Schwerpunktbereichsprüfung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur klarstellenden Abgrenzung gegenüber der Schwerpunktbereichsprüfung, zu der die Verordnung keine Vorschriften enthält.

Zu Nummer 2 (§ 1):

Die Vorschrift ist redaktionell überarbeitet worden. Die Änderung im (neuen) Absatz 1 Satz 3, wonach die Berufung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes des Vorschlags der Rechtsanwaltskammer bedarf, ist Teil der schon im Gesetz angelegten Intention, die organisierte Rechtsanwaltschaft stärker als bisher in Ausbildungs- und Prüfungsbelange einzubeziehen. Im neuen Absatz 1 Satz 2 ist - gegenüber der bisherigen Rechtslage - klargestellt, dass auch jene in § 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG-ÄE erwähnten Fakultätsangehörige, die keine Befähigung zum Richteramt besitzen, zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden können.

Zu Nummer 3 (§ 3):

Diese Vorschrift soll auf die Regelung von Beeinträchtigungen beschränkt werden, wobei (gegenüber der bisherigen Rechtslage) klargestellt wird, dass die Rechtsfolgen im Fall von Beeinträchtigungen auch für die mündliche Prüfung gelten.

Die Regelungen zu den Aufsichtsarbeiten (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a. F.) sollen jetzt - wie bisher schon die zu den mündlichen Prüfungsbestandteilen - bei den einzelnen Prüfungen getroffen werden (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 1 Satz 2). Die bislang in Absatz 3 enthaltenen Regelungen über das Versäumen von Prüfungsleistungen sind in § 16 NJAG-ÄE übernommen.

Zu Nummer 4 (§§ 4, 7, 8 und 10): § 4 kann im Hinblick auf die Abschaffung der Hausarbeit entfallen. Die Regelungen über das Versäumen von Prüfungsleistungen in § 7 a. F. und die über die Prüfungsgesamtnote (§ 8

a. F.) sollen in das Gesetz (§§ 16 und 12 NJAG-ÄE) übernommen werden. § 10 kann im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 5 NJAG i. V. m. den §§ 68 und 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) entfallen.

Zu Nummer 5 (§ 11): Absatz 1 entfällt als Folge der Abschaffung der Hausarbeit.

Zu Nummer 6 (Überschrift des Zweiten Abschnitts): Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 12):

Die bisherigen Vorgaben über von den Fakultäten anzubietende Veranstaltungen (Absatz 1 a. F., Absatz 3 a. F.) können entfallen. Die Notwendigkeit für die Juristische Fakultät der Universität Osnabrück, eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung anzubieten, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 NJAG-ÄE), im Übrigen können die Regelungen den Fakultäten überlassen werden (Absatz 3). Die Regelung im neuen Absatz 1 entspricht § 5 a Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes.

Ergebnis der Anhörung:

Die juristische Fakultät der Universität Göttingen tritt dafür ein, den gestrichenen Absatz 3 der alten Fassung beizubehalten, in dem Mindeststandards für Leistungsnachweise aus Vorgerücktenübungen und zulassungsrelevanten anderen Leistungsnachweisen aufgestellt waren.

Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der Reform, den Fakultäten bei der Ausgestaltung des Hochschulstudiums einen möglichst weiten Gestaltungsspielraum zu geben. Ein zwingender

Bedarf für Vorgaben des Verordnungsgebers ist an dieser Stelle nicht erkennbar, vielmehr sind insoweit die gesetzlichen Vorgaben für die Pflichtfach- und Schwerpunktbereichsprüfung ausreichend. Daher sollen die Einzelheiten der Leistungsanforderungen gemäß § 12 Abs. 3 von den einzelnen Fakultäten bestimmt werden.

Zu Nummer 8 (§ 16):

Die komplizierte Struktur dieser Vorschrift ist überarbeitet worden. Die bisher verwendete Bezeichnung „im Überblick" soll durch die präzisere Formulierung „in Grundzügen" ersetzt werden, ohne dass hiermit inhaltliche Änderungen verbunden wären.

Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer soll im Hinblick auf die neue Struktur des Studiums, das künftig einen Schwerpunktanteil von 30 % haben wird, - maßvoll - reduziert werden. Die vorgesehenen Änderungen beruhen im Wesentlichen auf Vorschlägen, die unter Beteiligung von Vertretern der drei niedersächsischen Fakultäten einvernehmlich erarbeitet worden sind.

Im Pflichtfach Bürgerliches Recht (§ 16 Abs. 1) soll die Reihenfolge der Schuldverhältnisse der Schuldrechtsreform angepasst werden. Weiter soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund ihrer Komplexität nur noch im Rahmen der Grundzüge geprüft werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b). Der neu aufgenommene Zusatz am Ende des Absatzes 1 Nr. 1 soll klarstellen, dass - praktischer Relevanz entsprechend - Ansprüche aus dem Eigentum auch im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz geprüft werden können. Aus dem Grundzügestoff sollen die allgemeinen Vorschriften der Unterhaltspflicht unter Verwandten herausgenommen werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a). Zum Arbeitsrecht (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c) sind terminologische Anpassungen vorgenommen und der Stoff aus dem kollektiven Arbeitsrecht ist maßvoll reduziert worden. Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden unter Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d zusammengefasst.

