Fachhochschule

Routinierte Praxiserfahrungen sind hierfür nicht erforderlich. Zudem werden neben den vergabefähigen Liegenschaftsvermessungen noch weitere örtliche Vermessungen im Bereich der Grundlagenvermessung und des Bodenordnungsverfahrens von der Verwaltung durchgeführt, wodurch hinreichendes Fachwissen aufrecht erhalten bleiben kann. Der praktische Teil der Ausbildung für den vergabefähigen Bereich könnte vollständig auf die ÖbVI übertragen oder im Rahmen der verbleibenden Vermessungstätigkeiten organisiert werden.

Dass sich der Wettbewerb positiv auf die Mitarbeiter der Vermessungs- und Katasterverwaltung ausgewirkt hat, wird zwar begrüßt, rechtfertigt allein aber nicht die Beibehaltung vergabefähiger Leistungen bei der Verwaltung.

Keine negativen Auswirkungen für den Bürger Entgegen der Ansicht des Innenministeriums lässt sich eine flächendeckende Versorgung an Vermessungsleistungen nach den Feststellungen des LRH allein durch die ÖbVI-Büros sicherstellen. Zurzeit sind in Niedersachsen 180 ÖbVI in 69 Büros an 59 Standorten tätig. Bis auf einige Ausnahmen ist an jedem Sitz eines Katasteramts auch ein ÖbVI-Büro ansässig. In allen sonstigen Gebieten ist ein Büro noch in einer Entfernung von höchstens 40 km erreichbar, sodass eine flächendeckende Versorgung bereits jetzt sichergestellt ist. Diese Situation würde sich mit einer weiteren Übertragung von Vermessungsleistungen auf die ÖbVI noch verbessern.

Risiko einer Haushaltsbelastung vermeiden Ausweislich der seit 1997 eingeführten Kosten- und Leistungsrechnung, die vom LRH auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft wurde und keinen Anlass zu Beanstandungen gab, erbringt die Vermessungs- und Katasterverwaltung die vergabefähigen Leistungen kostendeckend. Insgesamt besteht jedoch ein Zuschussbedarf für die Vermessungs- und Katasterbehörden und -ämter, der im Hj. 2002 bei 52,25 Millionen Euro lag.

Das betriebswirtschaftlich positive Ergebnis bei den Marktleistungen kann die Verwaltung vor allem deshalb erreichen, weil sie derzeit entsprechend der Auftragslage ihr Personal wahlweise entweder im Bereich der Markt- oder der Amtsleistungen einsetzen kann. Die Möglichkeit der Verschiebung von Personalkapazitäten und damit von Personalkosten von den Markt- zu den Amtsleistungen lässt es zu, die Kosten der Marktleistungen immer der Erlössituation anzupassen. Eine rückläufige Auftragslage führt folglich derzeit noch nicht zwangsläufig zu einem negativen Betriebsergebnis der vergabefähigen Leistungen, wohl aber zur Erhöhung des Zuschussbedarfs bei den Amtsleistungen. Dies ist jedoch aus Sicht einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung kritisch zu bewerten, wenn nicht dargelegt werden kann, dass für diese temporäre Arbeitsleistung ein anders nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Zudem ist anhand der Kosten- und Leistungsrechnung nicht belegbar, dass sich gleichermaßen die Produktivität der Amtsleistungen erhöht. Auch ist absehbar, dass sich die Auftragslage auf Grund der rückläufigen Bauwirtschaft noch verschlechtern wird. Mit einem ebenfalls zu erwartenden Rückgang der Amtsleistungen infolge der technischen Entwicklungen wird letztlich auch eine flexible Anpassung von den Markt- zu den Amtsleistungen erschwert. Die Verwaltung wird dann - auch auf Grund der personalrechtlichen Bestimmungen - nicht mehr ausreichend flexibel auf konjunkturelle Schwankungen reagieren können und eine unzureichende Personalauslastung und folglich einen Verlust in Kauf nehmen müssen. Dieses Risiko einer Haushaltsbelastung - die „Fixkostenfalle" - sollte die Verwaltung vermeiden und die Aufgaben auf die ÖbVI übertragen.

Der Einwand der Vermessungs- und Katasterverwaltung, eine Aufgabenreduzierung führe zu einem Einnahmerückgang, dem geringere Ausgabeneinsparungen gegenüberstehen, greift nicht. Zwar wurden bei der Gebührenbemessung auch kalkulatorische Kosten einkalkuliert, die nicht gleichzeitig Ausgaben sind. Ausgaben fallen aber zu einem anderen Zeitpunkt an (wie beispielsweise bei den Pensionslasten). Unter gesamtbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist folglich von einer kostenneutralen Aufgabenverlagerung auszugehen. Soweit bei den Marktleistungen eine Überdeckung erzielt werden konnte, verstößt diese im Übrigen gegen § 3 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes. Die Gebühren wären folglich anzupassen, ein Einnahmeüberschuss entfiele.

Sukzessiver Abbau auf Grund personalwirtschaftlicher Überlegungen

Eine kostenneutrale Übertragung der Aufgaben an die ÖbVI lässt sich nur durch einen entsprechenden Personalabbau bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung realisieren. Da die Verwaltung infolge der Reformbestrebungen und der technischen Entwicklungen ohnehin gezwungen ist, Personal abzubauen, sind besondere weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den zusätzlichen Personalabbau realisieren zu können. Vor diesem Hintergrund ist ein Einstellungsstopp für die betroffenen Bereiche festzulegen.

