Unfallversicherung

­ die Rechtsanwaltskammern der drei Oberlandesgerichtsbezirke

­ der Niedersächsische Anwalt- und Notarverband im DAV

­ der Advokatenverein Celle

­ der Celler Anwaltverein e. V.

­ der Niedersächsische Richterbund

­ die Neue Richtervereinigung e. V., Landesverband Niedersachsen-Bremen

­ der Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Niedersachsen e. V.

­ die Deutsche Rechtspflegervereinigung

­ der Landesverein der Justizwachtmeister Niedersachsen e. V.

­ der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Niedersachsen ­ der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Niedersachsen ­ die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Niedersachsen-Bre men ­ die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Niedersachsen

­ der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands - Landesbezirk Niedersachsen ­ die Deutsche Justiz-Gewerkschaft - Landesverband Niedersachsen e. V. ­ der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund

­ der Niedersächsische Landkreistag

­ der Niedersächsische Städtetag

­ die Landesversicherungsanstalten Braunschweig, Hannover und OldenburgBremen

­ Herr Oberstadtdirektor Martin Biermann, Celle

­ Herr Landrat Klaus Wiswe, Celle

­ Herr Oberbürgermeister Dr. Herbert Severin, Celle

­ die Unternehmerverbände Niedersachsen e. V.

­ der Sozialverband VdK Niedersachsen - Bremen e. V.

­ der Sozialverband Deutschland e. V.

­ das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben

­ die Niedersächsische Versorgungskasse

­ der Kommunale Arbeitgeberverband Niedersachsen e. V.

­ die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen

­ der Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen

­ der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK), Arbeiter-ErsatzkassenVerband e. V. (AEV)

­ das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen

­ die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

­ die IKK - Landesverband Niedersachsen

­ die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Braunschweig, Hannover und Oldenburg-Bremen

­ die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg

­ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

­ den Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter, Landesverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt Bremen

­ der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V., Landesverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt Bremen

­ der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter.

Von der Möglichkeit, inhaltlich zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen haben Gebrauch gemacht:

­ die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände Braunschweig und Hannover

­ die Kassenärztliche Vereinigung

­ die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA Hannover)

­ der Landrat des Landkreises Celle

­ das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA)

­ die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (AOK)

­ die Rechtsanwaltskammer des Oberlandesgerichtsbezirks Celle

­ der Bund Niedersächsischer Sozialrichter (BNS)

­ das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen

­ der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) (ehem. Reichsbund)

­ der Sozialverband VdK Niedersachsen - Bremen e. V. (VdK)

­ die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di (Ver.di)

­ der Bund deutscher Rechtspfleger (BDR)

­ der Hauptrichterrat der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit (HRR) zusammen mit dem Bezirkspersonalrat bei dem Landessozialgericht Niedersachsen (BPR)

­ der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Niedersachsen - (DGB)

­ der Advokatenverein Celle

­ die Unternehmerverbände Niedersachsen e. V.

­ die Hannoversche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

Da sich die Stellungnahmen überwiegend auf das Gesamtvorhaben, ein gemeinsames Landessozialgericht mit Bremen zu schaffen, beziehen und nur vereinzelt auf einzelne Regelungen des Staatsvertrages eingehen, wird hierauf nicht im Besonderen, sondern nachfolgend im Allgemeinen Teil der Begründung eingegangen.

Das Vorhaben, die Zusammenarbeit mit Bremen zu intensivieren und die Bürgerfreundlichkeit zu fördern, wird allgemein begrüßt.

Von einer Regelung über die Zuständigkeit der Senate in Bremen und Celle im Staatsvertrag ist Abstand genommen worden, da die Geschäftsverteilung allein dem Präsidium obliegt. Der Hauptrichterrat, der Bezirkspersonalrat und der BNS haben selbst die Darstellung einer vorstellbaren Geschäftsverteilung in der Begründung zum Staatsvertrag als eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme gewertet. Diese sei geeignet, in unzulässiger Weise Druck auf die Präsidiumsmitglieder auszuüben. Die Darstellung einer eventuell möglichen Geschäftsverteilung ist jedoch lediglich erfolgt, um sich daraus ergebende Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger aufzuzeigen. Eine wie auch immer geartete Einflussnahme wird damit in keinem Fall bezweckt. Der Hauptrichterrat hat aus den angeführten Gründen die Forderung abgeleitet, erst nach Vorliegen des Geschäftsverteilungsplans über die mögliche Verlagerung von Spruchkörpern von Celle nach Bremen entsprechend Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages zu entscheiden. Nach der mündlichen Erörterung wurde jedoch Einigkeit darüber erzielt, dass die Entscheidung über eine entsprechende Anordnung den Landesjustizverwaltungen obliegt; die Vorstellungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung werden aber einbezogen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Geschäftsverteilung dem Präsidium obliegt, kann auch dem Wunsch des Gemeindeunfallverbandes Braunschweig, des NLZSA und der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach einer bestimmten Geschäftsverteilung nicht entsprochen werden.

