Organisation der Tierseuchenkasse 1 Die Organisation der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich nach den §§

(4) Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen (Benehmensherstellung). Bremische Landesgesetze und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind den niedersächsischen Landesgesetzen und Landesverordnungen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe Bremens unverzüglich anzupassen.

Artikel 3:

Organisation der Tierseuchenkasse:

(1) Die Organisation der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich nach den §§ 4 bis 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 1. August 1994

(Nds. GVBl. S. 411) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bremen ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmberechtigung zu entsenden.

Artikel 4:

Aufsicht:

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen nach Maßgabe des § 10 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium. Soweit ein aufsichtsrelevanter Sachverhalt oder eine Satzung ausschließlich Belange einer oder mehrerer bremischer Benutzerinnen bzw. eines oder mehrerer bremischer Benutzer berühren, wird die Aufsicht einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Bremens wahrgenommen. Die Satzungen der Tierseuchenkasse sind im Bremischen Amtsblatt bekanntzugeben.

(2) Für die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gilt § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Die Tierseuchenkasse leitet der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen die Tätigkeitsberichte, den Jahresabschluss und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierseuchenkasse zu.

Artikel 5:

Verwaltungsvollstreckung

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (SaBrR 202-b-2). Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt Bremen-Mitte.

Artikel 6:

Auskunftspflicht

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann von der für die Zahlung von Entschädigungen und Beihilfen in Tierseuchenangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremens Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft und Art und Umfang der Beitragspflicht erforderlich sind.

Artikel 7:

Kündigung des Staatsvertrags:

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung bezüglich der bestehenden Rücklagen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 statt. Der auf die bremischen Tierhalterinnen und Tierhalter entfallende Anteil an den Rücklagen ist an die Freie Hansestadt Bremen zu übertragen.

Artikel 8:

Inkrafttreten:

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Die Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind von dieser in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Hannover, den 21. Februar 2003

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

1. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Lande Niedersachsen, die ihre Rechtsgrundlage in § 4 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 53), hat. Sie basiert auf dem Prinzip eines Pflichtbenutzungsverhältnisses der Tierhalterinnen und Tierhalter in Niedersachsen. Die notwendigen Mittel werden dabei durch Beiträge von den Tierhaltungen aufgebracht, die durch Leistungen des Landes nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes ergänzt werden.

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse wird als Anstalt nach dem Prinzip der Selbstverwaltung geführt, wobei in die Entscheidungen fachliche Belange über das Fachministerium einfließen, das in den Gremien der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vertreten ist und neben der klassischen Staatsaufsicht, die grundsätzlich eine reine Rechtsaufsicht ist, auch ein fachliches Beanstandungsrecht hat, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung berührt sind.

2. In Bremen hingegen werden die Aufwendungen für die Tierseuchenbekämpfung bisher auf die dortigen Tierhaltungen umgelegt. Eine systematische effektive Seuchenvorbeugung, wie sie mit großem Erfolg durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse in Niedersachsen betrieben wird, ist damit nicht in dem aus heutiger Sicht angezeigten Maße möglich. Sie ist jedoch nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert, da so die durch Tierseuchen verursachten erheblichen finanziellen Verluste bis hin zur Vernichtung von wirtschaftlichen Existenzen vermieden werden können.

Deshalb haben die Tierhalterinnen und Tierhalter Bremens den Wunsch geäußert, ebenfalls über die Leistungen einer Tierseuchenkasse verfügen zu können. Der Aufbau einer eigenen Tierseuchenkasse Bremens ist aber wegen der relativ geringen Zahl von Tierhaltungen im Lande wirtschaftlich nicht zu vertreten. Deshalb ist Bremen an Niedersachsen mit dem Wunsch herangetreten, sich der bewährten Niedersächsischen Tierseuchenkasse anschließen zu können.

3. Dieser Wunsch ist Gegenstand längerer Verhandlungen zwischen den Behörden Bremens einerseits und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie dem niedersächsischen Fachministerium andererseits gewesen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen hat seinen Niederschlag in dem Staatsvertrag gefunden, der von der Niedersächsischen Landesregierung in ihrer Sitzung am 11. Februar 2003 gebilligt und von Niedersachsen unter dem 21. Februar 2003, von Bremen am 28. Februar 2003 unterzeichnet worden ist.

4. Durch diesen Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen werden die Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zu Pflichtbenutzerinnen und Pflichtbenutzern der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Bremen hat seinerseits die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen durch eine Änderung seines Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz geschaffen.

5. Bei allen Verhandlungen wurde Wert darauf gelegt, dass die Übernahme der neuen Tierhaltungen für die Niedersächsische Tierseuchenkasse mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand möglich ist. Zudem sollte die Erweiterung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für den niedersächsischen Haushalt kostenneutral erfolgen.

Dies ist dadurch erreicht worden, dass Bremen eine „Anschubzahlung" an die Niedersächsische Tierseuchenkasse leistet, die für die einzelnen Tierarten auf der Grundlage der vorhandenen Rücklagen und der neu hinzu kommenden Tiere berechnet wird. Zudem leistet Bremen einen einmaligen Zuschuss zu den vorhandenen Verwaltungseinrichtungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Die künftige Finanzierung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse wird für die neu hinzu kommenden Tierhaltungen derjenigen entsprechen.