Spielbankgesetz Baden-Württemberg

Es lässt sich nicht feststellen, dass deren Anzahl oder Gewichtigkeit abgenommen hat, seitdem nur staatliche Gesellschaften konzessioniert werden dürfen. Deshalb sieht der LRH auch insoweit keine Verbesserung durch die entsprechende, 1989 geschaffene Vorschrift im NSpielbG.

Fehlendes Staatsinteresse:

Es gehört nicht zu den staatlichen Aufgaben, Eigentümer von Wirtschaftsunternehmen zu sein.

Das Land darf sich an einer GmbH nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (vgl. § 65 LHO). Ein wichtiges Interesse vermögen wir nicht zu erkennen; denn sämtliche ordnungs-, sicherheits- und finanzpolitischen Regeln für das Betreiben von Spielbanken müssen unabhängig davon erlassen und ihre Einhaltung überwacht werden, ob das Spielbankunternehmen im Privat- oder Staatseigentum steht.

Im Übrigen sind in den meisten Bundesländern private Betreiber staatlich konzessioniert worden.

Interessenkollisionen:

Die SNG ist unternehmerisch tätig. Sie muss sich im Wettbewerb behaupten und ihr Geschäftsvermögen zumindest sichern oder besser noch mehren. Nach Gesetz und Satzung hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat. Ihm gehören u. a. die Staatssekretäre des Innenministeriums und des Finanzministeriums an. Den Vorsitz in dem Gremium führt der Staatssekretär des Innenministeriums.

Das Innenministerium führt nach den Vorschriften des NSpielbG zugleich die Aufsicht über die Spielbanken. Es erteilt deren Zulassung und erlässt die Spielordnung. Dem Innenministerium unterstehen zur Ausführung und Überwachung Mittel- und Ortsinstanzen. Die Aufgaben des Innenministeriums konzentrieren sich in der Person des Staatssekretärs. Zu seinen Aufgaben gehört es, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken und das Spielgeschehen zu reglementieren.

So können beispielsweise bei einer Entscheidung über die Installation technischer Überwachungsanlagen die Interessen der ordnungspolitischen Spielbankaufsicht und die Interessen der wirtschaftlich zu führenden GmbH auseinander laufen. Deshalb entstehen unauflösbare Konflikte, wenn der für die Spielaufsicht im Land zuständige oberste Beamte (oder sonst eine der Spielaufsicht verpflichtete Person) zugleich einem Organ der GmbH angehört, die das Glücksspielgeschäft im Interesse der Unternehmensentwicklung prosperierend betreiben sollte.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 (NVwZ 2001, S. 790 ff.) zum Spielbankgesetz Baden-Württemberg ist es fraglich, ob die Regelung in § 1 Abs. 2 des NSpielbG mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auch das baden-württembergische Spielbankgesetz sieht in § 1 Abs. 3 vor, dass die Spielbankerlaubnis nur einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts erteilt werden darf, dessen sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar vom Land gehalten werden.

Diese Regelung ist mit der niedersächsischen Rechtslage vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung im Spielbankgesetz Baden-Württembergs nichtig ist.

Fazit:

Der LRH vermag nicht zu erkennen, dass die Gesetzesvorgabe der privatrechtlichen Unternehmensform in Staatshand für die Spielbanken von Vorteil ist. Sie führt zudem zu InteressenNiedersächsischer Landtag ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/180 kollisionen bei der Führung der Aufsicht. Hinsichtlich der polizeirechtlichen Aufsicht ergeben sich ohnehin keine Unterschiede zu nicht vom Staat betriebenen Spielbanken.

Deshalb regt der LRH unter Hinweis auf die vorgenannten Gründe dringend an, dass die Landesregierung alsbald die Initiative zur entsprechenden Novellierung von § 1 Abs. 2 NSpielbG ergreift und das Land sodann seine mittelbar gehaltenen Geschäftsanteile an der SNG an Private veräußert. Dabei unterstellt der LRH, dass die Landesverwaltung unverändert ihre vorschriftsgemäßen Aufsichten über die Spielbankengesellschaft und deren Betriebsstätten ausübt.

Umweltministerium Einzelplan 15

35. Fehlende Kostenvergleiche in der Gewässerunterhaltung des Landes Kapitel 15 55

Der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes fehlen hinreichende Erkenntnisse darüber, auf welche Weise die Gewässerunterhaltung am wirtschaftlichsten zu erledigen ist. Obwohl sie seit langem die Notwendigkeit erkannt hat, die Kosten und Leistungen der eigenen Betriebshöfe transparent zu machen, ist der 1998 errichtete Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz derzeit nicht in der Lage, Kostenvergleiche hinsichtlich der Alternative „Eigenregie" oder „Fremdvergabe" vorzunehmen. Potenziale zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bleiben deshalb ungenutzt.

Einführung

Das Land unterhält Gewässer von erheblicher und überregionaler Bedeutung, die entweder im Eigentum des Landes stehen oder zu deren Unterhaltung das Land gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. Es ist des Weiteren zuständig für den Betrieb und die Unterhaltung der wasserwirtschaftlichen Anlagen des Hochwasser-, Insel- und Küstenschutzes. Insgesamt 277 Stellen stehen dem Land zur Verfügung, um insbesondere den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen, das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer zu erhalten bzw. zu verbessern, die Befahrbarkeit einiger Kanäle zu gewährleisten sowie Küstenschutzanlagen, Sturmflutsperrwerke, Schleusen, Wehre, Stauanlagen und Hochwasserrückhaltebecken zu betreiben und zu unterhalten.

