Der Wasserverbandstag hat an mehreren Stellen bei Regelungen über Verbandsorgane jetzt § 11 Abs

Die beabsichtigte gesetzliche Neuregelung wird grundsätzlich begrüßt. Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sehen in dem Inhalt des Gesetzentwurfs „ein im Vergleich zum jetzigen Rechtszustand erheblich flexibleres Instrumentarium der interkommunalen Zusammenarbeit in öffentlich-rechtlicher Form". Änderungsbedarf wird bei Einzelregelungen gesehen. Soweit inhaltliche Änderungen vorgeschlagen wurden, denen die Landesregierung nicht gefolgt ist, werden diese und die Ablehnungsgründe der Landesregierung in der Einzelbegründung näher dargestellt.

Der Wasserverbandstag hat an mehreren Stellen bei Regelungen über Verbandsorgane (jetzt § 11 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 2) vorgeschlagen, abweichende Regelungen in der Verbandsordnung zuzulassen. Die Regelungen korrespondieren jedoch mit anderen Regelungen des Gesetzentwurfs oder folgen der Niedersächsischen Gemeindeordnung, sodass gute Gründe für die Beibehaltung sprechen, zumal auch die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der originären Aufgabenträger keine Änderungen gefordert haben.

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband hat auf die Notwendigkeit der Anpassung von Regelungen der Verordnung über Sparkassenzweckverbände hingewiesen. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird dazu ein selbständiges Verfahren zur Verordnungsänderung durchführen.

Eine gemeinsame Erörterung der ihn besonders betreffenden Regelungen hat der Landeselektrizitätsverband Oldenburg gefordert, weil der Verband nach Auffassung seines Vorstehers deutlich stärker als die meisten anderen Verbände von Gesetzesänderungen betroffen wäre. Dem Verband nochmals Gelegenheit zum Vortrag zu geben, kann nach Auffassung der Landesregierung auch durch Teilnahme an der im Landtag zu erwartenden Anhörung geschehen.

III. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und des Bundes.

Die durch Zweckvereinbarungen oder auf gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände übertragenen gemeinsamen Aufgaben werden in der Regel wirtschaftlicher als zuvor zu erledigen sein. Die erweiterten Möglichkeiten können daher auch zur Verringerung haushaltswirtschaftlicher Probleme der kommunalen Körperschaften genutzt werden.

VI. Frauen- und umweltpolitische Auswirkungen

Das Gesetz hat diesbezüglich keine besonderen Auswirkungen. § 19 Abs. 2 soll jedoch sicherstellen, dass bei einer Aufgabenerfüllung durch einen Zweckverband oder eine gemeinsame kommunale Anstalt der sachliche Aufgabenbereich der bei den Landkreisen und Gemeinden bestellten Frauenbeauftragten nicht verkleinert wird.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Formen kommunaler Zusammenarbeit): Allgemein

Die Vorschrift legt allgemein den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Die beiden herkömmlichen Formen gemeinsamer Aufgabenerfüllung haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.

Ebenfalls fortgesetzt wird die erst mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts geschaffene Möglichkeit einer kommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer gemeinsamen kommunalen Anstalt.

Zu Absatz 1:

Zur kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise - in diesem Gesetz unter der Bezeichnung „kommunale Körperschaften" zusammengefasst - berechtigt. Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind es nach der Vorrangregelung des Satzes 2 nur, wenn entweder nicht alle Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde zusammenarbeiten wollen oder wenn Mitgliedsgemeinden mit kommunalen Körperschaften außerhalb ihrer Samtgemeinde kooperieren wollen. Unnötige Zweckverbände innerhalb des Gemeindeverbandes „Samtgemeinde" würden die - gegenüber der Einheitsgemeinde - aufwändige Samtgemeindestruktur weiter komplizieren.

An der Zusammenarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte beteiligt sein (§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3).

Die möglichen Formen der Zusammenarbeit sind in Satz 1 abschließend aufgeführt. Zur Klarstellung erwähnt sind erstmals auch die Möglichkeiten der Erweiterung bestehender kommunaler Anstalten und Zweckverbände Gegenstand der Zusammenarbeit kann jede öffentliche kommunale Aufgabe des eigenen oder übertragenen Wirkungskreises sein, die zu erfüllen eine kommunale Körperschaft berechtigt oder verpflichtet ist. Auch für die gemeinsame kommunale Anstalt sind die Grenzen wirtschaftlicher Betätigung damit nicht weiter als für die einzelnen Beteiligten. Die Zusammenarbeit kann auch mehrere Aufgaben umfassen. Für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Zweckverbände, insbesondere für die der Errichtung eines Zweckverbandes zugrundeliegende Vereinbarung sowie für den Abschluss einer Zweckvereinbarung, finden die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) Anwendung (vgl. § 1 Abs.1). Insoweit geht es im Wesentlichen um die §§ 57 bis 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die die Form des Abschlusses des Vertrages, seine Nichtigkeit sowie seine Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen regeln.

Die zweite Fallvariante des § 1 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes soll nicht fortgesetzt werden.

Wenn in einem Spezialgesetz ein Ausschluss kommunaler Zusammenarbeit gewollt ist, muss dies künftig dort ausdrücklich geregelt werden und hat dann nach Absatz 2 auch Vorrang gegenüber dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit. Bestehende Rechtsunsicherheiten entfallen damit.

