § 3 Abs. 5 zu berücksichtigen sind. Zu allgemeinen Fragen betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.

Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang III der UVP-Richtlinie, soweit dessen Kriterien zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach Anhang II dieser Richtlinie im Rahmen der Einzelfalluntersuchung anzuwenden sind. Die Regelung entspricht inhaltlich voll der Anlage 2 zum UVPG in der Fassung des Änderungsgesetzes, ist jedoch an die niedersächsische Gesetzeslage angepasst.

Soweit unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist den genannten Kriterien Art, Größe und potentielle Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 1 und 3 der UVP-Richtlinie) bei der Definition der Vorhaben noch nicht bzw. noch nicht abschließend Rechnung getragen worden. Diese Kriterien sowie das Standortkriterium (Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 2 der UVP-Richtlinie) sind daher im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit zu berücksichtigen.

Soweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, ist den Kriterien Art, Größe und potentielle Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 1 und 3 der UVP-Richtlinie) bereits bei der Definition der Vorhaben Rechnung getragen worden (so bei Anlage 1 Nr. 6 und 7). Die zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Vorhabens erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls beschränkt sich in diesen Fällen daher auf Standortbedingungen.

Zu Nummer 1 - Merkmale des Vorhabens:

Die in Nummer 1 genannten Kriterien sind identisch mit den Kriterien der Nr. 1 der Anlage 2 zum UVPG. Diese wiederum sind weitgehend identisch mit den in Nummer 1 des Anhangs III der UVP-Richtlinie genannten Kriterien. Das Kriterium der Kumulierung mit anderen Vorhaben (Nummer 1, 2. Spiegelstrich) wurde jedoch gegenüber Anhang III Nr. 1, 2. Spiegelstrich der UVP-Richtlinie auf den gemeinsamen Einwirkungsbereich der betroffenen Vorhaben beschränkt, weil großräumige, d. h. regional oder für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik bedeutsame Kumulationswirkungen von Vorhaben bereits bei der gesetzlichen Festsetzung der jeweiligen Schwellenwerte berücksichtigt worden sind.

Dies findet auch seinen Niederschlag in § 3 Abs. 4 des NUVPG, der wiederum § 3 b Abs. 2 des UVPG entspricht.

Zu Nummer 2 - Standort des Vorhabens:

Die in Nummer 2 genannten Kriterien entsprechen inhaltlich den in Anlage 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes festgelegten Kriterien, nehmen aber insbesondere auf Landesregelungen im Naturschutzrecht Bezug.

Der Einleitungssatz der Nummer 2 sieht - anders als der entsprechende Satz des Anhangs III der UVP-Richtlinie - auch die Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich vor. Hiermit wird dem Urteil vom 21. September 1999 Rechnung getragen, in dem der EuGH einen Verstoß Irlands gegen Artikel 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 UVP-RL u. a. insofern festgestellt hat, als dort für bestimmte Projektklassen nach Anhang II der Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt worden sind, ohne dass hierbei mögliche Kumulationen von Projekten und ihre Umweltauswirkungen insbesondere auf ökologisch empfindliche Gebiete berücksichtigt wurden.

Vor diesem Hintergrund schreibt der Einleitungssatz der Nummer 2 über die allgemeine Regelung in Nummer 1 hinaus die Berücksichtigung von Kumulationswirkungen auch in Hinblick auf die in Nummer 2 genannten Gebiete vor, sofern ein solches Gebiet durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird. Entsprechend der Regelung in Nummer 1 beschränkt sich die Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben auf den gemeinsamen Einwirkungsbereich der betroffenen Vorhaben, weil großräumige, d. h.