Staatsanwaltschaft

Vertreterin oder dem Vertreter, sondern vom Fachministerium angeordnet werden können.

Artikel 3 (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz)

1. Das Niedersächsische Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG) wird an die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffene Rechtslage im Bundesbereich angepasst und um den vorbeugenden personellen Sabotageschutz erweitert. Mit dieser neuen Regelung werden Personen, die in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig sind oder werden sollen mittels einer einfachen Sicherheitsüberprüfung auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

2. Bei den Sicherheitsüberprüfungen wird eine zusätzlich Maßnahme, die Abfrage beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eingeführt.

3. Das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz wird an das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377) angepasst.

Artikel 4 (Evaluation)

Die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz veranlassten Regelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Vorschriften nur dann auf Dauer gelten, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben.

Artikel 5 (Neubekanntmachung)

Durch die Vielzahl von Einzeländerungen in den Artikeln 1 und 3 des Gesetzentwurfs ist eine Neubekanntmachung dieser Gesetze erforderlich.

Artikel 6 (In-Kraft-Treten)

Neben dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes enthält Artikel 5 eine Regelung zum AußerKraft-Treten des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10

Grundgesetz, das mit diesem Gesetzentwurf neugefasst wird.

III. Auswirkungen auf die Umwelt und von frauenpolitischer Bedeutung Keine

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Einführung erweiterter Befugnisse für das NLfV im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) und die Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) führen zu einem finanziellen Mehraufwand und zu laufenden Mehrkosten in den Folgejahren. Insbesondere ist im NLfV ein zusätzlicher Bedarf an Personal- und Sachmitteln zur Wahrnehmung der neuen Befugnisse und zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zu erwarten. Dieser finanzielle Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar.

Das neue Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinden (Gemeindeverbände), des Bundes und des Landes.

V. Ergebnis der Beteiligungen

Den Spitzenverbänden der Gewerkschaften und der Wirtschaft, dem Landespersonalausschuss und den kommunalen Spitzenverbänden ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Artikeln 3, 4 und 5 des Gesetzentwurfes Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben. Zu den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfes war eine Verbandsanhörung nicht erforderlich.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) hat gegen den Gesetzentwurf verschiedene Einwendungen erhoben, zu denen im Besonderen Teil im Einzelnen Stellung genommen wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 2):

Durch eine Entscheidung des Kabinetts vom 12. März 2003 wurde für das Niedersächsische Innenministerium die neue Behördenbezeichnung „Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport" eingeführt. Das Verfassungsschutzgesetz muss an diese neue Behördenbezeichnung angepasst werden. Gleichzeitig wird zukünftigem weiterem Änderungsbedarf durch die Formulierung „für Inneres zuständigen Ministerium" und den in der Folge verwendeten Zusatz „Fachministerium" begegnet.

Zu Nummer 2 (§ 3): Buchstabe a

Die Änderung verfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur sog. Wesentlichkeitstheorie das Ziel, wesentliche, den Einzelnen unter Umständen erheblich betreffende Grundentscheidungen des NLfV durch den Gesetzgeber zu normieren. Die Festlegung der Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes ist eine solche wesentliche Entscheidung. Die Konkretisierung der zu beobachtenden Bestrebungen durch die Einführung der Legaldefinition des Beobachtungsobjektes trägt auch dem Grundsatz der Normenklarheit Rechnung und verringert verfassungsschutzrechtliche Fehlinterpretationen. In der Rechtsprechung wurde gelegentlich der Zusammenhang zwischen der grundlegenden Festlegung eines Beobachtungsobjektes und der nachrangigen Entscheidung, nachrichtendienstliche Mittel wie z. B. eine „Observation" gegen ein Beobachtungsobjekt durchzuführen, verkannt. Die Gesetzesänderung verbessert insoweit die rechtliche Transparenz und damit auch die Akzeptanz der Arbeit des NLfV.

Bei der Legaldefinition des Beobachtungsobjektes handelt es sich um einen „Kernbegriff im Verfassungsschutzrecht" (vgl. Ganßer, Abwehrbereit. Demokratie und Verfassungsschutz, München 1985, S. 95). Die Anwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln, die Informationserhebung und -verarbeitung durch das NLfV, die Informationsübermittlungen durch die Polizeibehörden an das NLfV zu den ihnen benannten Beobachtungsobjekten sowie die Darstellungen und Bewertungen im jährlichen Verfassungsschutzbericht knüpfen an die Grundentscheidung über die Festlegung eines Beobachtungsobjektes unmittelbar an und setzen sie regelmäßig voraus.

