Die Zweckentfremdungsverordnung zählt zu den Regulierungen die Investitionen und wirtschaftliche Entwicklung hemmen

Sie verbietet eine Umwidmung von Wohn- in Gewerberaum und steht damit Unternehmern und Existenzgründern im Wege, da sie ein zusätzliches kostenpflichtiges Genehmigungsverfahren erforderlich macht.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 04.11.1971). Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung zugeführt werden darf.

Das Land Niedersachsen hat aufgrund der Bundesermächtigung am 20.03.1991 eine neue Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen, die in der Fassung der

3. Änderungsverordnung vom 21.11.2000 gültig ist. Demnach gilt das Zweckentfremdungsverbot für die Städte Hannover, Braunschweig, Göttingen, Lüneburg und Oldenburg sowie für Norderney.

Eine Abschaffung wäre ein überfälliger Schritt zur Entbürokratisierung. Ziel der Landesregierung ist es, ein Drittel aller Vorschriften innerhalb dieser Legislaturperiode abzuschaffen. Mit der Abschaffung der Zweckentfremdungsverordnung kann die Landesregierung konkretes Handeln beweisen. Die Verteuerung von Umnutzungen durch entsprechende Gebühren und Abgaben sowie die Verzögerung für Investoren könnten wegfallen.

Staatliche Interventionen sind zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum nicht mehr in dem Umfang erforderlich wie es der Gesetzgeber noch in den vorherigen Jahrzehnten angenommen hat. Derzeit bestehen im Mietwohnungsbereich erhebliche Leerstände, zum Beispiel in der Stadt Hannover ca. 8 000 Wohnungen. Vielmehr kämpfen Wohnungsunternehmen und Vermieter mit Mietausfällen und nicht umlegbaren Betriebskosten. Auch das Segment der Sozialwohnungen ist von den Leerständen nicht völlig ausgenommen. Damit ist die Zielsetzung der Zweckentfremdungsverordnung derzeit kontraproduktiv.

Mit der Aufhebung der Zweckentfremdungsverordnung würde aber keine grenzenlose Freiheit entstehen. Die Vorgaben von Planungsrecht und Bauordnung wären weiterhin einzuhalten. Damit bestünde für die Kommunen auch ein ausreichendes Instrumentarium, um unerwünschte Entwicklungen zu verhindern. Zudem besteht mit der Verordnung über eine Sozialklausel auch eine

Regelung, die Eigentümerrechte zum Schutz der Mieter einschränkt und die auch zielgenauer wirkt als die Zweckentfremdungsverordnung.

Andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein haben den Schritt zur Aufhebung der Zweckentfremdungsverordnung bereits vollzogen, in Berlin ist er durch Urteil des OVG vorgegeben.

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der FDP David McAllister Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am 07.05.2003)