Beschlüsse

Beschlüsse, die der Landtag über Anträge nach § 38 gefasst hat, teilt die Präsidentin oder der Präsident der Landesregierung mit.

Sie werden außerdem als Landtagsdrucksachen verteilt.

Die Verteilung kann unterbleiben, wenn der Beschluss nur die Zustimmung zu einer Maßnahme der Landesregierung oder die Ablehnung eines Antrages enthält.

§ 37 Satz 1 gilt entsprechend.

Soweit die Beschlüsse ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, teilt die Landesregierung dem Landtag schriftlich mit, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat.

Dies gilt auch für Beschlüsse, die in vorhergehenden Wahlperioden gefasst wurden.

Die Mitteilung wird als Landtagsdrucksache verteilt.

Zu der Mitteilung können Mitglieder des Landtages bemerken, dass sie unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.

Derartige Bemerkungen sind binnen zwei Wochen nach Verteilung der Mitteilung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen.

Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Bemerkungen der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung.

Die Antwort der Landesregierung auf eine Bemerkung wird dem Mitglied des Landtages, das die Bemerkung unterzeichnet hat, bekannt gegeben.

Sie wird im Landtag besprochen, wenn es eine Fraktion oder zehn Mitglieder des Landtages binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich verlangen.

Antwortet die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, so können eine Fraktion oder zehn Mitglieder des Landtages schriftlich verlangen, dass die Bemerkung im Landtag erörtert wird.

IV. Regierungsbildung, Misstrauensvotum, Auflösung des Landtages § 41

Regierungsbildung:

(1) Auf die Tagesordnung der Sitzung, die auf den Zusammentritt des Landtages oder den Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten folgt, ist die Wahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten (Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung) zu setzen.

(2) Die Wahl und die Bestätigung der Landesregierung (Artikel 29 Abs. 3 der Verfassung) bleiben, bis sie zustande gekommen sind, Gegenstand der Tagesordnung für alle Sitzungen, die binnen 21 Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages oder dem Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten stattfinden.

Falls nicht vorher die Wahl und die Bestätigung nach den Absätzen 1 und 2 zustande gekommen sind, hat die Präsidentin oder der Präsident bis zum 21. Tage nach dem Zusammentritt des Landtages oder nach dem Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten den Landtag einzuberufen.

Die Wahl und die Bestätigung sind auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.

§ 42

Verfahren im Falle des Artikels 30 der Verfassung:

(1) Die Auflösung des Landtages (Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung) ist Gegenstand der Tagesordnung, sobald die Präsidentin oder der Präsident vor dem Landtag festgestellt hat, dass die Regierungsbildung und -bestätigung nicht zustande gekommen ist.

(2) Falls die Auflösung des Landtages nicht bereits vorher beschlossen ist, hat die Präsidentin oder der Präsident bis spätestens zum 14. Tage nach Ablauf der in § 41 Abs. 2 genannten Frist den Landtag einzuberufen und eine Beschlussfassung über die Auflösung des Landtages herbeizuführen.

(3) Falls die Auflösung nicht beschlossen wird, ist Gegenstand der Tagesordnung derselben Sitzung die erneute Wahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten.

Niedersächsischer Landtag ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/1

§ 43

Misstrauensvotum

Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen (Artikel 32 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die Beratung findet frühestens am dritten Tag nach der Verteilung des Antrages (§ 19 Abs. 2) statt.

Über den Antrag ist in der ersten Sitzung, die nach dem 21. Tag nach Schluss der Besprechung stattfindet, durch Neuwahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu entscheiden.

Wird keine neue Ministerpräsidentin und kein neuer Ministerpräsident gewählt, so ist der Antrag abgelehnt.

§ 44

Auflösung des Landtages

Der Antrag, den Landtag aufzulösen (Artikel 10 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die Beratung findet frühestens am dritten Tag nach der Verteilung des Antrages (§ 19 Abs. 2) statt.

Die Abstimmung über den Antrag ist auf die Tagesordnung der ersten Sitzung zu setzen, die nach dem 10. Tage nach Schluss der Besprechung des Antrages stattfindet.

Sie muss bis zum 30. Tage nach Schluss der Besprechung durchgeführt werden und bleibt in dieser Zeit bis zur Durchführung der Abstimmung Gegenstand der Tagesordnung.

V. Anfragen, Aktuelle Stunde § 45

Große Anfragen

Eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtages können eine Große Anfrage an die Landesregierung richten.

§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen, worüber Auskunft gewünscht wird.

Anfragen, durch deren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird oder die Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen enthalten, sind unzulässig.