Fazit:

Nach Auffassung des LRH sollte sich die öffentliche Verwaltung grundsätzlich stärker auf eine Rahmen setzende und gewährleistende Funktion beschränken und Aufgaben Dritten überlassen, die ohne Qualitätsverluste kostengünstiger oder kostenneutral die gleiche Leistung erbringen können. Nach dem Ergebnis der Prüfung sollte daher zeitnah die Übertragung der Liegenschaftsvermessungen auf die ÖbVI veranlasst werden, wofür auch die politisch geforderte Mittelstandsförderung spricht.

Bei der Aufgabenübertragung könnte ferner die Anzahl der Ämter verringert werden, was weitere Einsparpotenziale mit sich brächte.

6. Auslastung von Fortbildungseinrichtungen der Polizei Kapitel 03 20

Eine wirtschaftliche Betriebsführung der von der Polizei für Fortbildungszwecke genutzten Liegenschaften ist auf Grund der unzureichenden Auslastung der Unterbringungskapazitäten nicht gegeben. Es mangelt bisher an einem qualifizierten Fortbildungskonzept, um den zukünftigen Unterbringungsbedarf ermitteln zu können.

Bei den nunmehr einzuleitenden Maßnahmen zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit ist auch die Schließung von Einrichtungen ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Mit der Neuorganisation der Polizei im Jahr 1997 wurden die Landespolizeischule aufgelöst, die Ausbildung weitgehend auf die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei - übertragen und ein zentrales Bildungsinstitut für polizeispezifische Fortbildung in Niedersachsen (BIPNI) gegründet. Als Sitz des BIPNI wurde Hann.

Münden bestimmt. Zu dem Bildungsinstitut gehören Standorte in Ahrbergen, Bad Iburg, Braunlage, Wennigsen und Hannover (Göttinger Chaussee). Daneben werden auch andere polizeiliche Liegenschaften in Lüchow, Oldenburg, Hannover (Tannenbergallee) und Braunschweig für die polizeiliche Fortbildung genutzt.

Unwirtschaftliche Betriebsführung der Fortbildungsstätte Braunlage

Der LRH hatte bei der Prüfung der Polizeiküchen im Jahr 1999 beanstandet, dass ein Teilnehmertag in der Fortbildungsstätte Braunlage Kosten in Höhe von rund 100 Euro (200 DM) verursacht. Die deutlich zu hohen Kosten - auch gemessen an einer Hotelunterbringung - waren insbesondere auf die unzureichende Auslastung von knapp unter 60 v. H. der möglichen UnterNiedersächsischer Landtag ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/180 bringungskapazität und eine überhöhte Personalausstattung zurückzuführen. Nach den Feststellungen des LRH fehlte vor allem eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Planung und Steuerung der Bildungsmaßnahmen.

Auf Grund der besonders geringen Auslastung erschien eine wirtschaftliche Betriebsführung dieser Liegenschaft nicht oder zumindest nur zu Lasten der Kapazitätsauslastung anderer Einrichtungen realisierbar. In seinem Jahresbericht 2000 (Drs. 14/1590, S. 23) hat sich der LRH daher dafür ausgesprochen, die Fortbildungsstätte Braunlage zu schließen.

Der Landtag ist der Forderung des LRH mit Beschluss vom 12.09.2000 grundsätzlich gefolgt, hat jedoch dem Innenministerium die Möglichkeit eröffnet, die Notwendigkeit der Fortbildungseinrichtung in Braunlage durch ein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erstelltes Gesamtkonzept polizeilicher Aus- und Fortbildung nachzuweisen.

In der Folge hat das Innenministerium eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Wirtschaftlichkeit der Fortbildungsstätten zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe hat den zukünftigen Bedarf an Lehrgangsplätzen für die Jahre 2002 und 2003 durch die Fortbildungskommission abgefragt und auf der Grundlage dieser Zahlen einen zukünftigen Auslastungsgrad von 80 v. H. errechnet. Da die Liegenschaft in Bad Iburg einer anderen Nutzung zugeführt werden soll und Lüchow auf Grund der Castor-Transporte besonderen Einsatzerfordernissen unterliegt, wurden diese beiden Liegenschaften nicht in die Überprüfung mit einbezogen. Anhand der im Jahr 2001 entstandenen Unterbringungskosten und der prognostizierten Auslastungsquote von 80 v. H. hat die Arbeitsgruppe einen Tagessatz von unter 50 Euro (100 DM) errechnet und damit die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu privaten Anbietern dargelegt. Entsprechend hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2001 (Drs. 14/2358) die Notwendigkeit des Standorts Braunlage gegenüber dem Landtag begründet.

Unzureichende Kapazitätsauslastung in allen Fortbildungsstätten der Polizei

Im Jahr 2002 hat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Braunschweig den Raumbedarf des Bildungsinstituts untersucht und festgestellt, dass das BIPNI im Prüfungszeitraum von 1998 bis 2001 insgesamt nur eine durchschnittliche Auslastung von 59 v. H. der möglichen Unterkunftskapazität erreicht hatte.

In den Liegenschaften Oldenburg, Lüchow, Hannover (Tannenbergallee) und Braunschweig wurden rund 60 v. H. der Unterbringungskapazität allein durch die Teilnehmer des Aufstiegslehrgangs zur Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn genutzt. Ein Konzept, wie diese Liegenschaften nach Abschluss der Lehrgänge - voraussichtlich im Jahr 2005 - genutzt werden können, besteht noch nicht.