In Absatz 2 soll unter sprachlicher Anpassung an die beiden anderen Pflichtstoffkataloge die detaillierte Aufzählung einzelner Normen entfallen. Der Stoff aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (StGB) ist unverändert übernommen worden, wobei im Rahmen von „Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld" auch Kausalität, Zurechnung und Irrtumslehre erfasst sind. Aus dem Prüfungsstoff des besonderen Teils werden neben den §§ 138 und 299 StGB auch die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung herausgenommen, letztere auch deshalb, weil sie sich als wenig prüfungsgeeignet erwiesen haben. Weiter entfallen die §§ 201 bis 205 StGB sowie die Brandstiftungs- und Umweltdelikte. Sachbeschädigung ist im Rahmen der „Eigentumsdelikte" weiterhin erfasst. Die Beleidigungsdelikte sowie Hausfriedensbruch sollen künftig zum Grundzügestoff gehören, in den Rechtsbeugung neu aufgenommen werden soll. Die Kommunikation im Strafverfahren ist im Interesse einer mehr praxisorientierten Ausrichtung in das Grundzügewissen aufgenommen worden.

Im Bereich des öffentlichen Rechts (Absatz 3) soll die Beschränkung des Verfassungsprozessrechts (Nummer 3 Buchst. a a. F.) entfallen, sodass klargestellt wird, dass als prozessuale Anknüpfung etwa auch eine Bund-Länder-Streitigkeit in Frage kommt. Das Planfeststellungsrecht soll aufgrund seiner Besonderheiten aus dem Pflichtstoffkatalog herausgenommen werden (Absatz 3 Nr. 2). Zum Europarecht erfolgt eine terminologische Anpassung (Absatz 3 Nr. 4 Buchst. a) und unter Nummer 4 Buchst. c eine sprachliche Klarstellung.

Schließlich stellt der neue Absatz 4 klar, dass andere Rechtsgebiete angesprochen werden können, soweit es lediglich um Verständnis und Arbeitsmethode geht.

Ergebnis der Anhörung:

Die Arbeitsgruppe Juristenausbildung der Juso-Hochschulgruppen Niedersachsen hält den Pflichtfach-Katalog für zu umfangreich, ohne freilich konkrete Kürzungsvorschläge zu unterbreiten. Eine noch weiter gehende Kürzung des Pflichtfachstoffs widerspräche jedoch der Bedeutung der Pflichtfachprüfung. Zudem bewegt sich Niedersachsen insoweit im Rahmen der übrigen Landesregelungen.

Zu Nummer 9 (§ 17):

Die bisherigen Regeln in § 17 zu Wahlfächern sind infolge der Einrichtung der Schwerpunktbereichsprüfung überflüssig geworden.

Die bislang in § 21 geregelte Berechnung der Studienzeit ist hierher übernommen worden.

Zugleich sollen die Anrechnungsmöglichkeiten im Blick auf besondere Veranstaltungen wie zum Beispiel Moot-Courts erweitert werden (§ 17 Nr. 4).

Zu Nummer 10 (§ 18):

Die Notwendigkeit zur Festlegung von Prüfungsdurchgängen bedarf keiner Regelung auf der Verordnungs-Ebene.

Zu Nummer 11 (§ 19):

Der bisherige Satz 1 von Absatz 1 wird entbehrlich, weil die Vorgabe der Reihenfolge in das Gesetz übernommen werden soll (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NJAG-ÄE). Die Regelungen in den neuen Sätzen 1 und 2 sind aus dem bisherigen § 3 übernommen (vgl. oben zu Nummer 3). Die in Satz 3 vorgesehene Verteilung der gemäß § 3 NJAG-ÄE nunmehr sechs Aufsichtsarbeiten, also drei Aufgaben aus dem Bereich des Zivilrechts, eine aus dem Bereich des Strafrechts und zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, entspricht etwa der Bedeutung und dem Lehrumfang der Pflichtfächer im Gesamt-Curriculum. Die bisherige Bezugnahme auf § 16 scheint entbehrlich: Zum einen bedarf es der ausdrücklichen Regelung nicht, dass die Aufsichtsarbeiten sich (nur) auf den in § 16 geregelten Prüfungsstoff beziehen. Zum anderen ist insbesondere durch die Vermehrung der Aufgaben im Zivil- und im Öffentlichen Recht der Grund dafür entfallen, den Schwerpunkt der einzelnen Aufsichtsarbeiten immer im Bereich des Detailwissens anzusiedeln.

Zu Nummer 12 (§§ 20 und 22):

Der aus § 20 nach Wegfall der Hausarbeit verbleibende Regelungsbedarf soll in das Gesetz (§ 4 Abs. 2 NJAG-ÄE) übernommen werden. Die Streichung von § 22 ist Folge der Abschaffung der Hausarbeit.

Zu Nummer 13 (§ 23): Absatz 1 Sätze 1 bis 3 enthalten Konkretisierungen zu dem vom Gesetz jetzt vorgesehenen Vortrag (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NJAG-ÄE). Die im Satz 1 a. F. geregelte Gewichtung der Prüfungsbestandteile ist in das Gesetz (§ 12 Abs. 3 NJAG-ÄE) übernommen worden.

Zu Nummer 14 (§ 24):

Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 15 (§ 26):

Die Neufassung der Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, die Rechtsanwaltskammern zur Stärkung des Einflusses auf die Ausbildung auch mit organisatorischen Zuständigkeiten zu betrauen.

Zu Nummer 16 (§ 27):

Die vorgesehene Streichung ist Konsequenz von § 7 Abs. 2 Satz 2 NJAG-ÄE, der künftig abschließend die Ausbildung im Ausland regeln soll.

Zu Nummer 17 (§ 28):

Die Streichung ist Folge des Wegfalls der Wahlpflichtstation.

Zu Nummer 18 (§ 29):

Es handelt sich zum einen um redaktionelle Änderungen als Folge einer vom Gesetz vorgegebenen sprachlichen Änderung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 NJAG-ÄE). Ferner kann die Wahlstation nach ihrer Verkürzung auf vier Monate (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 NJAG-ÄE) nicht mehr sinnvoll geteilt werden, woraus sich Änderungen in Absatz 1 Sätze 2 und 3 ergeben. Die Änderung in