Dem von verschiedener Seite vorgebrachten Argument, Bürgernähe sei eher in den erstinstanzlichen Verfahren wichtig, ist grundsätzlich zuzustimmen; es steht dem Bemühen, diese auch für die zweitinstanzlichen Verfahren zu verbessern, jedoch nicht entgegen. Der BNS führt an, dass Schwerbehinderte von dem Projekt keinen Vorteil hätten und außerdem berücksichtigt werden müsse, dass auch für Bremer Bürgerinnen und Bürger Nachteile durch verlängerte Fahrzeiten nach Celle entstehen könnten. Auch dies lässt sich letztlich erst nach Festlegung der Geschäftsverteilung beurteilen. Nach der als Möglichkeit angenommenen Geschäftsverteilung werden sich jedoch im Hinblick auf die Fahrtzeiten für Schwerbehinderte Vorteile ergeben; die Nachteile für die Bevölkerung aus Bremen werden nur minimal sein. Soweit darauf hingewiesen wird, dass zum Erreichen von mehr Bürgernähe eine verkehrsgünstig gelegene Zweigstelle in Bremen gefunden werden müsse, bei der, wie der SoVD ausführt, auch auf eine behindertengerechte Einrichtung geachtet werden müsse, ist eine Festlegung entsprechender Vorgaben im Staatsvertrag nicht tunlich. Die Bereitstellung von Räumlichkeiten am Standort Bremen obliegt gemäß Artikel 8 des Staatsvertrages der Freien Hansestadt Bremen, die sich intensiv um eine diesen Kriterien gerecht werdende Unterbringung bemüht.

Von BNS, SoVD, VdK, Ver.di, DGB und HRR/BPR wird darauf hingewiesen, dass mehr Bürgernähe auch durch vermehrte auswärtige Termine erreicht werden könne.

Doch erst durch den Staatsvertrag erhält der Ansatz verstärkter gerichtlicher Tätigkeit ein festes Fundament. Auch Erwägungen einer Zusammenführung beider Gerichte am Standort Celle ohne Zweigstelle in Bremen kann nicht näher getreten werden, da dies dem Zweck, die Bürgernähe zu verbessern, nicht Rechnung tragen würde und in Bremen nicht vermittelt werden könnte.

Auf die Höhe der einmaligen und laufenden Kosten, die durch das Projekt entstehen, weisen BNS, VdK, Ver.di, DGB, HRR/BPR und die Rechtsanwaltskammer des Oberlandesgerichtsbezirks Celle hin. Der BNS errechnet höhere laufende Mehrkosten. Diese Rechnung geht davon aus, dass zurzeit die Kosten pro Verfahren am Standort Bremen teurer sind. Unter anderem durch einen vorzunehmenden Belastungsausgleich werden sich die Kosten jedoch in dem dargestellten Rahmen bewegen. Auch der Einwand des BNS, die Kosten seien nicht vollständig ermittelt worden, weil die Mehrkosten für Verfahren, die von Bremen nach Celle verlagert würden, nicht eingerechnet sind, greift nicht durch. Die Einsparungen im Bereich der Verfahrenskosten sind für die angenommene Geschäftsverteilung berechnet, dass die nach Bremen wechselnden Celler Senate nur Verfahren aus dem Nordwesten des Landes bearbeiten und die Verfahren, die nunmehr in Celle statt in Bremen bearbeitet werden nur durch Verfahren aus dem Nordwesten des Landes „ersetzt" werden. Bei anderer Geschäftsverteilung können auch mehr Kosten für von Bremen nach Celle verlagerte Verfahren entstehen.