Die Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes hat sich seit 1995 mehrfach mit der Frage befasst, wie die Wirtschaftlichkeit der Gewässerunterhaltung zu verbessern ist. Dabei ist auch immer wieder die Vergabe von Leistungen an Private diskutiert worden. Es hat Einvernehmen darüber bestanden, dass zunächst eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden müsse, um Preis- und Leistungsvergleiche mit den Angeboten Dritter vornehmen zu können.

Zum 01.01.1998 errichtete die Landesregierung den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz (NLWK). Er wurde beauftragt, sofort mit den Vorarbeiten zur Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung und der Entwicklung einer Kostenund Leistungsrechnung zu beginnen.

Fremdvergabe von Leistungen

Der LRH hat bei der Prüfung der Gewässerunterhaltung festgestellt, dass der NLWK den größten Teil aller anfallenden Arbeiten von eigenem Personal erledigen ließ. Hierfür hielt er Wasserbauer und Handwerker mit unterschiedlichen Berufsausbildungen, einen umfangreichen Fahrzeug- und Gerätepark sowie überwiegend gut ausgestattete Werkstätten vor. So beschäfNiedersächsischer Landtag ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/180

tigte er bei seinen Betriebshöfen auch Tischler und Maler in eigens dafür hergerichteten Werkstattbereichen.

Der NLWK hat die Vergabe regelmäßig zu erledigender Unterhaltungsarbeiten bisher nicht systematisch verfolgt. Die Beauftragung Dritter erfolgte überwiegend, weil eigenes Personal nicht ausreichend vorhanden war, geeignete Maschinen/Großgeräte fehlten oder die Einsatzorte sehr entfernt lagen. Teilweise wurden Arbeiten routinemäßig vergeben, wobei die Verantwortlichen die Gründe für die Vergabeentscheidungen nicht mehr nachvollziehen konnten. Die Direktion des NLWK hatte keinen Überblick über die Art und den Umfang der Fremdvergaben in der Gewässerunterhaltung. Steuernde Vorgaben zur Vergabe bestimmter Leistungen fehlten.

Nach den Feststellungen des LRH basierten die Vergabeentscheidungen nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen. In keinem der Einzelfälle lagen Kostenvergleiche oder Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vor. Eine wirkliche Konkurrenzsituation zwischen den Leistungen der Betriebshöfe und der privaten Wirtschaft existierte in der Gewässerunterhaltung bisher nicht.

Kosten- und Leistungsrechnung

Der NLWK hat im Jahr 2000 eine Kostenrechnung eingeführt. Sie beschränkte sich darauf festzustellen, welche Kosten entstehen (Kostenarten), wo sie entstehen (Kostenstellen) und wofür sie entstehen (Kostenträger). Mit ihr können im Bereich der Gewässerunterhaltung Aussagen darüber getroffen werden, welche Kosten bei den einzelnen wasserwirtschaftlichen Anlagen (z. B. für ein Gewässer oder ein Schöpfwerk) sowie bei Projekten entstehen. Da der NLWK den Kosten aber bisher noch keine Leistungen mit Leistungsmengen gegenübergestellt hat, fehlte weitgehend die unmittelbare Zuordnung der Kosten zu konkreten Leistungen der Betriebshöfe. Die zum Prüfungszeitpunkt vorhandene Kostenrechnung traf keine Aussagen darüber, was es im Einzelfall kostete, mit eigenen Mitarbeitern und Geräten beispielsweise

­ eine bestimmte Strecke eines Gewässers zweimal im Jahr zu mähen,

­ einen Uferabbruch zu beseitigen,

­ eine Gerätereparatur durchzuführen oder

­ eine Brücke mit einem Renovierungsanstrich zu versehen.

Ferner gab es keine Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang und bei welchen Objekten der NLWK z. B. Malerarbeiten mit eigenen Mitarbeitern durchgeführt hat, da die Maler über die Kostenrechnung hinaus keine genauen Tätigkeitsnachweise geführt haben und die Kostenrechnung nach den in der Landesverwaltung vereinbarten Regeln nicht über den Einsatz einzelner Personen informiert. Ebenfalls nicht vorhanden waren Aufzeichnungen und Untersuchungen über den Betreuungsaufwand bei Eigenregiearbeiten (Einweisung der Mitarbeiter, Überwachung vor Ort etc.) und bei Fremdvergaben (Ausschreibung und Vergabe, Überwachung der Arbeiten, Abrechnung etc.). Schlussfolgerung

Nach den Feststellungen des LRH reicht die bisherige verursachungsgerechte Erfassung der Kosten durch das Personal der Betriebshöfe nicht aus, um hinreichend differenzierte Informationen zu den Kosten und zur Effizienz der Eigenregiearbeiten zu erhalten. Auf Grund der unzureichenden Informationen ist dem NLWK kein Urteil darüber möglich, ob die Betriebshöfe kostenmäßig mit der privaten Wirtschaft konkurrieren können. Da sich die Frage, ob Eigenregie oder Fremdvergabe im Einzelfall kostengünstiger ist, noch nicht befriedigend beantworten lässt, bleiben Potenziale zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit ungenutzt.

Die festgestellten Mängel lassen den Schluss zu, dass die Prioritäten nicht richtig gesetzt wurden. Nach Auffassung des LRH wäre die Einführung einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung vorrangig gewesen.