Bisher ist die Festlegung der Beobachtungsobjekte in einer als Verschlusssache eingestuften Dienstvorschrift geregelt. Bestehen danach tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass Personenzusammenschlüsse im Sinne von § 4 Abs. 1, d. h. Organisationen und unorganisierte Gruppierungen, sowie sonstige Objekte (z.B. Publikationen, Verlage, Vertriebsdienste, Druckereien) oder - unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 - Einzelpersonen sich im Sinne von § 3 Abs. 1 betätigen, hat das NLfV nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob eine planmäßige Beobachtung geboten ist. Endet die Prüfung mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines Beobachtungsobjekts vorliegen, unterbreitet das Landesamt bisher dem Innenminister einen begründeten Vorschlag zur Entscheidung, den als

Beobachtungsobjekt abgegrenzten Bestandteil der Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 planmäßig zu beobachten.

Bei diesem internen Prüfverfahren bleibt es auch nach der Regelung im Verfassungsschutzgesetz. Neu ist, dass zur Stärkung der fachlichen Eigenverantwortlichkeit die Leiterin oder der Leiter des NLfV selbst über die Festlegung eines Beobachtungsobjektes entscheidet und dazu die Zustimmung der Fachministerin oder des Fachministers einholt.

Die Verpflichtung des NLfV, die Einstufung von Beobachtungsobjekten in bestimmten Abständen zu überprüfen, soll „Dauergenehmigungen" für die Beobachtung vorbeugen. Entsprechend der Bedeutung der Grundentscheidung über die Festlegung von Beobachtungsobjekten wird auch die Verpflichtung zur Überprüfung dieser Entscheidung im Gesetz selbst normiert.

Es bleibt der Ausgestaltung in den Dienstvorschriften überlassen, die regelmäßige Überprüfung mit der jährlichen Vorlage der Gesamtübersicht der Beobachtungsobjekte zur Unterrichtung der politischen Leitung des Fachministeriums zu verknüpfen.

Da es sich bei der Festlegung eines Beobachtungsobjektes um einen Vorgang von besonderer Bedeutung handelt, ist nach § 25 Abs. 1 der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (wie bisher) zu unterrichten.

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Nach dem Wortlaut des bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 1 hat das NLfV das Ministerium regelmäßig und umfassend über seine Auswertungsergebnisse zu unterrichten. In Anlehnung an § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) wird nunmehr festgelegt, dass das NLfV auch über die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu berichten hat. Die Änderung dient der notwendigen gesetzlichen Klarstellung der bisher nur in internen Dienstvorschriften geregelten Rechtslage. Es ist unstreitig, dass die bisher in § 3 Abs. 2 Satz 1 ausschließlich genannte Unterrichtung des Innenministeriums über die Auswertungsergebnisse lediglich einen bedeutsamen Unterfall der gesamten Berichtspflichten des Landesamtes über die Wahrnehmung seiner Aufgaben darstellt.

Die Änderung korrespondiert im Übrigen auch mit der bestehenden Verpflichtung des Fachministeriums nach § 25 Abs. 1, „den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten". Doppelbuchstaben bb, cc und dd

Die Streichung des Satzes 4 bezweckt die Überführung von Regelungen, die die Aufgabe der Veröffentlichung der jährlichen Verfassungsschutzberichte durch das Fachministerium betreffen, aus dem Aufgabenkatalog des Landesamtes von § 3 Abs. 2 in § 19, der die Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit im Rahmen der allgemeinen Aufklärung der Öffentlichkeit behandelt. Für die Überführung in § 19 sprechen insbesondere Gründe der Gesetzessystematik und die Bedeutung der Aufklärung der Öffentlichkeit als gesetzliche Pflichtaufgabe. Die Änderung lehnt sich insoweit an die Systematik der Verfassungsschutzgesetze Baden-Württembergs, Bayerns, Sachsen-Anhalts und Thüringens an. Die in dem bisherigen Satz 4 enthaltene Sollvorschrift für die Veröffentlichung des jährlichen Verfassungsschutzberichts durch das Innenministerium wird in den neuformulierten § 19 verlagert und präzisiert.

In der neuen Fassung des Satzes 3 wird die in § 19 normierte Aufgabenstellung des Fachministeriums, die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 aufzuklären, kurz „angesprochen", um daran anknüpfend im Rahmen des Aufgabenkatalogs des Landesamtes - wie bisher - im Satz 4 (neu) die Mitwirkungsaufgabe des NLfV bei der Aufklärung der Öffentlichkeit aufzeigen zu können.

Zu Nummer 3 (§ 5):

Die Verweisung auf § 3 Abs. 3 Satz 4 ist obsolet, da dieser Satz durch das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 3. März 1998 ersatzlos gestrichen wurde.