Das Recht, Steuern zu erheben, gehört zum Wesen einer Gebietskörperschaft, ist deshalb jetzt nicht übertragbar und soll auch - mangels Regelung - nach dem neuen Recht nicht übertragbar werden.

In der Praxis hat sich für die Übertragung auch kein Bedürfnis ergeben.

Zu Absatz 2: Besondere Vorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung sollen Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes haben. Soweit sie keine abschließenden Regelungen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung treffen, soll dieses Gesetz ergänzend Anwendung finden. In einer Reihe der dazu zählenden Fälle ist dies ausdrücklich vorgesehen, so z. B. für Sparkassenzweckverbände (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Sparkassenzweckverbände) und für den Zweckverband „Großraum Braunschweig" (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig"). Andere Fälle dieser Art sind z. B. die Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, die Schulträgerzweckverbände nach § 104 des Niedersächsischen Schulgesetzes und der Zusammenschluss von abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen nach § 150 des Niedersächsischen Wassergesetzes.

Zu den unberührt bleibenden Vorschriften gehören auch die §§ 86 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und ihre Beziehungen zu Dritten.

Die kommunale Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg bedarf wegen des in Einzelheiten unterschiedlichen Rechts der kommunalen Zusammenarbeit in den Landesgesetzen zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Das Land Niedersachsen hat mit folgenden Ländern Staatsverträge abgeschlossen:

­ mit Nordrhein-Westfalen am 23. April/29. Mai 1969 (Nds. GVBl. 1970 S. 64),

­ mit Bremen am 26. August/2. September 1970 (Nds. GVBl. S. 502),

­ mit Hessen am 11. Februar/16. April 1975 (Nds. GVBl. S. 417),

­ mit Sachsen-Anhalt am 15. März 1996 (Nds. GVBl. S. 482),

­ mit Thüringen am 2. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 412), ferner gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen mit den Niederlanden am 23. Mai 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 69). Diese Staatsverträge gelten auch nach der vorgeschlagenen Rechtsänderung weiter.

Der Hinweis auf die Befugnis zur privatrechtlichen Aufgabenwahrnehmung hat klarstellende Bedeutung.

Zu Absatz 3:

Der Abschluss einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung und die Bildung von Zweckverbänden liegen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Dem tragen die vorgesehenen Kostenbefreiungen Rechnung. Die Entlastungsregelung ist vergleichbar mit § 20 Abs. 2 NGO. Danach besteht Abgaben- und Gebührenfreiheit für Rechtshandlungen, die aus Anlass von Gebietsänderungen erforderlich werden.

Zu § 2 (Übergang der Pflicht zur Aufgabenerfüllung):

Die Regelung korrespondiert mit § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 6 des Zweckverbandsgesetzes und zwingt Betroffene ebenso wie die Aufsichtsbehörde, sich bei mangelhafter Pflichterfüllung an die die Aufgabe erfüllende Körperschaft oder Anstalt und nicht an den ursprünglichen Aufgabenträger zu wenden.

Zu § 3 (Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten): Allgemein

Die kommunale Anstalt ist als besondere Rechtsform der interkommunalen Zusammenarbeit erst mit Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) geschaffen worden, nachdem in der vom Landtag durchgeführten Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts dafür ein Bedürfnis gesehen wurde. Wie bei der Anstalt mit einem Träger ist dabei die Schaffung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt durch Neuerrichtung oder durch Umwandlung eines vorhandenen Eigenbetriebes oder einer anderen kommunalen Einrichtung im Sinne des § 108 Abs. 4 NGO ermöglicht worden. Mit dem Gesetz soll die „gemeinsame kommunale Anstalt" als eigener Begriff zur Abgrenzung gegenüber den anderen kommunalen Anstalten eingeführt werden.

In der Kürze der seit In-Kraft-Treten der Neuregelung vergangener Zeit ist es zur Bildung einer durch eine einzelne Kommune getragenen Anstalt ebenso wenig gekommen wie zur Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt durch mehrere kommunale Körperschaften. Die einzigen kommunalen Anstalten in der Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unverändert die auf dem Sparkassenrecht beruhenden Zweckverbandssparkassen. Das Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen (NSpG) lässt de jure nur einen Träger für eine Sparkasse zu und gibt daher, wenn mehrere kommunale Körperschaften die Aufgaben der Sparkassenträgerschaft gemeinsam erfüllen wollen, die Bildung eines Zweckverbandes vor (vgl. §§ 1 und 7 NSpG). Diese Bildung geschieht nach geltender Rechtslage freiwillig und ist bei den vorhandenen Sparkassenzweckverbänden auch in der Vergangenheit mit Ausnahme des Sparkassenzweckverbandes Oldenburg (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 2 Nr. 4) auf freiwilliger Basis erfolgt. An den sparkassenrechtlichen Sonderregelungen für die gemeinsame Trägerschaft einer Sparkasse durch mehrere Kommunen soll mit Ausnahme der Vorgabe der Zwangsmitgliedschaft in dem Sparkassenzweckverband Oldenburg (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 4) festgehalten werden, wozu es wegen der sondergesetzlichen Regelung im Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen keiner Bestimmung in dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit bedarf.