Die Präsidentin oder der Präsident teilt Große Anfragen der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung nach Maßgabe des Artikels 24 der Verfassung mit.

Die Antwort der Landesregierung wird als Landtagsdrucksache verteilt.

Große Anfragen und die Antworten werden im Landtag besprochen.

Dies geschieht in der Regel in dem ersten Tagungsabschnitt, der nach Ablauf von einer Woche nach dem Eingang der Antwort stattfindet.

Ist die Große Anfrage drei Wochen nach ihrer Mitteilung an die Landesregierung noch nicht beantwortet worden, so beginnt die in Satz 2 genannte Frist nach Ablauf der drei Wochen.

Zu Beginn der Besprechung wird einer der Fragestellerinnen oder einem der Fragesteller das Wort erteilt.

Alsdann erhält es die Landesregierung.

Beschlüsse zur Sache werden in der Besprechung nicht gefasst.

§ 46

Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

Jedes Mitglied des Landtages kann Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Landesregierung richten.

Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

§ 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Niedersächsischer Landtag ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/1

§ 47

Kleine Anfragen für die Fragestunde

Kleine Anfragen können auch zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde gestellt werden, wenn sie hierfür geeignet sind.

Insbesondere soll eine kurze Antwort möglich sein.

Die Fragen sollen nicht mehr als drei Fragesätze enthalten.

Sie sollen von nicht nur örtlicher Bedeutung sein.

Im Übrigen gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

In der Regel findet in jedem Tagungsabschnitt eine Fragestunde statt.

Die Anfragen sind spätestens am siebenten Tag vor Beginn des Tagungsabschnitts bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

Jedes Mitglied des Landtages darf für eine Fragestunde bis zu zwei Anfragen stellen.

Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anfragen der Landesregierung mit.

Die Fragestunde dauert während eines Tagungsabschnitts nicht länger als 60 Minuten.

Sie endet jedoch nicht vor der abschließenden Beantwortung der letzten vor Ablauf der 60 Minuten gestellten Frage.

Können in dem Zeitraum nach Satz 1 und 2 nicht alle Anfragen erledigt werden, so kann der Landtag die Fragestunde fortsetzen.

In der Fragestunde ruft die Präsidentin oder der Präsident die Anfrage und den Namen der Fragestellerin oder des Fragestellers auf.

Nach der Worterteilung verliest die Fragestellerin oder der Fragesteller die Frage.

Darauf folgt die mündliche Beantwortung durch die Landesregierung.

Ist die Fragestellerin oder der Fragesteller nicht anwesend, so wird die Antwort zu Protokoll gegeben.

Die Fragestellerin oder der Fragesteller und andere Mitglieder des Landtages können bis zu zwei Zusatzfragen stellen.

Der ordnungsgemäße Ablauf der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden.

Für Zusatzfragen gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

Sie müssen zur Sache gehören und dürfen die ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen.

Zusatzfragen dürfen nicht verlesen werden.

(6) Die Antworten der Landesregierung zu Anfragen, die bis zum Schluss der Fragestunde nicht mehr aufgerufen werden können, werden zu Protokoll gegeben.

§ 48

Dringliche Anfragen

Jede Fraktion kann in jedem Tagungsabschnitt eine Dringliche Anfrage an die Landesregierung richten.

Die Anfragen sind spätestens am zweiten Arbeitstag vor Beginn des Tagungsabschnitts bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von mindestens einem vertretungsbefugten Mitglied unterschrieben sein.

§ 47 Abs. 1 gilt entsprechend.

Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anfragen der Landesregierung mit.

In der Sitzung des Landtages ruft die Präsidentin oder der Präsident die Frage auf und erteilt einem Mitglied der anfragenden Fraktion das Wort zur Verlesung der Anfrage.

Darauf folgt die mündliche Antwort der Landesregierung.

Jedes Mitglied des Landtages kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen.

Für Zusatzfragen gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

Sie müssen zur Sache gehören und dürfen die ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen.

Zusatzfragen dürfen nicht verlesen werden.

§ 49

Aktuelle Stunde

Jede Fraktion kann verlangen, dass in einem Tagungsabschnitt ein von ihr bestimmter Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse in einer Aktuellen Stunde des Landtages besprochen wird.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

Die Aktuelle Stunde dauert 60 Minuten.

Liegen in einem Tagungsabschnitt mehrere Anträge vor, so kann der Landtag die Dauer der Aktuellen Stunde verlängern.

Die Reden von Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung werden auf die Zeit nicht angerechnet.

(3) Der Landtag behandelt die Anträge nach Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs.